Bessere Würdigung des Ehrenamtes in der Justiz

10.05.2017 opener

Aufwände der ehrenamtlichen Richter/-innen bei Terminsteilnahme

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben nach dem „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten“ (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG; § 15) Anspruch auf Entschädigungen für den ihnen entstandenen Aufwand zur Teilnahme an den Terminen, zu denen sie herangezogen werden. Neben der Entschädigung des Aufwandes für Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Tagegeld und Übernachtung (§ 6 JVEG), sonstige notwendige Aufwendungen (§ 7 JVEG) und Nachteilen bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG), besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis von 6 Euro je Stunde Abwesenheit, für höchstens 10 Stunden/Tag (§ 16 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 JVEG) und Verdienstausfall nach Maßgabe der gesetzlichen Höchstgrenze (§ 18 JVEG).

Bisherige Praxis der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltungen haben bisher nur die tatsächlich entstandenen Auslagenerstattungen als steuerfrei angesehen. Die Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstausfall wurden jedoch als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und zu versteuerndes Einkommen betrachtet.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Über diese Praxis hatte letztinstanzlich der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden und hat dazu mit dem am 22. März 2017 veröffentlichten Urteil vom 31. Januar 2017 eine insgesamt klarstellende Entscheidung getroffen (IX R 10/16). Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, weil der BFH einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung entgegengetreten ist. Danach wurden die Entschädigungszahlungen nach dem JVEG als unabhängig von einem bestehenden Arbeitsverhältnis betrachtet und galten damit weder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wie Gehälter und Löhne etc. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), noch als Einkünfte, die zur Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Auslegung des JVEG durch den BFH

Der BFH geht jedoch einerseits davon aus, dass der Wortlaut des JVEG eindeutig ist und „Entschädigung“ bedeutet, dass diese an die Stelle anderer zu versteuernder Einnahmen, wie Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), treten. Mit Bezug auf die Entschädigung für Verdienstausfall hat sich mit dieser Klarstellung in der tatsächlichen steuerrechtlichen Wirkung für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nichts geändert. Diese Entschädigung ist zu versteuern, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, also als Lohn- oder Gehaltsersatz, gezahlt wird.

Anders die Beurteilung des BFH für die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Anspruch auf diese Entschädigung entsteht nach dem JVEG unabhängig von einem Einkommensverlust oder anderem Nachteil. Diese Entschädigung tritt damit nicht an die Stelle von entgangenen oder entgehenden Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Rahmen der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter fehlt es ihr auch an einem wirtschaftlichen Leistungsaustausch und sie ist somit keiner anderen der im Steuerrecht genannten zu versteuernden Einnahmearten und Leistungen zuzuordnen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist daher nicht zu besteuern.

Weitreichende Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH wird sich zukünftig nicht nur für ehrenamtliche Richterinnen und Richter auf die genannten Entschädigungen auswirken. Prüfungsmaßstab des BFH waren die Ansprüche auf Entschädigungen nach dem JVEG. Solche Entschädigungen werden neben den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auch Zeuginnen und Zeugen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern, Sachverständigen und Dritten, die herangezogen werden, gewährt.

 

Quelle: Dieser Beitrag wurde bereits im Newsletter des Deutschen Gewerkschaftsbundes am 18. April 2017 in der Rubrik "Info-Recht" veröffentlicht.

Autor: Robert Nazarek, DGB, Referatsleiter Sozialrecht

Anlass: Urteil des Bundesfinanzhofs

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf Entschädigungen, für die ihnen entstandenen Aufwände zur Teilnahme an den Terminen, zu denen sie herangezogen werden. Die Finanzverwaltungen haben bisher nur die tatsächlich entstandenen Auslagenerstattungen als steuerfrei angesehen. Die Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstausfall wurden jedoch als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und als zu versteuerndes Einkommen betrachtet. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 31. Januar 2017 (IX R 10/16) eine klarstellende Entscheidung getroffen.

Rubrik:

Schlagwörter: Ehrenamtliche Richter/-innen, Steuerfreiheit, Finanzverwaltung, Aufwandsentschädigung