6. DSGT: Schwerpunkte der SGB VIII Kommissionsarbeit 16.01.2017
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Thema: Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren
Die Kommission hat die frühzeitige Beteiligung der Fachverbände und der Bundesressorts seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei der Entwicklung des Bundesteilhabegesetzes positiv zur Kenntnis genommen und erwartet eine solche Praxis auch vom BMFSFJ bei der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts. Dies gilt in besonderer Weise für die Schnittstelle zwischen dem SGB IX und dem SGB VIII.
Thema: „Inklusive Lösung“
1. Wir befürworten die Gesamtverantwortung der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen.
2. Die in den Entwürfen vorgesehene Realisierung in Form eines einheitlichen Tatbestands, der die Hilfe zur Erziehung mit der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zusammenfasst, stößt auf Schwierigkeiten bei der Anwendung des (neuen) SGB IX und wird den fachlichen Anforderungen bei der Deckung der Hilfebedarfe nicht gerecht. Die beiden Leistungen sind in getrennten Leistungstypen zu regeln, die im Einzelfall zusammengeführt werden.
3. Wir plädieren für die Beibehaltung der „Hilfe zur Erziehung“ in Wort und Sinn. Wir sehen in dem Begriff „Hilfe“ keine Diskriminierung, weil Hilfe im Verständnis der Jugendhilfe immer „Hilfe zur Selbsthilfe“ bedeutet und die aktive Teilnahme von Eltern und Kind/Jugendlichen am Hilfeprozess zur Erreichung der Hilfeziele voraussetzt.
4. Die Kommission unterstützt die Position des BMFSFJ, die Rechte des Kindes zu stärken, lehnt aber eine Einschränkung der elterlichen Erziehungsverantwortung ab.
Thema: Steuerung und Finanzierung der Kinder-und Jugendhilfe
1. Den in den Entwürfen vorgesehenen zwingenden Vorrang von infrastrukturellen Angeboten und Regelangeboten vor Einzelfallhilfen sowie die vorrangige Gewährung in Form von Gruppenhilfen lehnen wir ab. Diese Vorgaben negieren die unterschiedlichen Potenziale der verschiedenen Hilfeformen und widersprechen dem Grundsatz der Bedarfsgerechtigkeit im Einzelfall.
2. Wir möchten am Dreiecksverhältnis bei rechtsanspruchsgestützten Leistungen als Strukturprinzip der Kinder- und Jugendhilfe festhalten.
3. Wir sehen einen Handlungsbedarf bei der besseren Verzahnung der sozialräumlichen Hilfen und der Einzelfallhilfen.
4. Wir brauchen rechtssichere Finanzierungsformen für niederschwellige Leistungen und infrastrukturelle Angebote.
5. Bei der vorgesehenen Einführung des Auswahlermessens hinsichtlich der Finanzierungsformen befürchtet die Kommission eine Aufweichung der fachlichen Standards.
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