Die Auswirkungen der aktuellen Rentenreform für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

01.10.2014 opener

I. Einleitung

Zum 01.07.2014 trat das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft (RV-Leistungsverbesserungsgesetz).[1] Danach können Versicherte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters ab der Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen, wenn sie Beitragszeiten von 45 Jahren aufweisen. Gegenstand des „neuen Rentenpakets“ sind außerdem die sog. Mütterrente und Änderungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente. Wegen der Nachrangigkeit der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Rentenreform für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat.

II. Änderungen im Rentenrecht

Nachdem in den vergangenen Jahren Überlegungen zur Vermeidung von Altersarmut künftiger Rentnergenerationen in der Diskussion stand, zielt das zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungsgesetz nun in erster Linie auf eine Stärkung der Generationengerechtigkeit ab. Dementsprechend sollen die Maßnahmen des „Rentenpakets“ die Leistungen von Versicherten honorieren, die durch ihre Erwerbsarbeits-, Kindererziehungs- und Pflegezeiten langjährig zu einem stabilen und nachhaltig finanzierten Rentenversicherungssystem beigetragen haben.

In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass die Flankierung der Altersgrenzenanhebung  (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007)[2] durch eine Verbesserung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutliche Erfolge gezeigt habe. Jedoch seien diejenigen in den Blick zu nehmen, die ihr Arbeitsleben bereits in jungen Jahren begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Pflegearbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Im Einzelnen:

1. Altersrente ab 63 Jahren

Durch eine Sonderregelung wird die mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz eingeführte Altersrente nunmehr für besonders langjährig Versicherte ausgeweitet.[3] Langjährig Versicherte können nach § 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) n.F. nach 45 Beitragsjahren mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Auf die Wartezeit (§ 51 Abs. 3a SGB VI) werden angerechnet:

  • Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (ALG I, aber nicht die letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn, dazu sogleich),
  • Zeiten der Pflege bei Versicherungspflicht,
  • Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr
  • Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld.

Die Rente ab 63 gilt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wer nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann also nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Um besondere Härten aufgrund vorübergehender Unterbrechungen der Erwerbsbiografie zu vermeiden, werden grundsätzlich auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in die Wartezeiten einbezogen. Dies gilt allerdings nicht für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I  innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt in die abschlagsfreie Rente. Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass Beschäftigte bereits mit 61 Jahren ihre Erwerbstätigkeit beenden, anschließend 2 Jahre Arbeitslosengeld I beziehen und dann mit 63 Jahren in die abschlagsfreie Altersrente gehen. Auch werden Zeiten der freiwilligen Beitragszeiten berücksichtigt, wenn mindesten 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind und nicht zwei Jahre vor Renteneintritt Arbeitslosigkeit bestand, § 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI n. F.

2. Mütterrente

Nach § 307d SGB VI n.F. erhalten Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben, einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch. Seit dem 01.07..2014 betragen die entsprechenden Werte 28,61 Euro (West) bzw. 26,38 Euro (Ost). Da es sich hierbei um Bruttowerte handelt, unterliegen diese Erhöhungsbeträge den beitragsrechtlichen Regelungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Besteuerung wie andere Rentenbestandteile auch[4]. Die Mütterrente wird auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.

3. Erwerbsminderungsrente

Die Zurechnungszeit, § 59 SGB VI, (bisher vom Erwerbsminderungs-Fall bis zum vollendeten 60. Lebensjahr) wird um zwei Jahre auf 62 Jahre verlängert. Erwerbsgeminderte werden dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Die Änderung in § 73 S. 1 SGB VI gilt für Rentenzugänge ab dem 1. Juli 2014 in den Erwerbsminderungsrente im Alter von unter 62 Jahren. Zudem wird für die Berechnung des für die Höhe der Erwerbsminderungsrente relevanten Verdienstes (bisher Durchschnittsverdienst während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung) zukünftig geprüft, ob in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bereits Einschränkungen vorlagen, die zu Einkommenseinbußen führten und deshalb aus der Berechnung herausgenommen werden (Günstigerprüfung).

4. Höheres Reha-Budget

Das bisher nur an die Lohnentwicklung angepasste Reha-Budget wird zukünftig an die Bevölkerungsentwicklung angepasst, § 287b Abs. 3 SGB VI. Nach dem Jahr 2017 wird die zusätzliche Erhöhung wieder abgebaut, bis die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gegangen sind.

III. Auswirkungen der neu geregelten, abschlagsfreien Altersrente auf den SGB II-Leistungsbezug

Die mit § 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelten Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch umfassen auch die Regelungen über die Altersgrenze. Leistungsberechtigt sind Hilfebedürftige ab Vollendung des 15. Lebensjahres und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze ergibt sich wiederum aus § 7a SGB II, welche mit der Parallelvorschrift in § 235 SGB VI korrespondiert. Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichten die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in welchem sie das 65. Lebensjahr vollendeten, vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 wurde die Regelaltersgrenze um 2 Jahre gestaffelt auf 67 Jahre angehoben.[5]

Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind von der Inanspruchnahme der abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Zugang zu dieser Rente ist diesem Personenkreis nur erheblich erschwert. Die Versicherungszeiten bis zu 45 Jahren sind bei einer ungünstigen Erwerbsbiografie nicht immer erreichbar. Zudem zahlt der SGB II-Leistungsträger keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung. In die Wartezeiten nach § 51 Abs. 3a SGB VI n.F. werden Zeiten des Arbeitslosengeld-II-Bezugs nicht einbezogen. Ausdrücklich eingerechnet werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch), soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden gemäß § 51 Abs. 3a Nr. 3 a SGB VI Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

Auch bei freiwilliger Rentenbeitragszahlung werden diese Zeiten nur berücksichtigt, wenn auch 18 Jahre Pflichtbetragszeiten vorhanden sind und nicht zwei Jahre vor Renteneintritt Arbeitslosigkeit bestand. Gehen Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch jedoch einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so werden die Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI n.F. regulär angerechnet. Zu denken ist an den Personenkreis, der aufstockend SGB II-Leistungen bezieht. Dazu genügt eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines dem sogenannten Minijobs (monatlicher Verdienst bis zu 450,00 Euro), bei welchem eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung besteht.[6]

a) Rechtsfolgen bei tatsächlichem Rentenbezug

Personen, die vorzeitig Rente wegen Alters mit Abschlägen oder abschlagsfrei (tatsächlich) beziehen und weiterhin mit ihrer Altersrente ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, können neben der Altersrente nicht aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Auf die möglicherweise noch bestehende Erwerbsfähigkeit des Altersrentners nach § 8 SGB II kommt es nicht an.[7] Das ergibt sich aus dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz SGB II. Der Leistungsausschluss greift aber erst bei tatsächlichem Bezug von Altersrente und nicht schon bei bestehendem Anspruch auf Altersrente.

Bei einem Ausschluss von Leistungen nach dem Zweiten Buch kommt bei bestehender Hilfebedürftigkeit ein Leistungsanspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht, die seit 01.01.2014 vollumfänglich aus Bundesmitteln erstattet werden.[8] Die Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII werden nur auf Antrag erbracht. Sobald Hilfebedürftige die vorzeitige Altersrente tatsächlich beziehen und ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, kann der SGB II-Leistungsträger mangels Unzuständigkeit nicht - auch nicht vorläufig - leisten. Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII haben hilfebedürftige Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind oder 65 Jahre und entsprechend der Staffelung die Regelaltersgrenze erreicht haben. Weder die Regelung über die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch die Voraussetzung der dauerhaften Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 3 SGB XII korrespondiert mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bei weiter bestehender Hilfebedürftigkeit. Der Anwendungsbereich auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ist dann nicht eröffnet, insbesondere wenn die Erwerbsfähigkeit weiterhin besteht.  Nach § 41 Abs. 3 SGB XII ist leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Teilweise wird vertreten, die Anspruchsvoraussetzung der dauerhaften Erwerbsminderung sei gegeben, wenn sie mit Bezug der – auch vorzeitigen – Altersrente fingiert wird.[9] Dem Lösungsansatz einer Fiktion kann nicht gefolgt werden. Gegen diese Fiktion spricht insbesondere, dass der Bundesgesetzgeber eine Erwerbstätigkeit von Beziehern einer Altersrente nicht ausschließt, sondern diese in § 34 Abs. 3 SGB VI ausdrücklich zulässt. Leben diese Personen allein, so kommen Leistungen nach dem Dritten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt) in Betracht, deren Träger die Kommunen sind. Allenfalls bei einem Zusammenleben mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner bzw. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner kommt ein weiterer Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch über die Regelung der Bedarfsgemeinschaft in Betracht, § 7 Abs. 3a SGB II.[10] Dann sind die Leistungen nach dem Dritten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II nachrangig.

Problematisch sind auch die Fälle, in denen Hilfebedürftige im laufenden Bewilligungsabschnitt Altersrente beziehen. Der Leistungsbewilligungsbescheid ist dann insoweit nach § 40 SGB II i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn kein weiterer Leistungsbezug über die Bedarfsgemeinschaft erfolgt. In Betracht kommt aber auch ein Erstattungsanspruch zwischen den Leistungsträgern nach §§ 103, 104 SGB X.

b) Altersrente als vorrangige Leistung

Nach  § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (Nr.1).

 

Die Rentenreform zum 01.07.2014 dürfte eine Anpassung des Wortlautes des § 12a SGB II und der dort genannten Altersgrenze nicht erforderlich machen. Intention des § 12a SGB II ist nicht, möglichst viele SGB II-Leistungsberechtigte frühzeitig Altersrente mit Abschlägen beantragen zu lassen. § 12a SGB II setzt den Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende als sekundäres Leistungssystem um. § 12a SGB II verdeutlicht, dass Hilfebedürftige zur Minderung oder Beendigung ihres Leistungsanspruchs die Leistungen vorrangiger Leistungsträger in Anspruch zu nehmen haben. Durch den Bezug einer Altersrente scheidet letztlich der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus. Die dort genannte Mindestaltersgrenze für die vorrangig zu beantragende Altersrente – Vollendung des 63. Lebensjahres – sollte nicht herabgesetzt werden. Nach dem Rentenrecht ist ein früherer Renteneintritt in die Altersrente nur noch in wenigen Konstellationen aufgrund vertrauensschutzbedingter Übergangsvorschriften möglich.

Zwar ist eine Änderung des Bundesgesetzes durch die aktuelle Rentenreform nicht erforderlich. Dennoch sollte eine Überarbeitung des Sekundärrechts, hier die sogenannte Unbilligkeitsverordnung, in Erwägung gezogen werden. In der bisherigen Fassung genügt diese jedenfalls nicht den aktuell unterschiedlichen Fallgestaltungen in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 12a SGB II, wenn es um die vorrangige Inanspruchnahme einer mit Abschlägen verbundenen Altersrente geht.  

Von Interesse ist in diesem Zusammenhang ein aktueller Entschließungsantrag von CDU/CSU und SPD „Flexible Übergänge in den Ruhestand“.[11] Hiernach soll die Bundesregierung bis Herbst 2014 erste Vorschläge zu flexiblen Übergängen vom Erwerbsleben in den Ruhestand unterbreiten. Besondere Berücksichtigung soll neben den Möglichkeiten des flexiblen Weiterarbeitens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren insbesondere auch die sog. Zwangsverrentung von SGB-II-Berechtigten ab Vollendung des 63. Lebensjahres finden. Die Darstellung hieraus möglicherweise folgender Gesetzesänderungen soll in einem späteren Beitrag erfolgen.

 

IV. Fazit

Die aktuelle Rentenreform hat nahezu keine Auswirkungen auf die Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Von der abschlagsfreien Altersrente wird der Personenkreis der SGB II-Leistungsbezieher nur profitieren, wenn die Versicherungszeiten erfüllt sind, die Hilfebedürftigkeit durch die abschlagsfreie Altersrente wegfällt und zwei Jahre vor Rentenantrag neben dem Leistungsbezug eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand. Die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind bei bestehender Hilfebedürftigkeit bis zum tatsächlichen Rentenbezug weiter zu gewähren. Wegen der vorrangigen, auch mit Abschlägen verbundenen Altersrente für nicht langjährig Versicherte sollte für die Zukunft die sogenannte Unbilligkeitsverordnung überarbeitet werden.

 



* Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autorinnen wieder.

[1] Vgl. Bundesratsdrucksache 25/14; BGBl. I 2014, 787.

[2] BGBl. I 2007, 554.

[3] BR-Drs. 25/14.

[4] Bestandsrenten werden nicht neu berechnet. Vielmehr werden die zusätzlichen Entgeltpunkte zusätzlich zu den bisherigen Entgeltpunkten gewährt.

[5] Die Anhebung der Regelaltersgrenze für die Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 und 1963 begann 2012 und wird im Jahre 2029 mit dem Jahrgang 1963 abgeschlossen sein, vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI.

[6] Seit der Neufassung von § 5 Abs. 2 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2012, 2474) mit Wirkung vom 01.01.2013 sind die geringfügigen Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht mehr kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI  können sich geringfügig Beschäftigte allerdings in einem vereinfachten Verfahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.

[7] LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.04.2013 – L 5 AS 141/10.

[8] § 46a SGB XII i. d. F. d. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes v. 20.12.2012, BGBl. I, 2783.

[9] so u.a. Spellbrink/G. Becker, SGB II, 3. Auflage 2013, § 7, Rz. 135.

[10] Vgl. Spellbrink/G. Becker, SGB II, 3. Auflage 2013, § 7, Rz. 114; BSG, Urt. V. 29.03.2007 – B 7b AS 2/06.

[11] BT-Drucks. 18/1507 v. 22.05.2014.

 

Autor: Dr. Rica Werner, Regierungsdirektorin, Bundesministerium für Arbeit und Soziales , Dr. Antje Wrackmeyer-Schoene, Richterin am Sozialgericht

Anlass: Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Die Autorinnen setzen sich mit den Zusammenhängen zwischen Leistungen des SGB VI und des SGB II auseinander. Konkreter Anlass ist die aktuelle Rentenreform 2014. Dargestellt wird, welche Neuerungen und Veränderungen durch die Rentenreform im SGB VI eintreten und unter welchen Voraussetzungen SGB II-Leistungsbezieher diese Altersrente in Anspruch nehmen können und welche Folgen die Inanspruchnahme für den Bezug existenzsichernder Leistungen hat.

Rubrik:

Schlagwörter: Rente, Zwangsverrentung, Bedarfsgemeinschaft, Leistungsausschluss, Hilfebedürftigkeit, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Mütterrente, Erwerbsfähigkeit, Beitragszeiten, SGB II-Leistungsbezug, Unbilligkeitsverordnung, abschlagsfreie Rente