Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGG bzgl. der Kosten der Unterkunft

24.09.2017 opener

In einer Entscheidung vom 01.08.2017 (Beschluss, BvR 1910/12) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass in Eilverfahren vor den Sozialgerichten diese prüfen müssen, welche konkreten negativen Folgen dem Leistungsberechtigten bei einer Ablehnung der vorläufigen Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung drohen und nicht sich allein auf eine pauschale Prüfung, ob schon das Mietverhältnis gekündigt und Räumungsklage erhoben worden ist, beschränken dürfen.

Sachverhalt und sozialgerichtliche Entscheidungen

Im zugrundeliegenden Fall bezog der Beschwerdeführer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Das Jobcenter ging davon aus, es bestehe eine Bedarfsgemeinschaft mit einer weiteren Person und bewilligte daher nur Leistungen in reduzierter Höhe. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wurde das Jobcenter vom Sozialgericht dazu verurteilt, dem Beschwerdeführer vorläufig höhere Leistungen für einen Alleinstehenden und die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde des Jobcenters war vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erfolgreich. Es drohe keine Wohnung und Obdachlosigkeit, solange noch keine Räumungsklage erhoben worden sei. Deshalb fehle es an einer Eilbedürftigkeit für eine Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. II.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seinem Beschluss vom 01.08.2017 (1 BvR 1910/12) entschieden, dass der Beschwerdeführer in der Tat durch die Versagung der einstweiligen Anordnung der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Beschluss des Landessozialgerichts in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hätten anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob eine Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliege. Die Eilbedürftigkeit für die Erbringung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung könne nicht danach pauschal bestimmt werden, ob schon durch den Vermieter eine Räumungsklage erhoben worden sei. Artikel 19 Abs. 4 GG garantiere einen effektiven und möglichst lückenlosen Rechtschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt. Die Fachgerichte müssten einstweiligen Rechtschutz gewähren, soweit ansonsten den Antragsstellern erhebliche Verletzungen ihrer Rechte drohe, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je schwerer die Folgen der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit sei, dass sie im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig gemacht werden könnten, umso weniger darf eine vorläufige Entscheidung zurückgestellt werden.

Kritik des Bundesverfassungsgerichts

Die Entscheidung des Landessozialgerichts überspanne die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, wenn sie eine drohende Wohnungslosigkeit erst annehmen will, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt sei und Räumungsklage erhoben worden sei. Vielmehr müsse geprüft werden, welche negativen Folgen dem Betroffenem im Einzelfall konkret drohen, nicht allein eine drohende Wohnungs- oder Obdachlosigkeit.

Die Regelung zur Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung solle nicht allein Wohnungslosigkeit verhindern, sondern auch das Existenzminimum, wozu auch gehöre, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Daher müsse bei Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, welche konkreten negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der gewählten Wohnung für den Antragssteller hätte.

Auswirkungen der Entscheidung für die Praxis

Das Urteil dürfte erhebliche Auswirkungen für die Praxis haben und die Leistungsträger wie Sozialgerichte vor erhebliche Herausforderungen stellen und sich nicht auf Eilverfahren beschränken.

Bisher wurde für die Bejahung eines Anordnungsgrundes in einstweiligen Verfahren vielfach auf die Erhebung einer Räumungsklage abgestellt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.02.2016 19 AS 203/16 ER; 17.11.2015, 2 AS 1821/15 ER; 05.11.2015 2 AS 1723/15; 03.11.2015 L 2 AS 1101/,15 B ER; 17.02.2015 – L 12 AS 47/15B ER; 23.10.2013 – L 12 AS 1449/13 B ER; 20.03.2012, – L 12 AS 352/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2016, L 9 AS 404/16 B ER; Beschluss vom 29.11.2016, L 9 AS 2282/16 B ER; LSG Schleswig-Hollstein, Beschluss 16.09.2015 L 6 AS 180/15 B ER; a.A. schon vorher Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.01.2013 - L 7 AS 882/12 B ER, nach welchem das Entstehen eines zivilrechtlichen Kündigungsgrundes nicht zumutbar sei; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015, L 11 AS 261/14 B; offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2011 - L 12 AS 4216/11 ER-B, Beschluss vom 13.03.2013, L 2 AS 842/13 ER-B).

Hier dürfte der Schwerpunkt künftig darauf liegen, die vom Verfassungsgericht benannten Kriterien der konkret drohenden negativen finanziellen, sozialen, gesundheitlichen oder sonstigen Folgen genauer zu bestimmen, bei deren Vorliegen in Eilverfahren ein Anordnungsgrund, beziehungsweise in der Verwaltungspraxis der Leistungsträger eine Übernahme von Mietschulden angezeigt ist. Der Verwaltungsaufwand dürfte sich im Rahmen der Amtsermittlung für Leistungsträger und Gerichte erhöhen. Die Sozialgerichtsbarkeit wird die genannten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts näher bestimmen müssen.

Autor: Ass. Jur. Ekkehard Öchsner & Rechtanwalt Jörg Neunaber (VHN von Häfen & Neunaber, Rechtsanwälte & Fachanwälte)

Anlass: Beschluss des BVerfG

Es kommt vor, dass das Jobcenter Leistungen für Unterkunft (Miete) nicht in voller Höhe bewilligt. Im sich anschließenden Eilrechtsschutzverfahren haben viele LSGe für die Bejahung eines Anordnungsgrundes auf die Erhebung einer Räumungsklage abgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass nicht maßgeblich auf die Wohnungslosigkeit abzustellen sei, sondern auch berücksichtigt werden müsse, welche sonstigen konkreten negativen Folgen dem Antragssteller drohen könnten.

Rubrik:

Schlagwörter: Eilrechtsschutz, Miete, Unterkunftskosten