Beratungspflicht als Amtspflicht

25.08.2018 opener

Im Sozialrecht nehmen die Beratungspflichten der Sozialleistungsträger eine gewichtige Stellung ein. Insbesondere auch mit Blick auf den Zugang in die unterschiedlichen Sozialleistungssysteme ist eine solche Beratung notwendig und richtig. Der Gesetzgeber hat mit § 14 SGB I diese Beratungspflichten allgemein normiert. In einer Vielzahl weiterer Vorschriften in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern ist die Beratungspflicht zudem weiter konkretisiert worden.

Werden die Beratungspflichten nicht eingehalten, drohen Schadensersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 02.08.2018 zum AZ III ZR 466/16 die Frage in den Blick genommen, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist.

Sachverhalt

Der schwerbehinderte Kläger begehrt vom dem beklagten Landkreis als Sozialhilfeträger Schadensersatzansprüche. Er macht eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG geltend und beruft sich auf eine fehlerhafte Beratung.

Der 1984 geborene Kläger besuchte vom 01.08.1991 bis zum 31.07.2002 eine Förderschule für geistig Behinderte. Anschließend nahm er vom 02.09.2002 bis zum 27.09.2004 in einer Werkstatt für behinderte Menschen an berufsbildenden Maßnahmen teil. Da es ihm in der Folgezeit nicht möglich war, ein seinen Lebensbedarf deckendes Erwerbseinkommen zu erzielen, beantragte seine zur Betreuerin bestellte Mutter im Dezember 2004 beim Landratsamt laufende Leistungen der Grundsicherung. Bei der Antragstellung wurde seitens der Behörde nicht auf eine mögliche Erwerbsminderungsrente hingewiesen.

Dieser Hinweis erfolgte erst im Jahr 2011. Aufgrund der daraufhin erfolgten Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bewilligte diese eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.08.2011 und stellt im Rentenbescheid fest, dass die Voraussetzungen hierauf bereits seit dem 10.11.2004 bestanden hätten.

Der Kläger machte die Differenz zwischen der vom 10.11.2004 bis 31.07.2011 gewährten Grundsicherung und der ihm in diesem Zeitraum bei rechtzeitiger Antragstellung zustehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 50.322,61 € nebst Zinsen geltend und berief sich darauf, dass es zum Differenzschaden nicht gekommen wäre, wenn die Bediensteten des Beklagten bereits im Jahr 2004 auf die Möglichkeit des Rentenbezugs hingewiesen hätten.

Entscheidung des BGH

Das Landgericht hat der auf Zahlung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Der BGH hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Soweit das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit den ihm nach § 14 Satz 1 SGB I obliegenden besonderen sozialrechtlichen Beratungs- und Betreuungspflichten verneint hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der BGH sah unter den gegebenen Umständen anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung zumindest einen Hinweis vonseiten des Grundsicherungsträgers als notwendig an, dass auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht käme und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten war. Ausdrücklich führt der BGH aus:

Besondere Beratungs- und Betreuungspflichten

„Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt.

Kompliziertheit des Sozialrechts

Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat. Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Sozialleistungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf eindeutig erkennbar, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, § 17 Abs. 1 SGB I).

Beratungsbedarf eindeutig erkennbar

Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen bestand im vorliegenden Fall ein dringender Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage. Dies war für die Grundsicherungsbehörde beziehungsweise das Sozialamt des Beklagten ohne weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar.

Der zu 100 % schwerbehinderte Kläger hatte nach dem Besuch einer Förderschule für geistig Behinderte berufsbildende Maßnahmen erfolgreich absolviert und war anschließend in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig (versicherungspflichtige Beschäftigung). Er war jedoch auf Grund seiner Behinderung außerstande, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) zu bestreiten.

Hinweis auf Beratung durch andere Leistungsträger

In einer solchen Situation musste ein mit Fragen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung befasster Sachbearbeiter des Sozialamts mit Blick auf die Verzahnung und Verknüpfung der Sozialleistungssysteme in Erwägung ziehen, dass bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein gesetzlicher Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen konnte. Es war deshalb ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten.“

Fazit

Mit der Bejahung eines Amtshaftungsanspruchs bestätigt der BGH, dass die allgemeine sozialrechtliche Beratungspflicht nach § 14 SGB I eine Amtspflicht darstellt, deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen kann. Insbesondere mit dem Hinweis auf die Verzahnung der Sicherungsformen, sieht der BGH in einer umfassenden Beratung des Versicherten die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems.

Damit ist eine korrekte Amtsführung gleichbedeutend mit einer umfassenden und adäquaten Beratung hinsichtlich aller in Frage kommenden Leistungsansprüche. In der täglichen sozialbehördlichen Praxis muss die Beratung damit zwangläufig stärker in der Fokus rücken, um Schadensersatzansprüche – die ggf. auch auf den einzelnen Mitarbeiter persönlich zurückfallen können – zu vermeiden. Dies um so mehr, da der BGH sich nur zu der allgemeinen Beratungspflicht nach § 14 SGB I geäußert hat.

Es steht zu vermuten, dass die Beratungspflichten, die sich aus den einzelnen spezielleren Normen der Sozialgesetzbücher ergeben, zu einer noch strengeren Auslegung der Beratungspflicht führen könnte, da beispielsweise der zum 01.08.2016 neu eingeführte § 14 Abs. 2 SGB II die Beratung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als zentrale Aufgabe der Jobcenter ansieht und die Information und Erläuterung des Leistungssystems und des Grundsatzes von Fördern und Fordern für grundlegend hält (vgl. hierzu: BT/Drucks. 18/8041 zu § 14 Abs. 2 SGB II; S. 36).

Auch wenn die Konkretisierung der Beratungspflichten und die damit verbundene Stärkung der Situation der Leistungsberechtigten zu begrüßen ist, verbleibt die Frage, ob der gesetzlich verankerte und durch die Rechtsprechung bestätigte umfassende Beratungsanspruch in der behördlichen Praxis und insbesondere in der sog. Massenverwaltung überhaupt leistbar ist. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.

Autor: Rechtsanwalt Jörg Neunaber (Kanzlei VHN - von Häfen & Neunaber, Delmenhorst)

Ein Sozialleistungsträger wies einen Leistungsberechtigten bei der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung nicht auf eine mögliche Erwerbsminderungsrente hin. Durch die verspätete Rentenbeantragung entstand dem Leistungsberechtigten ein Schaden von knapp über 50.000,- €. Der BGH sah im konkreten Fall zumindest einen Hinweis vonseiten des Grundsicherungsträgers als notwendig an, dass auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht käme und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten war.

Rubrik:

Schlagwörter: Amtshaftungsanspruch, Beratungspflicht, § 14 SGB I, Beratungsfehler