Stellungnahme des DSGT im Verfahren 1 BvL 3/21 - Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht

28.11.2022 opener

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Oktober 2022 über eine Normenkontrolle zu § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG entschieden, zu der der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. angehört wurde.

Die Entscheidung (1 BvL 3/21) im Volltext finden Sie unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/10/ls20221019_1bvl000321.html

Die Stellungnahme des DSGT hat RiSG Johannes Greiser in Abstimmung (SG Osnabrück) mit dem Vorsitzenden der Kommission SGB XII PräsLSG Dr. Stephan Gutzler (LSG Rheinland-Pfalz) im Januar und Februar 2022 vorbereitet. Das Dokument wird im Tatbestand der Entscheidung  zusammengefasst. Unter Rn. 37 heißt es:

»d) Der Deutsche Sozialgerichtstag (DSGT) hält die Vorlage ebenfalls im Ergebnis für begründet. Der Gesetzgeber stütze sich auf den Gedanken des Wirtschaftens „aus einem Topf“, um den „Partnerregelsatz“ auf Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften anzuwenden. Die Begründung dafür genüge aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Einspareffekte seien nicht plausibel und könnten auch nicht eingefordert werden. Tatsächlich lebten sehr inhomogene Gruppen in den Unterkünften. Studien belegten das Konfliktpotenzial.«

Herr RiSG Johannes Greiser schreibt mit Blick auf das Urteil:

»Das Gericht teilt unser Ergebnis, dass die vorgelegte Norm gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m.Art. 20 Abs. 1 GG) verstößt. Dabei [hat das Gericht] nach einem ersten Lesen der Entscheidung interessanterweise mehr Begründungsaufwand darauf verwandt, dass es keine Obliegenheit gibt, in einer Gemeinschaftsunterkunft gemeinsam zu wirtschaften (normativ), als darauf, dass der Bedarf tatsächlich nicht gedeckt ist (deskriptiv). Beides hat der DSGT aber auch so gesehen, [...] mit etwas anderer Schwerpunktsetzung.

Art. 3 GG hat das Gericht – im Gegensatz zum Vorlagebeschluss – nicht geprüft. Da lagen wir mit unserer Einschätzung, dass dieser nicht zur Anwendung kommt, also ebenfalls richtig. Insoweit hatten wir uns gegen den Vorlagebeschluss gestellt (wahrscheinlich als einziger Verband).«

Die komplette Stellungnahme des DSGT e.V. finden Sie hier.

Autor: RiLSG Jörn Hökendorf

Anlass: DSGT e.V. als sachkundiger Dritter (§ 27a BVerfGG)

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Oktober 2022 über eine Normenkontrolle zu § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG entschieden, zu der der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. angehört wurde.

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Schlagwörter: Normenkontrolle, Vorlagebeschluss, Asylberwerberleistungsgesetz, menschenwürdiges Existenzminimum