Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

30.09.2014 opener

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ist zum 01.07.2014 in Kraft getreten. Die Neuregelungen zum Reha-Budget gelten bereits rückwirkend ab 01.01.2014. Den Gesetzentwurf – besser bekannt als „Rentenpaket“ zur „abschlagsfreien Rente mit 63“, und zur „Mütterrente“ – hatte die Bundesregierung am 25.03.2014 ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BT-Drs. 18/909 = BR-Drs. 25/14). In den Erläuterungen dazu heißt es, Ziel des Gesetzentwurfes sei es, eine abschlagsfreie Rente ab 63 Jahre für bestimmte Altersjahrgänge einzuführen, die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für Mütter und Väter vor 1992 geborener Kinder auszuweiten, eine Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten zu erreichen und die jährlichen Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe an die demografische Entwicklung anzupassen. 

 

Die Rente mit 63

ie EU-Kommission wird laut Pressemeldungen der Bundesregierung im Rahmen ihrer länderspezifischen „Empfehlung“ eine baldige Korrektur oder einen Ausgleich der neuen Rentenleistungen nahelegen. Hintergrund für die offizielle Kritik ist der Euro-Plus-Pakt, den insbesondere Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) durchgesetzt hatte. Darin wird unter anderem eine langfristige Tragfähigkeit der Rentensysteme verlangt. Ein Brüsseler Spitzenbeamter wird zitiert, die neuen Anreize, bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente zu gehen, seien ein glatter Verstoß gegen die im Pakt verankerte „Anpassung des Rentensystems an die nationale demografische Situation“. Die Euro-Länder hätten sich zur „Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an die Lebenserwartung“ sowie zur „Begrenzung von Vorruhestandsregelungen“ verpflichtet. Stattdessen müsse Deutschland die gezielten „Anreize für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer“ verbessern (www.focus-online.de). 

Kernpunkt der gesetzlichen Neuregelung ist § 236b SGB VI. Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, kann mit 63 Jahren ohne Abzüge in den Ruhestand gehen. Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, zählen mit. Für die ab 1953 Geborenen steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Für den Geburtsjahrgang 1964 liegt sie somit bei 65 Jahren. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden ferner freiwillige Beiträge angerechnet, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Dies betrifft vor allem Handwerker, die sich selbstständig gemacht haben und beruht auf einer Forderung der CDU. Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet (§ 51 Abs. 3a Satz 2 SGB VI).

Um einer befürchteten Frühverrentungswelle vorzubeugen, wird ein sog. „rollierender Stichtag“ eingeführt. Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt § 51 Abs. 3a Satz 1 letzter Halbsatz SGB VI). Diese Regelung wird vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages bereits jetzt als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft, weil die Ausnahmeregelung im letzten Halbsatz der Vorschrift nicht auf diejenigen Arbeitnehmer ausgedehnt wurde, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos wurden. 

Derweil werden Empfehlungen abgegeben. wie man schon mit 61 aus dem Erwerbsleben ausscheiden und trotzdem mit 63 abschlagfrei in Rente gehen kann: Wenn der Betreffende mit 61 ggf. mit einer Abfindung aus dem Erwerbsleben ausscheidet, hat er die Möglichkeit, anschließend nahtlos eine geringfügige, aber rentenversicherungspflichtige Beschäftigung für die verbleibenden zwei Jahre aufzunehmen. Dann erfüllt Sie/Er die Voraussetzung nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Inanspruchnahme der Rente mit 63. Die/Der Betreffende hat nämlich die letzten zwei Jahre vor Vollendung des 63. Lebensjahres mit Beitragszeiten belegt. 

Mit der Neufassung des § 244 Abs. 3 SGB VI soll einem weiteren Problem begegnet werden: Die Rentenversicherungsträger können aufgrund der bei ihnen gespeicherten Daten nicht zwischen Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeldbezug und Arbeitslosigkeitszeiten mit Bezug von Arbeitslosenhilfe unterscheiden. Das gilt jedenfalls für den Zeitraum vor 2001, der bei der Rückrechnung für 45 Jahre selbstverständlich mitzählt. Die Bundesagentur für Arbeit hat diese Daten längst gelöscht. Viele Rentenbewerber werden ebenfalls keine aussagekräftigen Unterlagen über diese Zeiten besitzen. Gleiches gilt für länger zurückliegende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug. Für solche Zeiten vor dem 01.01.2001 kann glaubhaft gemacht werden, dass der Betreffende Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat, wobei es sich nicht um Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II gehandelt hat. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. Erfahrungsgemäß führt eine solche Regelung zu einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren, die dann die Sozialgerichtsbarkeit treffen werden. 

Bei der Rente mit 63 sollen nach bisherigem Sachstand folgende Zeiten mitzählen

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld I, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
  • Ersatzzeiten.

Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten der freiwilligen Versicherung, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings.

 

Anhebung der Altersgrenze:

Wer 63 Jahre oder älter ist und bislang noch keine Altersrente bekommt, soll nach dem Gesetzentwurf ab 01.07.2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten können, soweit die sonstigen Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllt sind. Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise um zwei Monate pro Jahr auf 65 Jahre angehoben. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Altersgrenze für diese Rentenart dann 65 Jahre.

Wichtig:

a) Ein bereits vor Inkrafttreten der Neuregelungen gestellter Antrag auf Rente nach bisherigem Recht kann zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er – zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist – nicht mehr angefochten werden kann.

b) Arbeitnehmer, die bereits die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, sind nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können vorbehaltlich tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen weiterarbeiten.

c) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze müssen die Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Das gilt auch für die Rente mit 63. Die Regelaltersgrenze steigt an von 65 auf 67 Jahre (derzeit 65 + 3 Monate).

Quelle: www.deutscherentenversicherung.de

 

Die Mütterrente

Mit der Neuregelung in § 249 Abs. 1 SGB VI wird die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Kalendermonate erweitert. Für Bestandsrenten und Folgerenten, die die Voraussetzungen des § 88 Absatz 1 und 2 SGB VI erfüllen, gilt § 307d SGB VI, mit dem die verbesserte Anerkennung von Kindererziehung in vereinfachter und pauschaler Form erfolgt. Es wird ein Zuschlag von einem Entgeltpunkt für jedes Kind für die Rentenberechnung hinzugerechnet. Daraus folgt eine Erhöhung der Monatsrente von 28,14 Euro pro Kind im Westen und 25,74 Euro pro Kind im Osten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. Steuern werden von dem erhöhten Rentenbetrag ausgehend berechnet. Soweit die Daten dem Rentenversicherungsträger bekannt sind, muss die Rentenempfängerin nichts tun. Die Rente wird nach Inkrafttreten des Gesetzes von Amts wegen neu berechnet (www.deutscherentenversicherung.de). 

Beginnt die Rente erst ab 01.07.2014, so können zusätzlich 12 Monate pro Kind als Versicherungszeiten berücksichtigt werden, maximal 24 Kalendermonate. Das ist wichtig für diejenigen, die bisher die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen. 

 

Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten

Gemäß § 59 Abs. 1 und 2 Satz 2 SGB VI wird die Zurechnungszeit für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr verlängert. Versicherte werden damit so gestellt, als ob sie entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr weitergearbeitet hätten. Entsprechendes gilt für Hinterbliebenenrenten. Für die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist mitentscheidend, wie der Verdienst ermittelt wird, der für die Zurechnungszeit fortgeschrieben wird. Bislang wird die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdiensts während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Künftig wird geprüft, ob gegebenenfalls die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung diese Bewertung negativ beeinflussen, etwa weil in dieser Zeit wegen Einschränkungen bereits Einkommenseinbußen zu verzeichnen waren (§ 73 Abs. 1 SGB VI). Das ist häufig der Fall, etwa weil die Menschen in dieser Zeit schon häufig krank waren, oder krankheitsbedingt nicht mehr so viel bzw. gar nicht mehr arbeiten konnten. Mindern die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung die Ansprüche, fallen sie künftig aus der Berechnung heraus. Diese so genannte „Günstigerprüfung“ führt die Deutsche Rentenversicherung durch. Das Ergebnis ist immer das für den Erwerbsminderungsrentner positivere (www.rentenpaket.de). 

 

 Die Anhebung des „Reha-Deckels“

Gemäß § 287b Abs. 3 SGB VI werden die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB VI als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Rückwirkend zum 01.01.2014 wird das jährliche Reha-Budget dadurch um rund 100 Millionen Euro erhöht. Diese zusätzliche Erhöhung steigt auf bis zu 233 Millionen Euro im Jahr 2017. Nach 2017 wird die zusätzliche Erhöhung des Reha-Budgets schrittweise wieder abgebaut, bis die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gegangen sind. Zur Finanzierung wird der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2022 um jeweils 400 Millionen Euro erhöht.

 

Die Flexirente

Mit Blick in die Zukunft wird ein erster Schritt in Richtung auf eine sog. Flexirente vollzogen, wonach Versicherte künftig auch über das Rentenalter hinaus weiter beschäftigt werden können. Arbeitnehmern soll erleichtert werden, über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten. Der neu eingeführte § 41 Satz 3 SGB VI sieht vor, dass der Versicherte durch Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vor dem Rentenbeginn den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben kann. Arbeitgeber müssen dann aber weiter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Eine Arbeitsgruppe soll in den kommenden Monaten weitergehende Erleichterungen prüfen. Sie soll auch prüfen, ob es dabei bleibt, dass Hartz-IV-Empfänger gegen ihren Willen in Rente geschickt werden können.

Unberührt davon bleiben die an dem Rentenpaket geäußerten Kritikpunkte. Danach wird nur eine kleine Gruppe in der Gesellschaft durch die Regelungen begünstigt. Insbesondere jüngere Versicherte, aber auch Erwerbsgeminderte müssen dafür zahlen ohne jemals einen eigenen Anspruch auf Frühverrentung mit abschlagsfreier Rente zu erwerben. Für Bestandsrentner wird das Rentenniveau noch stärker sinken als bisher schon vorgesehen. Der drohende Facharbeitermangel wird verschärft. Die Flexirente, über die eine Arbeitsgruppe nachdenken soll, gibt es in Skandinavien bereits. In Schweden können sich Arbeitnehmer schon mit 61 Jahren aufs Altenteil zurückziehen. Oder aber sie können über die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren hinaus länger arbeiten bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. In Norwegen gilt seit 2011 sogar ein Alterskorridor von 62 bis 75 Jahre. Wer in Schweden mit 61 Jahren in Rente geht, bekommt allerdings 28 Prozent weniger Rente, als wenn er bis 65 gearbeitet hätte (FAZ vom 12.05.2014).

 

Hans-Peter Jung

Vors. Richter am Landessozialgericht NRW

Autor: Jung, Hans-Peter, Vors. Richter am LSG NRW

Anlass: RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ist zum 01.07.2014 in Kraft getreten. Das als „Rentenpaket“ bekannte Gesetz führt die „abschlagsfreie Rente mit 63“ für bestimmte Altersjahrgänge ein und weitet die „Mütterrente“, also die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für Mütter und Väter vor 1992 geborener Kinder, aus. Darüber hinaus gibt es eine Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten und den jährlichen Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe (Reha-Budget).

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Schlagwörter: Mütterrente, Rente ab 63, Erwerbsminderungsrente