Stellungnahme zum Entwurf einer Formulierungshilfe zum Entwurf eines Gesetzes über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz)

26.02.2024 opener

Im Jahr 2022 hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand unter anderem vorgesehen, dass für die in den Jahren nach 2000 und vor 2019 zugegangen Renten bei Erwerbsminderung und an Hinterbliebene sowie darauf unmittelbar folgende Renten zum 1. Juli 2024 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gewährt werden sollte. Damit sollte ein Ausgleich für Bestandsrenten geschaffen werden, die nicht von den für ab 2014 neu zugehende Renten in mehreren Schritten bis 2019 vorgesehenen Verbesserungen bei der Zurechnungszeit profitieren konnten. Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) hat dieses Vorhaben befürwortet.[1]

Vor diesem Hintergrund ist es bedauerlich, dass die praktische Umsetzung der rechtlichen Vorgaben aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands nicht zum 1. Juli 2024, sondern erst zum 1. Dezember 2025 erfolgen kann. Die Formulierungshilfe will daher zwei Dinge regeln:

  • Erstens soll die Verbesserung nun erst zum 1. Dezember 2025 Inkrafttreten.
  • Zweitens soll als Ausgleich für die Verzögerung eine Zwischenlösung geschaffen werden, nach der ab Juli 2024 ein pauschal ermittelter Betrag, der im Wesentlichen dem Wert der eigentlich vorgesehenen Verbesserungen entspricht, zusätzlich zur Rente ausgezahlt werden.

Dabei soll durch Vereinfachungen und Pauschalierungen erreicht werden, dass die Umsetzung zum 1. Juli 2024 zumindest modifiziert realisiert werden kann. Hierbei soll es vor allem keine finanziellen Verschlechterungen für die Versicherten geben. Einerseits sollen den Versicherten für die zusätzliche Zahlung keine Bankgebühren in Rechnung gestellt werden. Außerdem soll mit der Berechnung des tatsächlichen Zuschlags zum 1. Dezember 2025 ein Ausgleich gezahlt werden, soweit der vorläufige Zuschlag geringer ausfällt.

Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes begrüßt der DSGT den vorgeschlagenen Lösungsansatz als praktikablen Weg, Nachteile für die Berechtigten durch die Verzögerung weitgehend zu minimieren. Dieser Vorgang zeigt, dass Verbesserungen für Bestandsrenten aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands nur schwer umsetzbar sind. Ungeachtet dessen sind diese sozialpolitisch begründeten Verbesserungen nötig. Der Vorgang macht deutlich, dass der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden muss und vorläufige pauschale Leistung als Zwischenlösung sinnvoll sein können.

 

Kassel, 26. Februar 2024

gez. Michael Löher

Vizepräsident des Deutschen Sozialgerichtstags e.V.



[1] Zur Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung – Positionspapier v. 15. Oktober 2021, Zur Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung – Deutscher Sozialgerichtstag.

 

Autor: Michael Löher, Vizepräsident des Deutschen Sozialgerichtstags e.V.

Anlass: Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf

Im Jahr 2022 hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand unter anderem vorgesehen, dass für die in den Jahren nach 2000 und vor 2019 zugegangen Renten bei Erwerbsminderung und an Hinterbliebene sowie darauf unmittelbar folgende Renten zum 1. Juli 2024 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gewährt werden sollte. [...] Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) hat dieses Vorhaben befürwortet ...

Rubrik:

Schlagwörter: Erwerbsminderungsrente, Zuschlag für Entgeltpunkte, Bestandsrente, Rentenerhöhung, Bestandsverbesserung, Verwaltungsaufwand, Anpassung, Vereinfachung und Pauschalierung