6. DSGT: Schwerpunkte der SGG/SGB X Kommissionsarbeit

06.02.2017 opener

Elektronischer Rechtsverkehr

Einleitend berichtete Harald Meyer, Sachgebietsleiter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), über den Stand des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen der DRV und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Die DRV kommuniziert bereits mit zwei Dritteln dieser Gerichte auf elektronischem Weg. Die entsprechenden Anwendungen seien zwar nicht barrierefrei, aber barrierearm, so dass z.B. auch blinde Mitarbeiter damit arbeiten könnten.

Anschließend schilderte Rechtsanwalt Martin Schafhausen aus Frankfurt am Main seine bisherigen Erfahrungen mit dem elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und über die Funktionalitäten des künftig verpflichtend zu nutzenden „Besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“ (beA). Vom Gesetzgeber wünscht er sich die Einrichtung eines „Kanzleipostfachs“ anstelle der jetzigen personalisierten Postfächer, weil dies der bislang üblichen Kommunikation mit Anwaltskanzleien entsprechen würde.

Bernadette Giesberts-Kaminski, Regierungsdirektorin bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, berichtete über den Stand des elektronischen Rechtsverkehrs aus der Sicht ihres Ministeriums. Sie informierte ferner über zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetze sowie aktuelle Gesetzgebungsvorhaben und über die Arbeiten zur Umsetzung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.

Anregungen der Rentenberater

Rentenberater Rudi F. Werling, Vorsitzender des Ausschusses für Berufsrecht des Bundesverbandes der Rentenberater, gab in seinem Vortrag einen Überblick über die Aufgabengebiete der Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie deren Wünsche an Gesetzgeber und Sozialgerichte. Dabei stellte er auch die Anforderungen für eine berufliche Tätigkeit als Rentenberater sowie die hohen Hürden für eine Registrierung dar. Die Wünsche der Rentenberaterinnen und Rentenberater umfassen vor allem eine klare gesetzliche Regelung zu den Sachgebieten der Rentenberatung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG. Diese diene der Rechtssicherheit der Rechtsuchenden, der Behörden und Gerichte. Ferner wünschen sie einen verantwortungsvollen Umgang mit § 13 Abs. 5 SGB X und § 73 Abs. 3 SGG in Erwägung des Normzwecks des § 1 RDG sowie der Sachkundeanforderungen des § 11 RDG und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Widerspruchsausschüsse im Bereich der Sozialversicherung

Abschließend stellten die Professoren Dr. Armin Höland und Dr. Felix Welti die Ergebnisse ihres vor zwei Jahren beim 5. Deutschen Sozialgerichtstag vorgestellten Forschungsvorhabens über die Tätigkeit von Widerspruchsausschüssen im Bereich der Sozialversicherung vor. Die Befragung von Sozialversicherungsträgern und Mitgliedern von Widerspruchsausschüssen sowie die Auswertung von Verwaltungsakten in gerichtlichen Verfahren, von Satzungen und Geschäftsordnungen der Versicherungsträger habe ergeben, dass Widerspruchsausschüsse eine wichtige Filterfunktion im Vorverfahren erfüllen. Ein Überblick über die Ergebnisse werde im Dezember-Heft der „Sozialen Sicherheit“ veröffentlicht werden.

Autor: Bericht der Kommissionsvorsitzenden RiSG Susanne Weßler-Hoth und RiSG Jens-Peter Hoth

Anlass: Bundestagung des Deutschen Sozialgerichtstages e.V.

Schwerpunkte waren neben aktuellen Gesetzgebungsverfahren und Fragen des Verfahrensrechts die Aufgabengebiete der Rentenberater im außergerichtlichen und im sozialgerichtlichen Verfahren, ein Forschungsvorhaben über Widerspruchsausschüsse in der Sozialversicherung und der elektronische Rechtsverkehr, der alle am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligten in den vor uns liegenden Jahren intensiv beschäftigen wird.

Rubrik:

Schlagwörter: elektronischer Rechtsverkehr, Rentenberater, Widerspruchsausschüsse, Verfahrensrecht