Stellungnahme Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG)05.03.2026
(c) griangraf - Fotolia
Deutscher Sozialgerichtstag e.V. | Graf-Bernadotte-Platz 5 | 34119 Kassel
An das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Referat R A 3 , nachrichtlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IVa1
Stellungnahme Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des Deutschen Sozialgerichtstages e.V. (DSGT) bedanke ich mich für die Gelegenheit, zu dem im Betreff genannten Referentenentwurf (RefE) Stellung zu nehmen und mache hiervon gerne Gebrauch.
1. Allgemeine Bewertung der Reformziele
Der DSGT begrüßt grundsätzlich die Intention des Gesetzgebers, mit dem RefE auch das sozialgerichtliche Verfahren zu modernisieren, bürgerfreundlicher zu gestalten und die Effizienz der Justiz zu steigern. Gleichzeitig sehen wir an einigen Stellen hinsichtlich der beabsichtigen Regelungen im SGG Diskussions- und Änderungsbedarf, um insbesondere die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Verhältnismäßigkeit der Regelungen zu wahren.
2. Konkrete Anmerkungen zu ausgewählten Regelungen des SGG
Artikel 5 Nr. 1 und 5 (§ 66 und § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG-E: Rechtsbehelfsbelehrung)
Die Konkretisierung und Vereinheitlichung der Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung ist mit Blick auf deren Wegweiserfunktion[1] sinnvoll und insbesondere in Bezug auf die neu eingeführte einfache elektronische Form in § 84 Abs. 1 SGG-E und die insoweit erforderliche Erklärung, inwieweit der Zugang zur elektronischen Widerspruchseinlegung eröffnet ist, zwingend erforderlich.[2] Für den Bereich des Sozialrechts vollzieht die Neuregelung im Wesentlichen die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannten Anforderungen nach.[3] Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer Überfrachtung der Rechtsbehelfsbelehrung kommt und diese möglichst einfach, klar und verständlich gehalten wird.[4] Hierauf könnte in der Gesetzesbegründung noch einmal klarstellend hingewiesen werden. Um einer ebenfalls zweckverfehlenden Überfrachtung der Rechtsbehelfsbelehrung vorzubeugen, sollte mindestens in der Begründung des Gesetzesentwurfs darauf hingewiesen werden, dass es für die Einzelheiten des elektronischen Rechtsverkehrs ausreichend ist, wenn auf frei verfügbare Internetangebote verwiesen wird; insbesondere die eigene Internetpräsenz der Behörde oder auch zentrale Plattformen wie www.justiz.de.
Artikel 5 Nr. 2 (§ 73a Abs. 3 SGG: PKH)
Gegen diese Klarstellung und die Einbeziehung insbesondere auch des neuen § 192 Abs. 2 SGGE bestehen keine Bedenken.
Artikel 5 Nr. 3 (§ 75 Abs. 2a Satz 3 SGG-E: Veröffentlichung bei Massenbeiladungen)
Die Beschränkung der Veröffentlichungspflicht bei Massenbeiladungen auf Tageszeitungen, die in dem betroffenen Bereich verbreitet sind, erscheint grundsätzlich kostensparend und praktikabel. Allerdings stellt sich die Frage nach der praktischen Handhabung, wenn die betreffenden Personen ihren Wohnsitz teilweise oder sogar überwiegend im Ausland haben oder der Wohnsitz unbekannt ist, wie dies in Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV insbesondere bei Schwarzarbeitsverdachtsfällen häufig der Fall ist. Die beabsichtigte Änderung könnte deshalb zum Anlass genommen werden, zu prüfen, ob der Zweck der Veröffentlichung durch die besonders kostenintensive Einbeziehung von Printprodukten überhaupt noch merklich gefördert wird. Erwogen werden könnte deshalb anstelle der Veröffentlichung in Tageszeitungen insgesamt eine Veröffentlichung auf einer zentralen Internetseite, z.B. unter www.justiz.de.
Artikel 5 Nr. 4 (§ 84 Abs. 1 SGG-E: Elektronische Widerspruchseinlegung)
Die Eröffnung der Möglichkeit, Widerspruch in einfacher elektronischer Weise einzulegen (insbesondere per einfacher E-Mail) bei entsprechender Eröffnung eines Zugangs durch die Behörde wird vom DSGT begrüßt.
Die Regelung stellt zwar einen klaren Paradigmenwechsel zur bisherigen Rechtslage dar.[5] Sie trägt aber der Lebenswirklichkeit Rechnung und leistet einen wichtigen Beitrag zur Modernisierung und bürgerfreundlichen Gestaltung des Verwaltungverfahrens. Die offene Formulierung, dass ein Zugang eröffnet worden ist, birgt jedoch Streitpotential. Zu § 70 VwGO-E wird diesbezüglich ausgeführt, dass Behörden den Zugang durch entsprechende ausdrückliche oder konkludente Widmung eröffnen (vgl. RefE S. 68 zu Art. 1 zu Nr. 14). Entsprechendes fehlt zu § 84 SGGE. Wann eine konkludente Zugangseröffnung vorliegt[6], birgt weitere Unwägbarkeiten in der Praxis und damit Unsicherheit für Bürgerinnen und Bürger. Hierzu wäre eine Klarstellung – explizite oder auch konkludente Eröffnung - im neuen Gesetzestextes, jedenfalls in der Entwurfsbegründung wünschenswert. Zur konkludenten Zugangseröffnung könnten Beispielfälle in der Entwurfsbegründung als Leitlinien für die Praxis aufgenommen werden.
Für das sozialgerichtliche Verfahren sollte (auch in Bezug auf § 91 SGG) wegen der hier nochmals wichtigeren Funktionen des Formerfordernisses (Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Beweisfunktion und Warnfunktion) in jedem Fall an dem bisherigen Formerfordernis festgehalten werden, zumal mit der kostenfreien Webanwendung "Mein Justizpostfach" ein bürgerfreundlicher und zugleich rechtssicherer elektronischer Übermittlungsweg zur Verfügung steht.
Artikel 5 Nr. 6 (§ 86b Abs. 4 Satz 2 SGG-E: „Hängebeschluss“ im Eilrechtsschutz)
Die Klarstellung der Zulässigkeit von sogenannten „Hängebeschlüssen“ im einstweiligen Rechtsschutz und deren Unanfechtbarkeit (§ 172 Abs. 3 Nr. 5 SGG-E) ist im Sinne der Rechtssicherheit und Effizienz des im Sozialrecht besonders wichtigen Eilrechtsschutzes zu begrüßen.[7]
Artikel 5 Nr. 7 (§ 106a Abs. 3 SGG-E: Verschärfung der Präklusionsregelung)
Der DSGT lehnt die geplante Verschärfung der Präklusionsregelung ab.
Es ist zwar durchaus anzuerkennen, dass die Regelung zu einer Beschleunigung des Verfahrens und der gerichtlichen Amtsermittlung beitragen kann. Sie bewirkt allerdings gerade vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren eine erhebliche Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Präklusionsvorschriften haben nach der Rechtsprechung des BVerfG strengen Ausnahmecharakter, weil sie sich zwangsläufig nachteilig auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung auswirken und einschneidende Folgen nach sich ziehen können.[8] Das gilt im sozialgerichtlichen Verfahren in besonderer Weise, weil hier vielfach um existenzsichernde Leistungen gestritten wird und insoweit ein gegenüber der Zivilgerichtsbarkeit höheres öffentliches Interesse an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der Entscheidung besteht. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen und Kläger in sozialgerichtlichen Verfahren oftmals unvertreten und zum Teil auch erkrankt bzw. allgemein im Rechtsverkehr besonders unbeholfen sind.[9] Insofern sollte für die Anwendung der Präklusionsvorschrift jedenfalls das volle Ermessen des Gerichts erhalten bleiben.
Artikel 5 Nr. 8 (§ 144 SGG-E: Berufungszulassung)
Die Ausweitung der Zulassungsgründe für die Berufung und die Angleichung an die Regelungen der ZPO und FGO wird vom DSGT begrüßt.
Sie fördert die Rechtsvereinheitlichung und erleichtert vor allem unvertretenen und mit dem Verfahrensrecht des SGG nicht vertrauten Klägerinnen und Klägern den Zugang zur Berufungsinstanz. Zudem ermöglicht die Neuregelung über den Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" auch eine Korrektur willkürlicher Entscheidungen.[10]
Redaktionell erscheint die Regelung in § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG-E allerdings etwas missglückt. Es wird angeregt, sie in § 144 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 3 SGG zu integrieren und z.B. wie folgt zu formulieren: "ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, entweder geltend gemacht wird und vorliegt oder, soweit er nicht geltend gemacht wird, offensichtlich vorliegt."
Artikel 5 Nr. 9 (§ 145 SGG-E: Zurückverweisung)
Die Regelung entspricht derjenigen für das BSG in § 160a Abs. 5 SGG und erscheint zur Verfahrensbeschleunigung sinnvoll.
Ungeachtet dessen muss die Zurückverweisung an das SG im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens auch weiterhin auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. § 159 SGG ist deshalb nach wie vor eng auszulegen.[11]
Artikel 5 Nr. 10 (§ 160 SGG-E: Revisionszulassung)
Die Regelung wird vom DSGT im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung und der Erleichterung des Zugangs zur Revisionsinstanz grundsätzlich begrüßt (siehe bereits die Anmerkungen oben zu Artikel 5 Nr. 8).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die Zulassungsgründe in § 160 Abs. 2 Satz 1 SGG-E noch mehr als bisher inhaltlich überschneiden, was die Rechtsklarheit beeinträchtigt. So ist kaum erkennbar, welche eigenständige Bedeutung der Zulassungsgrund der "Fortbildung des Rechts" in Nr. 2 neben demjenigen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat.[12] Der Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" umfasst nach der Rechtsprechung des BGH neben der klassischen Divergenz und Verstößen gegen das Willkürverbot auch diverse - schwerwiegende - Verfahrensfehler (u.a. Verstöße gegen Anspruch auf rechtliches Gehör, effektiven Rechtsschutz, gesetzlichen Richter und Öffentlichkeit). Das erscheint nur mit Blick auf das Fehlen der Verfahrensrüge in der ZPO nachvollziehbar. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind aber - bis auf wenige Ausnahmen - sämtliche entscheidungserheblichen Verfahrensmängel als Revisionszulassungsgründe anerkannt. Insoweit dürfte der Zulassungsgrund nach Nr. 3 gegenüber dem in Nr. 2 (wie bei § 115 FGO) eine abschließende Spezialregelung darstellen.
-
160 Abs. 2 Satz 2 SGG-E erscheint von seiner systematischen Stellung unzutreffend verortet. Die Vorschrift betrifft nicht die Zulassung durch das Ausgangsgericht, sondern die Zulassung durch das BSG im Beschwerdeverfahren und sollte deshalb - ebenso wie die in Artikel 1 Nr. 33 lit. b) und Artikel 6 Nr. 17 lit. a) vorgesehenen Parallelvorschriften - in die Norm zur Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) eingefügt werden. Dadurch würde auch der in der Regelung ausdrücklich hergestellte systematische Bezug zu § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG verdeutlicht. Insofern könnte § 160a Abs. 2 SGG ein Satz 4 folgender Satz 4 angefügt werden: „Ist das nicht der Fall, ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn einer der Gründe nach § 160 Absatz 2 offensichtlich vorliegt.“
Artikel 5 Nr. 11 (§ 160a SGG-E: Nichtzulassungsbeschwerde)
Insofern wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 5 Nr. 10 verwiesen und den dortigen Vorschlag, die Ausnahme des § 160 Abs. 2 Satz 2 SGG-E in § 160a SGG zu überführen.
Zudem wird in diesem Zusammenhang auf eine Besonderheit des Verfahrens vor dem BSG hingewiesen, die die anderen obersten Bundesgerichte jedenfalls nicht in derselben Weise betrifft und bei der Entwurfsfassung möglicherweise nicht berücksichtigt wurde: Entgegen der Grundregel in § 160a Abs. 4 Satz 1 SGG wirken an der Entscheidung über die Verwerfung unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerden gemäß § 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Dies betrifft bislang den weit überwiegenden Anteil (über 90 %) der jährlich ca. 800 beim BSG eingehenden Nichtzulassungsbeschwerden. Soweit das BSG nach der Entwurfsfassung das offensichtliche Vorliegen eines Zulassungsgrundes prüft und verneint, bleibt unklar, ob die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen oder (unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter) als unbegründet zurückzuweisen ist.
Insofern sollte klargestellt werden, dass die in § 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG angeordnete Verfahrensweise auch für den Fall gilt, dass weder die Darlegungsanforderungen erfüllt sind noch ein Zulassungsgrund offensichtlich ist. Hierfür könnte § 160a Abs. 4 Satz 1 SGG folgender Satz 2 angefügt werden: „Eine unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn nicht einer der Gründe nach § 160 Absatz 2 offensichtlich vorliegt.“
Artikel 5 Nr. 13 (§ 192 Abs. 2 SGG-E: Vorschuss auf die Missbrauchsgebühr)
Die Einführung eines Vorschusses auf die Missbrauchsgebühr wird im DSGT aufgrund der multiprofessionellen und heterogenen Mitgliederstruktur unterschiedlich beurteilt.
Einigkeit besteht zunächst insoweit, als die Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens nach wie vor besonders wichtig ist, um wirtschaftlich schwachen Personen gegen strukturell überlegene Behörden zur Durchsetzung existenzieller sozialrechtlicher Ansprüche einen niedrigschwelligen Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu ermöglichen.[13] An ihr sollte daher - ungeachtet der Regelung des § 192 Abs. 2 SGG-E - auf jeden Fall festgehalten werden.
Teilweise wird die Vorschussregelung kritisch bewertet. Der im RefE vorgesehene Gerichtskostenvorschuss bei einer durch das Sozialgericht angenommenen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung im noch laufenden Verfahren stelle einen zu starken Eingriff in die Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens dar und werde daher abgelehnt. Da der Gesetzgeber selbst nicht einmal in der Regelung (z.B. durch Regelbeispiele) ausführt, was er unter Missbräuchlichkeit versteht, bestehe zum einen die Gefahr, dass Richterinnen und Richter dieses Instrument in einem nur schriftlich geführten Verfahren „zu schnell“ einsetzen, um dem statistischen Erledigungsdruck einer durch den Dienstherrn nicht optimal ausgestatteten Arbeitsumgebung Genüge zu tun. Diese zu befürchtende extensive Normanwendung berge andererseits wiederum die Gefahr, die grundsätzlich aus sozialen Schutzgründen möglichst risikolose Inanspruchnahme von Rechtsschutz in existenziellen Fragen vor den Sozialgerichten zu konterkarieren und den Gerichten ihre Korrekturkraft zu nehmen. Dies wirke dem Rechtsschutzinteresse der Rechtschutzsuchenden diametral entgegen, obwohl jede dritte Klage zumindest teilweise erfolgreich ist. Werden Klägerinnen und Kläger durch Sozialverbände vertreten, sind die Erfolgsaussichten noch höher. Hinzu komme, dass es nach wie vor keine belastbaren Zahlen zum „Problem“ der Vielklägerinnen und Vielkläger gebe und eine Studie im Jahr 2009 zu der Einschätzung gelangt sei, dass die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens als Ursache für einen Klageanstieg überschätzt werde. In Zeiten stark rückläufiger Verfahrenseingänge bei den Sozialgerichten, in denen streitige Entscheidungen zunehmend durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung anstatt durch Urteil getroffen werden, sei es nicht nachvollziehbar, dass nun ein neues Instrument geschaffen werden soll, welches das Potential haben könnte, nicht nur sog. Vielklägerinnen und Vielkläger, sondern sämtliche unvertretenen Klägerinnen und Kläger aufgrund ihres fehlenden juristischen Verständnisses, ihrer Bildungskompetenz oder ihres momentanen Gesundheitszustandes von einer weiteren Verfahrensführung abzuhalten. Denn in der schriftsätzlichen Verfahrensführung sprächen rechtsschutzsuchende Bürgerinnen und Bürger und Richterinnen und Richter regelmäßig unterschiedliche „Sprachen“, die in mündlichen Verhandlungen allerdings durch Richterinnen und Richter mittels ihrer Erfahrung, Fingerspitzengefühl, Einfühlungsvermögen und Erklärungskompetenz aufgelöst werden könnten. Auch darum sei gerade die mündliche Verhandlung regelmäßig ein Raum, in dem Rechtsfrieden und Verständnis für die jeweils andere Partei aktiv geschaffen werde.
Ein anderer Teil des DSGT steht der Vorschussregelung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Denn die Anzahl der Personen, die die Gerichtskostenfreiheit in missbräuchlicher Weise ausnutzen und die Sozialgerichte mit zum Teil mehreren hundert Verfahren an die Grenze ihrer Belastbarkeit bringen und insbesondere die Anzahl der von diesen Personen geführten Verfahren habe auch im Zuge der Digitalisierung erheblich zugenommen. Viele der betreffenden Personen hätten mittlerweile ein elektronisches Postfach und versendeten darüber - zum Teil unterstützt durch Künstliche Intelligenz - in extrem hoher Frequenz alle möglichen Anträge, Rechtsmitteln und Eingaben an die Gerichte. Die Klagen dieser Personen seien in den allermeisten Fällen nicht erfolgreich, verursachten aber trotzdem einen erheblichen Bearbeitungsaufwand sowohl für die Richterinnen und Richter als auch für die Geschäftsstellen, weil in der Regel eine Vielzahl von Sach- und Verfahrensanträgen (Befangenheitsanträge, Akteneinsichtsgesuche etc.) zu bearbeiten seien und die zielgerichtete Verfahrensführung nebst der gebotenen Amtsermittlung (§ 103 SGG) von den Klägern oftmals gezielt behindert werde.
Die nach dem SGG bereits jetzt mögliche Auferlegung von Verschuldenskosten wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung (§ 192 SGG) stelle kein wirksames Mittel zur Verhinderung einer solchen missbräuchlichen Inanspruchnahme der Sozialgerichte dar, weil die Verschuldenskosten erst nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt werden und bei den in Rede stehenden Personen (oft Beziehende von Grundsicherungsleistungen) in aller Regel auch nicht erfolgreich beigetrieben werden können. Die in der Vergangenheit bereits vorgeschlagene Einführung einer sogenannten Vielklägergebühr[14] sei vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzgleichheit nicht unproblematisch gewesen, weil sie grundsätzlich nicht nach den Erfolgsaussichten und der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Anliegens differenzierte, sondern pauschal auf die Anzahl der von der betreffenden Person in einem bestimmten Zeitraum anhängig gemachten Verfahren.
Vor diesem Hintergrund erscheine der jetzige Regelungsvorschlag, der an Vorschriften in einigen Landesverfassungsgerichtshofgesetzen anknüpfe, durchaus als ein ausgewogener Kompromiss. Er halte einerseits an der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens konsequent fest, stellt andererseits aber mit der Möglichkeit der Anforderung eines (moderaten) Vorschusses auf die Missbrauchsgebühr ein Instrument zur Verfügung, dass es den Sozialgerichten ermöglicht, rechtsmissbräuchlichen Verfahren von querulatorischen Vielklägern effektiv entgegenzutreten. Mit der für die Vorschussanforderung erforderlichen Prüfung und Darlegung der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung, an die strenge Anforderungen zu stellen sind,[15] sowie der erforderlichen Ermessensausübung sei eine Einzelfallprüfung sichergestellt, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung trage.[16] Zudem stelle die moderate Höhe des Vorschusses von (regelmäßig) 30 Euro auch für bedürftige Personen keine unüberwindbare Hürde dar.
Nach der jetzigen Entwurfsfassung erfolgt die Auferlegung des Vorschusses durch Beschluss, der - anders als nach den Parallelregelungen in § 85a VwGO und § 71a FGO - mit der Beschwerde zum LSG anfechtbar ist.[17] Insofern wird darauf hingewiesen, dass für die Eröffnung der Beschwerde kein nachvollziehbares Bedürfnis besteht, weil die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung nachträglich durch das LSG überprüfbar ist. Denn wenn der Kläger der Ansicht ist, der Vorschuss sei zu Unrecht angefordert worden und das Verfahren deshalb aufgrund der Nichtzahlung nicht erledigt, kann er die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Das SG entscheidet dann (wie z.B. bei der Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 3 SGG) über die Erledigung des Rechtsstreits und inzident auch über die Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung. Diese Entscheidung ist nach den allgemeinen Grundsätzen mit der Berufung anfechtbar.[18] Die Eröffnung einer Beschwerdemöglichkeit gegen die Vorschussanforderung würde dem Kläger insofern eine zweifache Überprüfungsmöglichkeit durch das LSG eröffnen. Das dürfte mit dem Grundgedanken der Regelung und auch dem im aktuellen Koalitionsvertrag vereinbarten Ziel einer Verschlankung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen nur schwer vereinbar sein. Insofern wird von den die Vorschussregelung befürwortenden Mitgliedern des DSGT vorgeschlagen, § 172 Abs. 3 Nr. 4 SGG dahingehend zu ergänzen, dass auch bei Entscheidungen nach § 192 Abs. 2 SGG die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Zu Artikel 5 Nr. 14 (§ 201 SGG-E: Erhöhung des Zwangsgeldrahmens)
Die Erhöhung des Zwangsgeldrahmens wird begrüßt. Zwar kommt es nur sehr selten vor, dass Behörden sozialgerichtliche Entscheidungen nicht umsetzen und es einer Zwangsgeldandrohung und -festsetzung bedarf. In den wenigen Fällen, in denen das doch einmal erforderlich sein sollte, erscheint der aktuelle Höchstbetrag von 1.000 Euro aber deutlich zu niedrig. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum hier nach wie vor ein geringerer Betrag festgesetzt wird, als in § 172 VwGO (25.000 Euro). Auch im Sozialrecht gibt es Bereiche, etwa im Leistungserbringungsrecht, in denen ein Bedarf für ein Zwangsgeld in dieser Höhe bestehen kann.
Auch im Übrigen erscheint nicht recht nachvollziehbar, warum § 201 SGG nicht insgesamt an die neu gefasste Regelung in § 172 VwGO-E und § 154 FGO-E angeglichen wird. Die Erwägungen in der Begründung des RefE insbesondere zum Anwendungsbereich der Vorschrift (S. 99 f.) dürften im Wesentlichen auch für § 201 SGG gelten.[20]
III. Ergänzende Anmerkungen
Der DSGT begrüßt im Grundsatz die auch in der kürzlich gestarteten föderalen Modernisierungsagenda des Bundes und der Länder[21] zum Ausdruck kommenden Bestrebungen, Verfahrensabläufe zu verschlanken und zu vereinfachen. Auch dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz steht der DSGT grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber, weil und soweit dieser geeignet ist, die Verfahren effizienter und bürgerfreundlicher zu gestalten. Dabei ist es mit Blick auf die Vorgaben der KI-Verordnung und der Datenschutzgrundverordnung, aber auch die Grundrechtssensibilität des Sozialrechts besonders wichtig, den Einsatz von Künstlicher Intelligenz rechtskonform und rechtssicher auszugestalten. Der Gesetzgeber muss hierfür einen klaren rechtlichen Rahmen schaffen und den Behörden und den Gerichten müssen die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Um den Bürgerinnen und Bürgern nicht das Gefühl zu geben, den - unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz getroffenen - Entscheidungen der Behörden und der Gerichte ausgeliefert zu sein, ist es besonders wichtig, die Transparenz und Akzeptanz der Entscheidungen zu fördern. Hierfür ist der persönliche Kontakt zu den die Entscheidungen verantwortenden Personen unerlässlich. Den Bürgerinnen und Bürgern muss daher jederzeit eine niedrigschwellige persönliche Kontaktaufnahme zu den zuständigen Beschäftigten der Behörden wie auch zu den Gerichten möglich sein. Und die mündliche Verhandlung als Kernstück des gerichtlichen Verfahrens muss gestärkt werden. Insofern könnte unter anderem erwogen werden, die Voraussetzungen für den Erlass von Gerichtsbescheiden, deren Anteil seit Beginn der Coronapandemie erheblich zugenommen hat, weiter einzuschränken.
Kassel/Berlin, 05.03.2026
Michael Löher
Präsident des Deutschen Sozialgerichtstages
[1] S dazu H. Müller in: jurisPK-ERV, § 66 SGG Rn. 29 m.w.N.
[2] Vgl. BSG vom 27.9.2023 – B 7 AS 10/22 R, Rn. 26 ff.
[3] Vgl. BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R.
[4] Vgl. BSG vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B, Rn. 6.
[5] Siehe dazu eingehend BSG vom 14.5.2025 - B 4 KG 1/24 R, Rn. 12 ff.
[6] Hierzu BSG vom 27.9.2023 – B 7 AS 10/22 R, Rn. 26 ff.
[7] Zum bisherigen Meinungsstand im sozialgerichtlichen Verfahren vgl. Schnitzer, jurisPK-ERV, §§ 86a, 86b SGG Rn. 81 ff.
[8] BVerfG vom 5.5.1987 - 1 BvR 903/85, BVerfGE 75, 302, 312; BVerfG vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01, Rn. 13.
[9] Vgl. zum Vorstehenden insgesamt Müller, BeckOGK-SGG, § 106a Rn. 2.
[10] Siehe Begründung RefE S. 92; vgl. auch BGH vom 27.3.2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, juris Rn. 13 ff.; BFH vom 28.7.2003 - III B 125/02, juris Rn. 7; Krüger in MünchKomm-ZPO, § 543 Rn. 23.
[11] Siehe BT-Drs. 17/6764 S. 27 zu Nr. 8; BSG vom 28.8.2024 - B 1 KR 25/24 R, Rn. 40.
[12] Zum historischen Hintergrund in § 543 ZPO siehe Krüger in MünchKomm-ZPO, § 543 Rn. 4, 11; ferner Feskorn in Zöller, ZPO, § 543 Rn. 14 m.w.N.
[13] Vgl. etwa Masuch/Spellbrink, Das Gerichtsverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz – Stand und Perspektiven, in: Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats – Denkschrift 60 Jahre Bundessozialgericht, Bd. 1 (2014), 437, 445.
[14] Vgl. den vom Land Hessen in den Bundesrat eingebrachte Gesetzesantrag vom 31.8.2020, BR-Drs. 495/20.
[15] Vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 192 Rn. 9 f.
[16] Vgl. für eine ähnliche Regelung für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof BVerfG vom 14.12.1988 - 1 BvR 1578/88 - juris Rn. 6 f.
[17] Siehe § 172 Abs. 1 SGG und S. 112 der Entwurfsbegründung.
[18] Siehe dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 102 Rn. 12 f. m.w.N.
[20] Vgl. zur erweiternden Auslegung des § 201 VwGO B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 201 Rn. 2 f.
[21] Siehe dazu https://bmds.bund.de/themen/staatsmodernisierung/modernisierungsagenda-foederal.
|