BVerfG, Beschluss vom 16.06.1997 - 1 BvR 236/97
Sozialhilfeansprüche sogenannter Konventionsflüchtlinge
Zwar hat 120 Abs. 5 BSHG praktisch zur Folge, daß der Hilfesuchende trotz einer räumlich unbeschränkten Aufenthaltserlaubnis seinen Lebensmittelpunkt in dem Bundesland aufrechterhalten muß, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wurde, weil ihm nur dort die Sozialhilfe erhalten bleibt. Dennoch ist es nicht willkürlich, wenn Verwaltung und Gerichte auch bei einem Konventionsflüchtling dem Zweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG den Vorrang eingeräumt haben, die hohen und langdauernden Sozialhilfelasten auf die Bundesländer angemessen zu verteilen und aus diesem Grund eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung zu verhindern.
Fundstellen: BayVBl 1998, 112, NVwZ 1997, Beil. 10, 73
Normenkette:
AuslG § 30 § 51 Abs. 1
,
BSHG § 120 Abs. 5 Satz 2
,
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Berlin 21.11.1996 17 A 526.96 , OVG Berlin 23.12.1996 6 S 400.96

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