LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1997 - 1 Eg 1219/97
Materiell-rechtliche Ausschlußfristen beim Anspruch auf Erziehungsgeld, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auch auf Anträge, welche die Berücksichtigung des aktuellen anstelle des historischen Einkommens zum Ziel haben, ist die Frist des § 4 Abs 2 BErzGG id Fassung vom 21.1.1992 anzuwenden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei materiell-rechtlichen Ausschlußfristen wie der des § 4 Abs 2 BErzGG nicht zulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BErzGG § 39 Abs. 2 § 4 Abs. 2 § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 4
,
SGB X § 27 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Stuttgart 06.03.1997 S 7 Eg 4619/96