LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.2007 - 13 AL 4889/05
Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG, wirtschaftliches Interesse
Gebühren sind in einem nur vom Bevollmächtigten gegen seine Zurückweisung im Widerspruchsverfahren geführten Rechtsstreit nach den Vorschriften des GKG zu erheben. Das für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende wirtschaftliches Interesse ist mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern. Das gilt unabhängig davon, ob ihm auch im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht. In einem derartigen Fall ist für eine Heranziehung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 62 Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 13 Abs. 5
,
SGG § 183 § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg (Breisgau) - S 3 AL 2948/05 W-A, - 23.08.2005