Gründe:
I. Streitgegenstand des ab 27.09.2006 beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Verfahrens war die Bewilligung einer Maßnahme
der stationären Rehabilitation im Wege der einstweiligen Anordnung.
Mit Bescheid vom 19.07.2006/Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 lehnte die Antragsgegnerin die vorzeitige Wiederholungsbehandlung
im Hinblick auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit der Begründung ab, die bisher durchgeführten
stationären Behandlungen hätten zu keiner langanhaltenden Besserung geführt, verfügbare ambulante Maßnahmen seien in den letzten
Jahren nicht ansatzweise genutzt worden und die angestrebten Anwendungen könnten uneingeschränkt auch ambulant durchgeführt
werden.
Seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung beigefügt,
wonach die ambulant verschriebenen Massagen keinerlei Besserung erbracht hätten. Das Sozialgericht hat den Antragsteller am
28.09.2006 auf die fehlende Erschöpfung ambulanter Behandlungsmaßnahmen wie Krankengymnastik, Funktionstherapie und Atemgymnastik
hingewiesen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 09.10.2006 abgelehnt. Zwar sei Eilbedürftigkeit glaubhaft
gemacht, da der Antragsteller spätestens am 13.10.2006 die stationäre Rehamaßnahme antreten wolle, allerdings seien die Erfolgsaussichten
des Hauptsacheverfahrens negativ zu beurteilen. Der Antragsteller habe die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort
in keinster Weise ausgeschöpft. Zudem bestehe auch keine Notwendigkeit, die stationäre Rehamaßnahme zwingend in Bad G. durchzuführen.
Ebenfalls mit Beschluss vom 09.10.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 27.09.2006
mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen diesen am 11.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 09.11.2006 Beschwerde eingelegt und diese damit
begründet, das Sozialgericht habe bei der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zu hohe Anforderungen an das Erfordernis
der Erfolgsaussicht gestellt und offensichtlich eher Erfolgsgewissheit als eine Erfolgsaussicht verlangt. Annähernd alle zur
Begründung ihrer Ablehnung von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumentationen hätten durch die Antragsschrift widerlegt
werden können. Das Sozialgericht hätte den Eingang der vom Orthopäden angeforderten Stellungnahme zur Erfolgsaussicht der
angeblich zu Unrecht versäumten ambulanten Behandlungsmaßnahmen abwarten müssen. Nach dieser Stellungnahme vom 12.10.2006
seien die Maßnahmen sinnlos und medizinisch nicht indiziert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist jedoch als unbegründet. Der Beschluss
des Sozialgerichts Augsburg vom 09.10.2006, dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Gemäß §
73a Abs.1
SGG i.V.m. §
114 ZPO erhält eine Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der
Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich
erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.2 Satz 1
ZPO).
Ungeachtet der Bedürftigkeit des Antragstellers und der Erforderlichkeit, einen Rechtsanwalt beizuordnen, fehlt es für die
von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet,
dass das Gericht im Rahmen einer vorläufigen summarischen Prüfung zur Einsicht gelangen muss, der Erfolg habe nach den bisherigen
Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Es genügt, dass im Rahmen der summarischen Prüfung eine nicht ganz entfernt
liegende Möglichkeit des Obsiegens besteht, weil die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung
selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen. Es genügt daher, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund von dessen Angaben und der
von ihm vorgelegten Unterlagen für zumindest vertretbar hält (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8.Aufl., §
73a Rz.7a). Diese Voraussetzungen hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss im Hauptsacheverfahren zugrunde gelegt
und zutreffend verneint. Eine vorläufige summarische Prüfung war dem Sozialgericht auch im Eilverfahren abverlangt, die es
angesichts des bestehenden Anordnungsgrundes mit der gebotenen Gründlichkeit durchgeführt hat.
Richtig ist, dass der Antragsteller die Argumentation der Antragsgegnerin in vielerlei Hinsicht widerlegt und die hierfür
erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Weil die Anspruchsvoraussetzungen für eine stationäre Rehamaßnahme - dringende
medizinische Notwendigkeit, Ausschöpfung ambulanter Maßnahmen am Wohnort, Notwendigkeit stationärer Unterbringung - kumulativ
erfüllt sein müssen, war entscheidend, dass die ambulanten Maßnahmen am Wohnort in Form einer konsequenten aktiven Bewegungstherapie
nicht ausgeschöpft waren und der Antragsteller zum Beweis des Gegenteils lediglich versichert hatte, ambulante Massagen hätten
seine Beschwerden nicht gebessert.
Wenn der Antragsteller jetzt ein Attest des behandelnden Orthopäden vorlegt, wonach die geforderte aktive Bewegungstherapie
medizinisch nicht indiziert und bei seinem Leiden sinnlos sei, so ist dies verspätet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung
der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8.Aufl., §
73a Rz.7c). Nachdem der Antragsteller die Kur in Bad G. spätestens am 13.10.2006 beginnen wollte, war der Erlass der einstweiligen
Anordnung am 09.10.2006 geboten. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife lag die ergänzende Stellungnahme des behandelnden Orthopäden
aber nicht vor. Dies, obwohl der Bevollmächtigte des Antragstellers vom Sozialgericht am 28.09.2006 auf die Notwendigkeit
der Ergänzung des Vorbringens hingewiesen worden war.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).