Gründe:
I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1963 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.)
ab 20.06.2006 monatlich 345,00 EUR als Darlehen. Nachdem der Bf. hiergegen Widerspruch eingelegt und seinen Antrag auf Darlehensgewährung
zurückgenommen hatte, hob die Bg. zunächst mit Bescheid vom 02.08.2006 ihren Bewilligungsbescheid auf; nachdem der Bf. erneut
eine Darlehensgewährung zumindest hilfsweise geltend gemacht hatte, hob sie mit Bescheid vom 13.09.2006 diesen Bescheid vom
02.08.2006 auf. Mit Bescheid vom 27.09.2006 bewilligte sie für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 weiterhin monatlich
305,00 EUR als Darlehen. Wie bereits in dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid sagte sie die Übernahme - ebenfalls in Form
der Darlehensgewährung - der Neben- und Betriebskosten für das vom Bf. bewohnte und in seinem Eigentum stehende Haus zu, lehnte
aber die Übernahme weiterer Leistungen für die Unterkunft ab.
Bereits am 28.06.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Vorschuss zu bewilligen, insbesondere
bezüglich der Übernahme von 100 % der Wohnkosten, sowie die unverzügliche Anmeldung zur Krankenversicherung durchzuführen.
Er bewohne gegenwärtig lediglich den Keller seines Einfamilienhauses, der übrige Teil des Hauses sei nicht möbliert.
Mit Beschluss vom 14.09.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die Bg. habe dem Bf. bereits Vorschüsse bis einschließlich Ende August ausbezahlt und sei weiterhin
bereit, darlehensweise Leistungen zu bewilligen. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit der Hilfe zur Gesundheit gemäß §§ 47 ff.
Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Insgesamt bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Bf.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der die Übernahme der vollen Wohnkosten, insbesondere der Darlehensschuldzinsen
von monatlich 481,95 EUR begehrt. Diese Kosten habe bis Juli 2006 Frau D. übernommen, die eine weitere Übernahme verweigere,
weshalb gegenwärtig seine Mutter die Darlehensverbindlichkeiten vorläufig erfülle. Das von ihm bewohnte Haus sei angemessen,
zudem bestehe ein Wohnrecht für Frau D.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) liegen gegenwärtig nicht vor. Durch die Darlehensgewährung der Regelleistung von 345,00 EUR besteht bezüglich dieses Anspruches
kein Anordnungsgrund, weshalb dem Bf. insoweit das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar ist.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Unterkunft fehlt bezüglich der Nebenkosten und Kosten der Heizung ebenfalls
ein Anordnungsgrund, da die Beklagte die darlehensweise Bewilligung auch insoweit zugesagt hat und mittlerweile für die Beschaffung
von Heizöl einen Berechtigungsschein mit einem Wert von 804,00 EUR ausgestellt hat.
Bezüglich weitergehender Ansprüche ist gegenwärtig bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Fraglich ist, ob das nach Angaben des Klägers eine Wohnfläche von ca. 100 qm umfassende Haus angemessen im Sinne des § 12
Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB II und deshalb von der Berücksichtigung als Vermögen ausgenommen ist. Jedenfalls überschreitet das Haus
die vom Bundessozialgericht (BSG) in dem Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, für eine Einzelperson als angemessen angesehene Größe von 80 qm. Für das Vorbringen des Bf., einer Verwertung eines Teils
des Hauses stehe ein lebenslanges Wohnrecht der Frau D. entgegen, fehlen bisher entsprechende Nachweise. Zudem wäre dann zu
klären, inwieweit Frau D. für diesen Fall zur teilweisen Mittragung der Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet ist. Auch
ist nicht nachvollziehbar, warum Frau D. das ihr angeblich zustehende Wohnrecht gegenwärtig nicht nutzt. Diese Fragen sind
im Hauptsacheverfahren zu klären und stehen einer vorläufigen Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung entgegen. Zudem
ist auch insoweit ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar, da nach dem Vortrag des Bf. seine Mutter die Erfüllung
der Darlehensverbindlichkeiten übernimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).