BSG, Urteil vom 12.12.2007 - 12 KR 2/07
Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen in der gesetzlichen
Die seit dem 1.1.2004 eingeführte uneingeschränkte Beitragspflicht von als einmalige Kapitalzahlung geleisteten Versorgungsbezügen ist nicht verfassungswidrig. Dies gilt auch für die Beitragserhebung auf Kapitalzahlungen aus Direktlebensversicherungen bei einer insolvenzbedingten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BetrAVG § 1 Abs. 2
,
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 226 Abs. 2 § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 § 229 Abs. 1 S. 3 § 237 § 248 S. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 23.11.2006 L 16 KR 143/06 , SG Dortmund S 13 KR 520/04

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