BSG, Urteil vom 12.12.2007 - 12 KR 6/06
Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Beitragspflicht von Kapitalleistungen auf Versorgungsbezüge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ist nicht verfassungswidrig. Dabei sind auch auf Beiträgen des Arbeitnehmers während oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses beruhende Leistungen aus Direktversicherungen, die ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen wurden, unabhängig vom Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Versorgungsbezug beitragspflichtig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BetrAVG § 1 Abs. 2
,
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 226 Abs. 2 § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 § 229 Abs. 1 S. 3 § 237 § 248 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 24.01.2006 L 11 KR 2032/05 , SG Karlsruhe 11.04.2005 S 5 KR 5142/04

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