BSG, Urteil vom 11.12.2007 - 8/9b SO 13/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Leistungen zur Haushaltshilfe vom zuständigen Träger der Sozialhilfe
Der Anspruch eines Empfängers von Arbeitslosengeld II auf Leistungen zur Haushaltshilfe neben diesen Leistungen vom zuständigen Träger der Sozialhilfe setzt bei allen denkbaren Anspruchsgrundlagen (§§ 27 Abs 3, 28 Abs 1 Satz 2, 63 Satz 2 iVm 65 Abs 1 Satz 1, 70 SGB XII) voraus, dass überhaupt im streitigen Zeitraum die geltend gemachten Kosten für eine Haushaltshilfe aufgewendet wurden, also im Wege der zulässigen "Selbstbeschaffung" eine Haushaltshilfe eingeschaltet und diese auf andere Weise bezahlt wurde, oder dass der Haushaltshilfe die Bezahlung noch geschuldet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 5 Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 § 39 Abs. 2
,
SGB XI § 14 Abs. 1 § 15 § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
,
SGB XII § 21 S. 1 § 27 Abs. 3 S. 1 § 28 Abs. 1 S. 2 § 61 Abs. 1 S. 1 § 61 Abs. 1 S. 2 § 61 Abs. 5 Nr. 4 § 63 S. 1 § 65 Abs. 1 S. 1 § 65 Abs. 1 S. 2 § 70 Abs. 1 S. 1 § 70 Abs. 2 § 73
,
SGG § 95 § 96

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