LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2007 - 5 VG 15/05
Anspruch auf Opferentschädigung, Zulässigkeit der Feststellungsklage, Versagung der Leistung wegen Mitverursachung
1. Der auf Feststellung des Vorliegens einer Gewalttat i.S.d.
OEG sowie auf Feststellung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen nach §
2 OEG gerichtete Antrag ist gemäß §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG zulässig.
2. Das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne Weiteres hätte entziehen können, stellt
bei Fehlen eines dieses Verhalten rechtfertigenden Grundes einen Versagungsgrund nach §
2 Abs.
1 S. 1 Alt. 2
OEG dar (hier: Freiwilliges Zusammentreffen mit dem späteren Täter in Kenntnis der Gefahr von Gewalttätigkeiten und vorangegangener
Schutzbewaffnung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Braunschweig 07.10.2005 S 12 VG 35/01