BAG, Beschluss vom 05.05.2006 - 3 AZB 62/04
Lebensversicherung auf die Heirat der Tochter als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Unzumutbarkeit des Einsatzes auch ohne sozialrechtliche Härte
Orientierungssätze:
1. Eine auf die Heirat der Tochter abgeschlossene Kapitallebensversicherung gehört zum einzusetzenden Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 ZPO, soweit dies zumutbar ist.
2. Die Verwertung ist zumutbar, wenn der Rückkaufswert der Versicherung deutlich über den eingezahlten Beiträgen liegt. Renditeeinbußen führen nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit.
3. Eine Lebensversicherung auf den Heiratsfall der Tochter ist kein Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge iSv. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII dient.
4. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kommt es in erster Linie darauf an, ob die Verwertung des Vermögens "zumutbar" ist (§ 11a Abs. 3 ArbGG, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch wenn die Verwertung des Vermögens keine Härte iSv. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellt, kann Unzumutbarkeit iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorliegen.
Fundstellen: AP Nr. 6 zu § 115 ZPO, AuR 2006, 295, DB 2006, 1852, FamRZ 2006, 1445, JurBüro 2007, 151, NZA-RR 2006, 616
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 3 § 574 Abs. 1, 2, 3
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
,
BSHG § 88 Abs. 2, 3
,
ArbGG § 11a Abs. 3 § 78
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LAG Niedersachsen 03.11.2004 10 Ta 652/04 , ArbG Hildesheim 14.10.2004 2 Ca 371/04

Entscheidungstext anzeigen: