BAG, Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 354/05
Gleichbehandlungsgrundsatz - Vergütung bei zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BSHG
Orientierungssätze:
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in einer Gruppe ebenso wie eine sachfremde Gruppenbildung verbietet, ist auch im Bereich der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip gewährt.
2. Eine Ungleichbehandlung ist mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt, wobei insbesondere auf den Zweck der Leistung oder den Zweck des Vertragsverhältnisses abgestellt werden kann.
3. Der sozialrechtliche Charakter eines Arbeitsverhältnisses, in das ein Hilfesuchender durch den Sozialhilfeträger im Sinne der Verschaffung einer Arbeitsgelegenheit zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BSHG vermittelt worden ist, rechtfertigt eine unterschiedliche Vergütung gegenüber dem Stammpersonal, das nach BAT-KF vergütet wird.
Fundstellen: AP Nr. 203 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, NZA 2007, 712
Normenkette:
BSHG § 18 § 19
,
Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) § 3 S. 1 lit. d, Anlage 1a VergGr. Vc, VergGr. VIII
,
GG Art. 140
,
WRV Art. 137 Abs. 3
,
Gesetz für die Evangelische Kirche von Westfalen über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (ARRG) § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LAG Düsseldorf 15.04.2005 9 Sa 1843/04 , ArbG Wuppertal 15.10.2004 8 Ca 1182/04

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