Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Urteilsgründen nicht verkündeter Beschlüsse - Rechtsverhältnis
bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
Gründe:
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger ist Arbeitsuchender und erhält Entgeltleistungen nach dem SGB II. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung anbietet.
Am 7. Juli 2005 wurde dem Kläger vom JobCenter P eine Arbeitsstelle als Betreuer für Senioren und Jugendeinrichtungen sowie
als Umweltamtshelfer vorgeschlagen. Daraufhin schlossen die Parteien am 11. Juli 2005 eine Vereinbarung zum berufspraktischen
Einsatz in Arbeitsgelegenheiten (Einsatzplan). Danach leistete der Kläger vom 11. Juli 2005 bis zum 10. Januar 2006 bei der
Beklagten im Rahmen einer zusätzlichen Arbeitsgelegenheit gemeinnützige Arbeit. Der Kläger erhielt eine Mehraufwandsentschädigung
in Höhe von 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Beschäftigungsstunde.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte habe ihn nicht für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende
Arbeiten eingesetzt, sondern mit Aufgaben der festangestellten Lehrmeister betraut. Sie habe ihm daher die übliche Vergütung
für Lehrmeister zu zahlen. Diese betrage bei einer 40-Stunden-Woche 2.700,00 Euro brutto. Für die Gesamtdauer seiner Tätigkeit
im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses mit 30 Stunden pro Woche schulde die Beklagte ihm deshalb insgesamt 12.152,40
Euro brutto. Für den Rechtsstreit seien die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, weil die Ansprüche aus einem faktischen
Arbeitsverhältnis folgten.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26. April 2006 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig
erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht B verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers
gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und in den Gründen die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde in der Beschlussbegründung wirksam
zugelassen.
1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss vom Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen
werden (vgl. zu §
574 ZPO BGH 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779). Enthält der Beschluss in dieser Frage keine Aussage, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Zulassungsentscheidung
muss jedoch in nicht verkündeten Beschlüssen nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, sie kann vielmehr auch in den
Gründen erfolgen (vgl. Zöller/Gummer
ZPO 26. Aufl. § 574 Rn. 14; Schwab/Weth/Schwab § 78 ArbGG Rn. 75; aA ErfK/Koch 7. Aufl. § 78 ArbGG Rn. 12; HWK/Kalb 2. Aufl. § 78 ArbGG Rn. 27 und HWK/Bepler 2. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 4 [zur Revisionsbeschwerde]). § 78 ArbGG verweist weder unmittelbar noch mittelbar (über § 72 ArbGG) auf § 64 Abs. 3a ArbGG. Vielmehr nimmt § 78 Satz 2 ArbGG allein auf Abs. 2 des § 72 ArbGG Bezug, bezieht aber § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht in die Verweisung ein.
Eine analoge Anwendung von § 64 Abs. 3a ArbGG ist im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn, wie üblich, der Beschluss des Landesarbeitsgerichts
ohne mündliche Verhandlung ergeht und deshalb nicht verkündet wird. In den Fällen des verkündeten Berufungsurteils einerseits
und des zugestellten Landesarbeitsgerichtsbeschlusses andererseits sind die Interessenlagen nicht vergleichbar. Durch die
Aufnahme der Zulassungsentscheidung in den Urteilstenor des Berufungsurteils soll bereits im Zeitpunkt der Urteilsverkündung
klar sein, ob und in welchem Umfang den Parteien gegen das verkündete, aber noch nicht mit Gründen versehene und zugestellte
Urteil das Rechtsmittel der Revision zusteht. Es soll keine Phase der Ungewissheit entstehen. Demgegenüber werden die nicht
verkündeten Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts erst mit ihrer Zustellung wirksam. Die Parteien können die Beschlussformel
und die Gründe im selben Zeitpunkt zur Kenntnis nehmen. In dieser Situation ist es ausreichend, wenn die Parteien den Gründen
des zugestellten Beschlusses entnehmen können, ob ihnen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet ist. Des Weiteren wird
ihnen die Rechtslage durch die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses verdeutlicht.
III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für
Arbeitssachen zu Recht verneint. Zwischen den Parteien besteht keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 2 ArbGG.
1. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern
und Arbeitgebern in bestimmten im Einzelnen aufgeführten Fällen. Ob eine Streitigkeit bürgerlichrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher
Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (GmS-OGB 10. April
1986 - GmS-OGB 1/85 - AP
GVG § 13 Nr. 3; BAG 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 84 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 59; BGH 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87 - BGHZ 103, 255, 256). Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen
des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 312 f.; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 75 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 51, zu II 1 der Gründe; 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 87 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 63, zu B I der Gründe).
2. Danach ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ist im Hinblick auf
die von ihm begehrte Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts bestimmt. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung,
wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis
(Senat 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 -).
a) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach
den Regelungen des SGB II, insbesondere dessen § 16, als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. § 16 Abs. 3
SGB II bestimmt insoweit:
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten
für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert,
ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen
zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz
und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
b) Zur Vorgängerregelung in § 19 Abs. 2 und 3 BSHG hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Heranziehung zu zusätzlicher gemeinnütziger Arbeit durch Verwaltungsakt und
unter Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung begründe kein Arbeitsverhältnis (14. Januar 1987 - 5 AZR 166/85 - EzA
BGB §
611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1; 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, - 5 AZR 760/87). Diese Rechtsprechung ist auf Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu übertragen. Solche Arbeitsgelegenheiten
sind durch Vorschriften des öffentlichen Rechts geprägt. Zudem bestimmt § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. SGB II ausdrücklich,
dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Deshalb sind für Rechtsstreitigkeiten hieraus nicht die Arbeitsgerichte, sondern
die Sozialgerichte zuständig (LSG Rheinland-Pfalz 12. September 2005 - L 3 Er 79/05 - FEVS 57, 232). Die Besonderheiten der
Regelung stehen dem nicht entgegen. Weder das Vorliegen eines Vertragsschlusses noch die Einbeziehung eines privaten Dritten
als Leistungserbringer haben eine Prägung des Sachverhalts durch Regelungen des Privatrechts zur Folge.
aa) Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen,
die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung
begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es handelt sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag (Berlit in LPK-SGB
II 2. Aufl. § 15 Rn. 8; Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn. 3; Müller in Hauck/Noftz SGB II Stand Dezember 2006 Bd.
1 K § 15 Rn. 11; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke SGB II § 15 Rn. 22). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung durch
Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (vgl. GmS-OGB 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - AP
GVG §
13 Nr. 3).
Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die
Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit,
sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen
ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert. Arbeitspflicht und Ansprüche
des Hilfebedürftigen auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung und Arbeitslosengeld II ergeben sich aus den Vorschriften des
SGB II, nämlich aus § 2 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 19 SGB II. Ebenso ist die Verletzung der Arbeitspflicht aus
einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durch sozialrechtliche Vorschriften geregelt. Nach § 31 Abs. 1 Nr.
1d SGB II kann die Weigerung des Hilfebedürftigen, eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen, zu Absenkung
oder Fortfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führen.
bb) Die Einbeziehung eines privaten Dritten, wie sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Erbringung von Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit die Regel sein soll, führt nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis privatrechtlich gestaltet ist. Zwar
unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem Zivilrecht. Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen
Recht zuzuordnen sein, wenn eines der Privatrechtssubjekte seinerseits als Teil der öffentlichen Verwaltung zu betrachten
ist oder jedenfalls auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch genommen wird (Senat 16. Februar 2000 -
5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 313; 10. Mai 2000 - 5 AZB 3/00 -, zu II 2 a der Gründe). Das ist vorliegend der Fall.
Teilweise wird vertreten, dass zwischen dem Dritten und dem Hilfebedürftigen keine direkte Rechtsbeziehung bestehe (Schumacher
in Oestreicher SGB XII/SGB II Stand November 2006 § 16 SGB II Rn. 85). Sieht man den Dritten als Verwaltungshelfer an, so
ist sein Verhalten dem Grundsicherungsträger zuzurechnen. Eine zwischen Privatem und Hilfebedürftigem abgeschlossene Vereinbarung
informiert nur über die Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses, ohne ein Dienstvertrag sein zu können (Rixen/Pananis NJW
2005, 2177, 2179 f.).
Geht man dagegen von einem konstitutiven Vertragsschluss zwischen dem Dritten und dem Hilfebedürftigen aus, hat eine solche
Vereinbarung Berechtigungen und Verpflichtungen des Dritten gegenüber dem Grundsicherungsträger und damit öffentlich-rechtliche
Regelungen zum Gegenstand. Im Hinblick darauf wäre sie als öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen (Zwanziger AuR 2005,
8, 10). Auch der Vertrag zwischen Privaten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn der Gegenstand der Regelung zum öffentlichen
Recht gehört (BSG 27. November 1991 - 4 RA 80/90 - BSGE 70, 37).
cc) Der private Leistungserbringer und der Hilfebedürftige begründen kein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis (so aber
für bestimmte Fallgruppen: Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II § 16 Rn. 239, 241; Niewald in LPK-SGB II § 16 Rn. 25), denn
es fehlt an dem Abschluss eines dem Zivilrecht unterliegenden Vertrags.
Ein privatrechtlicher Vertrag regelt Rechte und Pflichten des Privatrechts. In diesem Verhältnis treten sich die Beteiligten
nicht als Sozialleistungserbringer und Hilfeempfänger, sondern gleichgeordnet gegenüber (BVerwG 22. März 1990 - 5 C 63/86 - NVwZ 1990, 1170). Daran fehlt es bei Vereinbarungen anlässlich der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Selbst
wenn der Beklagte die Mehraufwandsentschädigung auszahlen sollte, kann nicht aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers
angenommen werden, dass er dem Kläger eine Vergütung versprechen wollte. Die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung schuldet
der Grundsicherungsträger nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Dieser Träger ist auch dann Schuldner des Anspruchs, wenn ein privater
Dritter, der die Eingliederungsleistung in Form der Arbeitsgelegenheit erbringt, mit der Auszahlung beauftragt wird (Eicher
in Eicher/Spellbrink SGB II § 16 Rn. 239, 242; vgl. auch Schumacher in Oestreicher SGB XII/SGB II Stand November 2006 § 16
SGB II Rn. 85). Die Erklärung, die ausdrücklich eine Maßnahme des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, kann nicht in eine
auf die Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet werden (vgl. Senat 14. Dezember
1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, - 5 AZR 760/87 - jeweils I 4 b der Gründe). Der Sinn des Ausschlusses eines Arbeitsverhältnisses in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB II
besteht gerade darin, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis überhaupt auszuschließen. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien
bestätigt. Hiernach verrichtet der Hilfebedürftige in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung seine Arbeit
in einem Sozialrechtsverhältnis (BT-Drucks. 15/1749 S. 32).
c) Danach hat zwischen den Parteien auch kein zivilrechtliches Vertragsverhältnis bestanden, das als Rechtsverhältnis zwischen
einer arbeitnehmerähnlichen Person und ihrem Auftraggeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen könnte.
d) Ebenso wenig ergibt sich ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus dem weiteren Vorbringen des Klägers.
Dem Hinweis des Klägers auf eine mögliche Überschreitung der Zulässigkeitsschranken für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
braucht nicht nachgegangen zu werden. Allenfalls wären die Vereinbarung der Parteien vom 11. Juli 2005 und die Durchführung
der Arbeitsgelegenheit rechtswidrig. Ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien würde daraus nicht folgen.
Auch ein faktisches Vertragsverhältnis wäre jedenfalls nicht zivilrechtlicher Natur.
3. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte folgt aus §
51 Abs.
1 Nr.
4a SGG. Danach sind die Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende
zuständig.
IV. Der Kläger hat nach §
97 Abs.
1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen.
V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert beträgt ein Drittel des Hauptsachestreitwerts.