Arbeitnehmerstatus - Vertragsabschluss; Arbeitsverhältnis und "Ein-Euro-Job"; Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung;
Eingliederungsvereinbarung
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und über einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
Der 1957 geborene Kläger ist Empfänger von Arbeitslosengeld II. Die Bundesagentur für Arbeit teilte ihm mit Schreiben vom
15. März 2005 Folgendes mit:
"...
Ich freue mich, Ihnen folgende Arbeitsstelle vorschlagen zu können:
Tätigkeit: Beschäftigungsgelegenheiten für ALG II-Bezieher ** 10/05 **
Betriebsart: Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe
Maßnahme-Nr.: 310
Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L Cafe, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung,
Schulen, Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich;
** CoSach-NT-Massnahme-Nr.: 10/05 für ARGE **
******* VV nur durch B
***********
Arbeitsort: K
Lohn/Gehalt: 1,00
Arbeitszeit: Vollzeit/Teilzeit 15-20 Std/Wo
zu besetzen ab: sofort befristet bis
bei: A
Vereinbaren Sie bitte umgehend einen Vorstellungstermin. ..."
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. Er betreibt ua. eine Großküche und liefert das Essen in Großgebinden an Kindertagesstätten
und therapeutische Tagesstätten für schulpflichtige Kinder aus. Am 7. April 2005 stellte sich der Kläger bei dem Beklagten
vor. Die zuständige Sachbearbeiterin verwies ihn an den Leiter der Großküche. Dieser vereinbarte am 9. Mai 2005 einen Einsatz
des Klägers als Kraftfahrer für den Essenstransport. Am 17. Mai 2005 nahm der Kläger die Arbeit auf. Ab dem 21. Mai 2005 führte
er die ihm zugeteilten Touren nach Maßgabe eines Einsatzplans mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von etwa 18 Stunden durch.
Der Beklagte erstellte für den Kläger monatlich eine "Ein-Euro-Job-Abrechnung" über eine Mehraufwandsentschädigung von 2,00
Euro je geleisteter Stunde sowie eine Fahrtkostenpauschale von 38,00 Euro und zahlte die sich ergebenden Beträge aus. Daneben
bezog der Kläger weiterhin Arbeitslosengeld II.
Vom 15. September bis zum 30. November 2005 war der Kläger arbeitsunfähig krank und kam deshalb seiner Tätigkeit nicht nach.
Am 2. November 2005 bat er den Beklagten um Mitteilung, ob er mit der Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis rechnen könne.
Der Beklagte verneinte dies mit Schreiben vom 10. November 2005 und teilte mit, eventuell bestehe die Möglichkeit der Einstellung
im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Der Kläger wurde dann nicht mehr beschäftigt.
Mit einer Zeitungsanzeige vom 17. Februar 2006 suchte der Beklagte einen Aushilfsfahrer für ca. drei Stunden täglich auf "400--Basis".
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die ihm übertragenen Arbeiten hätten keine Arbeitsgelegenheit iSd. § 16 Abs.
3 SGB II dargestellt, da sie weder im öffentlichen Interesse gelegen hätten noch zusätzlich erbracht worden seien. Er sei
vielmehr als regulärer Kraftfahrer im Bereich Essen auf Rädern eingesetzt worden. Das habe der Beklagte auch gewusst. Bei
den Vorstellungsgesprächen sei weder davon, dass es um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gehe, noch von
einer Befristung die Rede gewesen.
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 17. Mai 2005 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
welches über den 16. November 2005 hinaus fortbesteht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten vertraglichen
Bedingungen als Kraftfahrer zu beschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Es habe vielmehr ein
öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art bestanden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine
Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis
zustande gekommen ist und die Klage deshalb insgesamt unbegründet ist.
I. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei anlässlich der Vorstellungsgespräche
keine privatrechtliche Vereinbarung über fremdbestimmte weisungsgebundene Arbeit gegen Entgelt zustande gekommen. Die Abrede
der Parteien sei ersichtlich beiderseits von dem "Vorschlag" der Agentur für Arbeit bestimmt gewesen, bei dem Beklagten eine
Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II Bezieher wahrzunehmen. Die Parteien hätten ausschließlich eine Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ("Ein-EuroJob"), nicht aber den Abschluss eines Arbeitsvertrags bezweckt. Der Kläger habe nicht
behauptet, sich mit dem Beklagten im Sinne eines Arbeitsvertrags geeinigt zu haben. Aus der Art der Vollziehung dieser öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung, insbesondere aus dem Inhalt der verrichteten Arbeiten, könne auch nicht auf eine gewollte oder zumindest objektiv
funktionswidrige Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften geschlossen werden.
II. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Ein Arbeitsverhältnis kommt durch Arbeitsvertrag zustande. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf es zweier korrespondierender
Willenserklärungen, des Angebots (Antrag) und der Annahme, §§
145 ff.
BGB. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Hilfebedürftige, dem die Arbeitsagentur
eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung vorschlägt, sich mit dem vorgesehenen Maßnahmeträger auf den Abschluss
eines Arbeitsvertrags einigt. Regelmäßig wird der Arbeitsaufnahme aber die Heranziehung durch die Arbeitsagentur zugrunde
liegen. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass die Erklärungen der Parteien trotz der Heranziehung des
Hilfebedürftigen auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags iSd. §
611 BGB gerichtet sind. Das hat derjenige, der sich auf ein Arbeitsverhältnis beruft, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen.
Der Vortrag des Hilfebedürftigen, er werde nicht mit zusätzlichen, sondern mit "regulären" Arbeiten beschäftigt, die regelmäßig
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verrichtet würden, reicht hierfür nicht aus.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Parteien keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärungen
abgegeben haben. Hieran ist der Senat gem. §
559 Abs.
2 ZPO gebunden, da der Kläger keinen zulässigen und begründeten Revisionsangriff erhoben hat. Soweit der Kläger weiterhin pauschal
behauptet, es sei ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden, liegt keine zulässige Rüge vor. Ob mit dem Vortrag, angebotene
Beweise seien nicht erhoben worden, das Verfahren in zulässiger Weise gerügt wird, kann dahinstehen. Die Rüge ist jedenfalls
unbegründet, weil die Behauptung des Klägers, er sei von Beginn an von einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten ausgegangen und
habe ein solches angestrebt, unschlüssig ist. Maßgebend für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses sind die Erklärungen
der Parteien bzw. deren übereinstimmender Wille. Darauf geht die Verfahrensrüge nicht ein. Ebenso ist die Rüge, das Landesarbeitsgericht
habe die Hinweispflicht des §
139 ZPO verletzt und verfahrensfehlerhaft keine Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben, jedenfalls unbegründet; denn das, was
der Kläger nach seinen Darlegungen noch vorgetragen hätte, rechtfertigt nicht das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses.
Hierfür ist es unerheblich, wie der Beklagte seine Einrichtungen betreibt. Einen Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme
hat der Kläger auch im Revisionsverfahren nicht schlüssig vorgetragen.
2. Die Rechtsausführungen des Klägers belegen kein Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt,
die auf den Austausch entsprechender Willenserklärungen schließen lassen.
a) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von
Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis (Senat 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8; 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - AP SGB II § 16 Nr. 3; BVerwG 21. März 2007 - 6 P 4.06 - ZTR 2007, 404, 405). Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger
nach den Regelungen des SGB II, insbesondere dessen § 16, als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. Regelmäßig
wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen,
die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung
begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, was sich schon daraus ergibt, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt
ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen
Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit.
Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung
aktualisiert.
Die Einbeziehung eines privaten Dritten, eines Maßnahmeträgers, wie sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Erbringung
von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Regel sein soll, führt nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen
und dem Dritten privatrechtlich gestaltet ist. Zwar unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem Zivilrecht.
Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein, wenn eines der Privatrechtssubjekte seinerseits als
Teil der öffentlichen Verwaltung zu betrachten ist oder jedenfalls auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch
genommen wird. Auch wenn die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung durch den Leistungserbringer erfolgt, kann aus der Sicht
eines verständigen Erklärungsempfängers nicht angenommen werden, dass damit eine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinn versprochen
werden soll. Die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung schuldet nämlich der Grundsicherungsträger nach § 16 Abs. 3 Satz 2
SGB II. Dieser Träger ist auch dann Schuldner des Anspruchs, wenn ein Dritter, der die Eingliederungsleistung in Form der
Arbeitsgelegenheit erbringt, mit der Auszahlung beauftragt wird. Erklärungen des Maßnahmeträgers, die ausdrücklich eine Maßnahme
des öffentlichen Rechts zum Gegenstand haben, können nicht in eine auf die Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses
gerichtete Erklärung umgedeutet werden. Der Sinn des Ausschlusses eines Arbeitsverhältnisses in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs.
SGB II besteht gerade darin, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis überhaupt auszuschließen. Dem Hilfebedürftigen kommen
nur einzelne arbeitsrechtliche Regelungen und Grundsätze in entsprechender Anwendung zugute (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
b) Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis entsteht auch dann nicht, wenn bei der Verschaffung der Arbeitsgelegenheit die Zulässigkeitsschranken
nach § 16 Abs. 3 SGB II für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten werden (Senat 8. November
2006 - 5 AZB 36/06 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8; 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - AP SGB II § 16 Nr. 3). Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen im Hinblick auf Zusätzlichkeit der Arbeit und öffentliches
Interesse führt allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Durchführung der Arbeitsgelegenheit, aber weder zu deren Nichtigkeit noch
zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Die genannten gesetzlichen Vorgaben sollen Verdrängungs-
und Mitnahmeeffekte verhindern. Sie bezwecken nicht den Schutz des Hilfebedürftigen, sondern den Schutz privatwirtschaftlicher
Unternehmen vor Konkurrenz. Die Tätigkeit des Hilfebedürftigen ist auch im Fall der Missachtung der öffentlich-rechtlichen
Vorgaben nicht Gegenstand einer eigenständigen arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen.
Die Durchführung der Arbeitspflicht dient vielmehr allein der Erfüllung der Rechte und Pflichten, die der Anspruchsberechtigte
gegenüber dem Leistungsträger hat. Hält sich der Maßnahmeträger nicht an die Bedingungen der Eingliederungsvereinbarung oder
der Vereinbarung zwischen ihm und dem Leistungsträger, wirkt sich dies nur in den Rechtsverhältnissen zwischen dem Berechtigten
und dem Leistungsträger einerseits und zwischen dem Maßnahmeträger und dem Leistungsträger andererseits aus. Deshalb ist auch
der Kenntnisstand des Beklagten, seine etwaige - wie es der Kläger ausdrückt - "Bösgläubigkeit", für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
ohne Bedeutung.
c) Das Fehlen einer Eingliederungsvereinbarung iSv. § 15 SGB II führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Nach § 15 Abs. 1 Satz
1 SGB II "sollen" die für die Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbart werden. Die Eingliederungsvereinbarung ist
danach nicht zwingend. Kommt sie nicht zustande, hält § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen - ebenfalls nicht zwingenden - Ersatz
bereit. Der in Streit stehenden Maßnahme liegt eine Vereinbarung zwischen Maßnahmeträger und Leistungsträger zugrunde, wie
das Schreiben der Arbeitsagentur vom 15. März 2005 zeigt. Ob es sich bei dem Schreiben um einen an den Kläger gerichteten
Verwaltungsakt handelt, ist nicht entscheidend. Jedenfalls wird dem Kläger darin eine ausreichend festgelegte ("Einsatz in
der mobilen Altenhilfe", "Kita") Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II nachgewiesen. Das
reicht in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen Maßnahmeträger und Leistungsträger als Grundlage für die öffentlich-rechtlichen
Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger.
3. Mangels Arbeitsverhältnisses ist der Feststellungsantrag ebenso wie der auf den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch
gerichtete Leistungsantrag unbegründet.
III. Der Kläger hat gem. §
97 Abs.
1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.