Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und Entgeltansprüche.
Die Klägerin ist Empfängerin von Arbeitslosengeld II. Die Arbeitsgemeinschaft Landkreis G (im Folgenden: ARGE), die für Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit zuständig ist, schlug der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2005 die Tätigkeit zur Unterstützung
der Raumpflegerin in einer Grundschule der Beklagten vor. Am 12. April 2005 schlossen die Klägerin und die ARGE eine Eingliederungsvereinbarung.
Die Klägerin sollte die üblichen Arbeiten einer Raumpflegerin leisten. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte 20 Stunden betragen.
Die Klägerin sollte zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde erhalten. Die
Tätigkeit war bis zum Jahresende 2005 befristet. Nach Zuweisung durch die ARGE und einer Einweisung durch die Beklagte verrichtete
die Klägerin bei der Beklagten Arbeiten, wie sie im Arbeitsstellenvorschlag genannt waren. Die Klägerin wurde an zwei Schulen
der Beklagten neben mehreren im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten eingesetzt.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
nach § 16 Abs. 3 SGB II hätten nicht vorgelegen. Die zu verrichtenden Tätigkeiten seien weder wettbewerbsneutral noch stellten
sie eine "zusätzliche" Arbeit dar, vielmehr sei sie bei der Beklagten als reguläre Raumpflegerin eingesetzt worden. Bei der
Beklagten bestehe ein dauerhafter Bedarf für ihre Tätigkeit. Wegen Fehlens der sozialrechtlichen Voraussetzungen sei zwischen
den Parteien stillschweigend ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, für dessen Befristung es keinen sachlichen Grund gebe.
Zumindest bestehe ein faktisches Arbeitsverhältnis und sie sei als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Die Klägerin fordert
Zahlung der üblichen von der Beklagten ihren Raumpflegerinnen gewährten Bruttovergütung abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds
und Mehraufwandsentschädigung.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung zum 31. Dezember
2005 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.957,36 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Zwischen ihr und der Klägerin habe ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis
eigener Art bestanden. Sollten die Voraussetzungen eines Einsatzes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht vorgelegen haben,
könne sich die Klägerin allenfalls an die ARGE halten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klägerin steht in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Beklagte schuldet ihr keine Vergütung.
1. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von
Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis (Senat 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8; 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; BVerwG 21. März 2007 - 6 P 4/06 - ZTR 2007, 404, 405). Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger
nach den Regelungen des SGB II, insbesondere dessen § 16, als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. Regelmäßig
wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen,
die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung
begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, was sich schon daraus ergibt, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt
ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen
Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit.
Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung
aktualisiert.
Die Einbeziehung eines (privaten) Dritten, eines Maßnahmeträgers, wie sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Erbringung
von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Regel sein soll, führt nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen
und dem Dritten privatrechtlich gestaltet ist. Zwar unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem Zivilrecht.
Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein, wenn eines der Privatrechtssubjekte seinerseits als
Teil der öffentlichen Verwaltung zu betrachten ist oder jedenfalls auf die Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten in Anspruch
genommen wird. Es kann dahinstehen, wer die Mehraufwandsentschädigung auszahlt, denn selbst wenn die Zahlung durch den Leistungserbringer
erfolgt, kann aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht angenommen werden, dass damit eine Vergütung im
arbeitsrechtlichen Sinn versprochen werden soll. Die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung schuldet nämlich der Grundsicherungsträger
nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Dieser Träger ist auch dann Schuldner des Anspruchs, wenn ein Dritter, der die Eingliederungsleistung
in Form der Arbeitsgelegenheit erbringt, mit der Auszahlung beauftragt wird. Erklärungen des Maßnahmeträgers, die ausdrücklich
eine Maßnahme des öffentlichen Rechts zum Gegenstand haben, können nicht in eine auf die Begründung eines privatrechtlichen
Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet werden. Denn der Sinn des Ausschlusses eines Arbeitsverhältnisses in §
16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB II besteht gerade darin, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis überhaupt auszuschließen.
2. Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis entsteht auch dann nicht, wenn bei der Verschaffung der Arbeitsgelegenheit die gesetzlichen
Zulässigkeitsschranken nach § 16 Abs. 3 SGB II für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten werden
(so schon Senat 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8). Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen (insbesondere fehlende Zusätzlichkeit der Arbeit und fehlendes öffentliches
Interesse) führt allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Durchführung der Arbeitsgelegenheit, aber nicht zu deren Nichtigkeit
und auch nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Die gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen
Interesses und der Zusätzlichkeit der Arbeit sollen Verdrängungs- und Mitnahmeeffekte verhindern. Sie bezwecken nicht den
Schutz des Hilfebedürftigen, sondern den Schutz privatwirtschaftlicher Unternehmen vor Konkurrenz. Die Tätigkeit des Hilfebedürftigen
ist auch im Fall der Missachtung der öffentlichrechtlichen Vorgaben nicht Gegenstand einer eigenständigen arbeitsrechtlichen
Vereinbarung zwischen dem Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen. Die Durchführung der Arbeitspflicht dient in jedem Fall
allein der Erfüllung der Rechte und Pflichten, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat. Hält sich der
Maßnahmeträger nicht an die Bedingungen der Eingliederungsvereinbarung bzw. einer etwaigen Vereinbarung zwischen ihm und dem
Leistungsträger, so wirkt sich dies nur in den jeweiligen Rechtsverhältnissen zwischen dem Berechtigten und dem Leistungsträger
einerseits und zwischen dem Maßnahmeträger und dem Leistungsträger andererseits aus.
3. Der Vortrag der Klägerin, sie sei nicht entsprechend der Eingliederungsvereinbarung mit zusätzlichen Arbeiten, sondern
mit den regulären Arbeiten einer Reinigungskraft beschäftigt worden, führt nicht zur Begründetheit der Klage, denn die Klägerin
legt keinen zum Sozialrechtsverhältnis hinzutretenden Vertragsschluss mit der Beklagten nach bürgerlichrechtlichen Regeln
dar.
II. Wenn die Klägerin geltend macht, sie sei arbeitnehmerähnliche Person oder es habe ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden,
sind beide Argumente zur Begründung des auf Feststellung eines "Arbeitsverhältnisses" gerichteten Antrags zu 1. ungeeignet.
Im Übrigen sind beide Ansätze in der Sache unzutreffend. Da die Klägerin ihre Arbeitsleistungen, wie unter I. ausgeführt,
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht hat, war sie weder arbeitnehmerähnliche Person noch hat ein faktisches Arbeitsverhältnis
der Parteien bestanden. Beim faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis geht es um eine durch den vollzogenen Lebenssachverhalt
gebotene Reduktion der Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen. Fehlt aber jede rechtsgeschäftliche Übereinkunft, liegt auch kein
faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 15. November 1957 - 1 AZR 189/57 - BAGE 5, 58, 64 ff.; 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP HGB § 63 Nr. 32; Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 315 f.). Ohnehin war die Klägerin keine arbeitnehmerähnliche Person, weil sie nicht wirtschaftlich von der Beklagten abhängig
war (vgl. ausführlich zu der wirtschaftlichen Abhängigkeit als dem Wesensmerkmal arbeitnehmerähnlicher Personen Senat 21.
Februar 2007 - 5 AZB 52/06 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 64 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 41), vielmehr lebte sie von Sozialleistungen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.