BSG, Urteil vom 22.03.2005 - 1 A 1/03
Rechtmäßigkeit von Aufsichtsmaßnahmen gegen Krankenkassen, leistungsrechtliche Behandlung von Eigenblut-Therapien
1. Eine Aufsichtsmaßnahme, mit der die Praxis der Leistungsgewährung und die Informationsverbreitung einer Krankenkasse im Zusammenhang mit neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie neuen Heilmitteln beanstandet wird, ist auf eine Rechtsaufsicht beschränkt und darf nicht fachaufsichtlich Umfang und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen. Sie hat darüber zu wachen, dass die Gesetze und sonstiges für die Versicherungsträger maßgebendes Recht beachtet werden und dass auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt.
2. Eine Krankenkasse darf aufsichtsrechtlich generell nicht auf ein bestimmtes inhaltliches Konzept festgelegt werden, da die Frage, ob die für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Heilmittel geltenden leistungsrechtlichen Grundsätze auf Leistungen der besonderen Therapierichtungen uneingeschränkt übertragbar sind oder ob dafür Modifizierungen gelten müssen weder durch das Gesetz noch durch die Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
3. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten wird durch planmäßige Kostenerstattungen einer Krankenkasse dafür, dass ärztliche Leistungserbringer für bestimmte Leistungen über die Regelungen des Vertragsarztrechts hinausgehende Honorarzahlungen beanspruchen, gerechtfertigt.
4. Die "Naturheilkunde" schließt die leistungsrechtliche Sonderbehandlung von Eigenblut-Therapien aus, da sie als bloßer Sammelbegriff für natürliche Heilweisen kein Unterfall einer "besonderen Therapierichtung" ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 165, 221, NZS 2006, 91
Normenkette:
BUBRL-Ä
,
EBM-Ä Nr. 1, Nr. 851
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
NUBRL
,
SGB I § 13 § 15
,
SGB IV § 87 Abs. 1 § 89 Abs. 1 S. 1 § 89 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 2 § 2 Abs. 1 S. 3 § 2 Abs. 2 S. 1 § 4 Abs. 3 § 13 Abs. 3 § 85 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 1 § 91 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 135 Abs. 1 S. 1 § 138
,
SGB X § 24 Abs. 1 § 41 Abs. 1 Nr. 2 § 42
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 12.11.2002 L 1 KR 16/02 , SG Lübeck 02.11.2000 S 8 KR 167/99

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