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BVerwG, Urteil vom 27.02.1963 - V C 105.61, FEVS 9, 241
»1. Zur Nachholung des Vorverfahrens während des Prozesses.
2. Lebt ein Hilfsbedürftiger in eheähnlicher Gemeinschaft, so beeinflußt dies seine Hilfsbedürftigkeit nur insoweit, als der Partner ihm tatsächlich Unterhalt gewährt.
3. Sind beide Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hilfsbedürftig, so sind sie fürsorgerechtlich wie ein Ehepaar zu behandeln. Der Richtsatz für den Haushaltsvorstand steht jedoch nur dann einem Partner allein zu, wenn dieser die Generalunkosten eines Haushalts auch nachweisbar allein trägt.«
Fundstellen: BVerwGE 15, 306, FEVS 9, 241
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1
,
MRVO § 44 Nr. 165
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , I. LVG Schleswig