BVerwG, Urteil vom 15.07.1964 - V C 23.63
»Die Geltendmachung eines Ersatzanspruches des Fürsorgeträgers nach § 1531 RVO stellt dem hilfsbedürftigen gegenüber eine Ermessensentscheidung dar. Das Verhältnis zwischen Fürsorgeträger und Hilfsbedürftigem bestimmt sich nicht nach Sozialversicherungsrecht, sondern nach Fürsorgerecht.«
Fundstellen: BVerwGE 19, 149
Normenkette:
RVO § 1531
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG München