BVerwG, Urteil vom 26.08.1964 - V C 99.63
»Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz kann auf Leistungen der wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe nicht angerechnet werden. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt, so ist die Grundrente bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen.«
Fundstellen: BVerwGE 19, 198
Normenkette:
BSHG § 77
,
BVG §§ 1, 25a
,
RGr. § 8b
,
THG § 18
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG Augsburg