Rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten nach dem FRG
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Streitig ist die rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeit vom 9.8.1977 bis zum 14.6.1981 nach dem FRG.
Der 1951 in Siebenbürgen/Rumänien geborene Kläger siedelte am 5.10.1983 in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Beklagte
stellte die Zeiten vom 16.11.1974 bis zum 8.8.1977 sowie vom 1.10.1981 bis zum 31.3.1983 als nach dem FRG glaubhaft gemachte Zeiten fest. Weitere Zeiten nach dem FRG erkannte sie nicht an (Bescheid vom 22.3.2006 in der Fassung des Bescheids vom 21.8.2006; Widerspruchsbescheid vom 10.1.2007). Einen Überprüfungsantrag des Klägers betreffend die streitbefangene Zeit lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 4.3.2016; Widerspruchsbescheid vom 4.7.2016). Mit Bescheid vom 4.4.2017 bewilligte sie dem Kläger eine Regelaltersrente. Für den Zeitraum 9.8.1977 bis 30.9.1981 berücksichtigte
sie keine Entgeltpunkte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.7.2017).
Die gegen den Überprüfungsbescheid und den Rentenbescheid erhobenen Klagen hat das SG jeweils mit Gerichtsbescheid vom 1.2.2019 abgewiesen. Die Berufungen des Klägers hat das LSG verbunden und mit Urteil vom
31.5.2022 zurückgewiesen. Der Kläger habe für den streitbefangenen Zeitraum weder eine Beschäftigung iS des § 16 FRG noch eine durchgängige Beitragsentrichtung glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Zeiten seien daher bei der Ermittlung
der persönlichen Entgeltpunkte nicht rentenerhöhend zu berücksichtigen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG erhoben. Er macht einen Verfahrensmangel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel
iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Er rügt, das Berufungsgericht habe die Grundsätze
der Beweiswürdigung im Falle der Glaubhaftmachung nicht eingehalten und damit Prozessgrundsätze verletzt. Bei Beachtung der
Grundsätze hätte das Gericht zwingend dazu kommen müssen, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Tätigkeit
als Tonmeister in Rumänien im streitbefangenen Zeitraum ausgeübt habe. Damit wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung
des LSG. Hiermit kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht begründet werden. Die Rüge eines Verstoßes
gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nach §
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
128 Abs
1 Satz 1
SGG nicht geeignet, eine Zulassung der Revision zu begründen. Der Ausschluss umfasst auch die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze
(vgl BSG Beschluss vom 7.10.2021 - B 1 KR 23/21 B - juris RdNr 5 mwN). Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht relevant (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 und 4
SGG.