Gründe:
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO und ist deswegen zu verwerfen.
Nach §
132 Abs.
2
VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten,
muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die
Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe i.S. des §
132 Abs.
2
VwGO beschränkt.
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
132 Abs.
2 Nr.
1
VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zu beachten, daß grundsätzlich nur dem Bundesrecht angehörende
Rechtsfragen einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich sind (§
137 Abs.
1
VwGO). Das Darlegungserfordernis des §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen fallübergreifenden Rechtsfrage und einen Hinweis
auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. In der Beschwerdebegründung muß daher
erläutert werden, daß und inwiefern das Revisionsverfahren zur Entscheidung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage führen kann.
Die Beschwerdebegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht.
Die Klägerin wirft zunächst die Frage als grundsätzlich bedeutsam auf, "ob eine landesrechtliche Verordnung Bundesrecht brechen
kann". Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie beantwortet sich unmittelbar aufgrund des Art.
31
GG, nach dem Bundesrecht Landesrecht bricht. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, daß die Anwendung dieser Regelung im vorliegenden
Fall klärungsbedürftige Zweifel begründet. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten,
daß die von ihm angewendeten landesrechtlichen Vorschriften mit Bundesrecht vereinbar seien. Die Frage, ob dies der Fall ist,
eröffnet die Revision nur dann, wenn das Bundesrecht klärungsbedürftig ist. Dafür macht aber die Beschwerdebegründung nichts
ersichtlich.
Auch die von der Klägerin außerdem angesprochene Frage, "ob ein gewohnheitsrechtliches Institut entgegen gesetzlicher Vorschrift
eine Kostentragungspflicht begründen kann", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Berufungsentscheidung
beruht nicht auf der Auffassung, daß ein gewohnheitsrechtliches Institut entgegen gesetzlicher Vorschrift eine Kostentragungspflicht
begründet habe. Eine Rechtsfrage, die für die Berufungsentscheidung nicht maßgeblich war, ermöglicht nicht die Zulassung der
Grundsatzrevision. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, die Klägerin sei nach der dem Landesrecht Nordrhein-Westfalens
zugehörenden Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 7. August 1980 (GV. NW. S. 756), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), verpflichtet gewesen, für die Bestattung ihres Bruders zu sorgen. Da sie
diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, sei die Behörde "im Wege des Sofortvollzuges" rechtmäßig eingeschritten und deswegen
auch berechtigt, von der Klägerin als der Bestattungspflichtigen Ersatz der Auslagen für die durch Ersatzvornahme erfolgte
Beerdigung zu verlangen. Diese Rechtsauffassung bedeutet entgegen dem Beschwerdevorbringen keine "Abänderung" der durch Bundesrecht
geregelten zivilrechtlichen Pflicht über die Tragung der Beerdigungskosten (vgl. §
1968, §
1360 a Abs.
3, §
1615 Abs.
2, §
1615 m
BGB). Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen
Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten
keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Sie begründen einen Anspruch auf
Ersatz der für die Beerdigung aufgewendeten Kosten oder auf Befreiung von zum Zwecke der Beerdigung begründeten Verbindlichkeiten.
Ebenso wie die zivilrechtliche Kostentragungspflicht die von dem Bestattungspflichtigen gegenüber einem Beerdigungsunternehmer
eingegangene Verpflichtung nicht berührt, schließt sie auch öffentlichrechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen
Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht aus, und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs
des Bestattungspflichtigen gegenüber dem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (vgl. Siegmann, in: Münchener Kommentar,
2. Aufl., §
1968
BGB Rn. 6; siehe ferner § 15
BSHG). Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers
unterliegenden Rechtsgrund. Das alles bedarf nicht erst der Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Die Beschwerde zeigt
nicht in der nach §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO gebotenen Weise auf, inwiefern das Bundesrecht insoweit klärungsbedürftigen Zweifeln unterliegt.
Ist nach alledem die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, so kommt es nicht darauf an, daß die Beschwerdebegründung erst
am 30. Juni 1994 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, sowie darauf,
ob wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2
VwGO.