KG, Beschluss vom 15.11.1994 - 1 W 3454/94
1. Die Vorschrift des § 1836 Abs. 2 BGB, einem Berufsbetreuer eine Vergütung nach bestimmten Maßstäben auch dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB nicht vorliegen, steht einer Vergütungsbewilligung für den Berufsbetreuer nach § 1836 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB nicht entgegen. Insoweit besteht ein Wahlrecht des Berufsbetreuers.
2. Die Bewilligung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn entweder überhaupt kein Aktivvermögen des Betreuten vorhanden ist bzw. er nach seinem Einkommen oder Vermögen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung erfüllt.
3. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB und für die Vergütungsbemessung nach dem Tod des Mündels ist nur auf den Bestand des verwalteten Vermögens, also den Aktivnachlaß abzustellen. Das Eigenvermögen eines Erben hat unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt auch für die Nachlaßpflegschaft.
Fundstellen: FamRZ 1996, 227 , NJW 1995, 313 , Rpfleger 1995, 356
Normenkette:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 4, § 1915 Abs. 1, § 1960, § 1962, § 1913
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BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
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ZPO § 115 Abs. 2