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OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.1994 - 1 WF 130/94
Zulässigkeit der Rückabtretung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen
»1. Die Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen, die nach § 91 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, an den Unterhaltsberechtigten ist grundsätzlich zulässig.«
2. Die Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen, die nach § 91 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen waren, ist zulässig.
3. Die Geltendmachung des rückübertragenen Anspruchs durch den Unterhaltsberechtigten ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.
4. Auch wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist, ist dem Berechtigten Prozeßkostenhilfe für ein Hauptsacheverfahren Unterhalt zu bewilligen. Er kann nicht auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruches durch einstweilige Anordnung verwiesen werden, da es sich hierbei nur um ein summarisches Verfahren ohne Anfechtungsmöglichkeit handelt, das zudem häufig noch ein zusätzliches Hauptsacheverfahren nach sich zieht.
5. Wird der Kindesunterhalt freiwillig gezahlt, so ist Prozeßkostenhilfe für eine Klage nur zu bewilligen, wenn der Unterhaltsverpflichtete zuvor vergeblich aufgefordert worden war, einen Titel vor dem Kreisjugendamt zu errichten.
Fundstellen: DAVorm 1995, 778, FamRZ 1995, 622, MDR 1995, 933, NJW-RR 1995, 1347, OLGR-Frankfurt 1995, 104, OLGReport-Frankfurt 1995, 104
Normenkette:
BGB § 1361 § 1601
,
BSHG § 91
,
ZPO § 114 § 620 Nr. 4, 6