OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.05.1994 - 10 UF 1206/94
1. Gemäß §
120 Abs.
4
ZPO können nachträglich Ratenzahlungen angeordnet werden, wenn der Partei aus der Versteigerung eines Hauses ein Übererlös zufließt
(hier: 54.000 DM).
2. Die Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG, wonach ein selbst bewohntes Hausgrundstück zum sogenannten Schonvermögen gehört, ist auf Barvermögen auch dann nicht anzuwenden,
wenn dieses dem Erwerb eines entsprechenden Eigenheimes dienen soll.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1994, 242
Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2
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