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OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.1994 - 10 UF 1521/94
1. Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegenüber dem Vater bleibt die Mutter auch dann prozeßführungsbefugt, wenn diese Ansprüche nach Rechtshängigkeit auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind; allerdings ist in diesem Fall der Klageantrag dahingehend zu ändern, daß die Leistung an das Sozialamt begehrt wird.
2. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit eines unterhaltsverpflichteten Vaters gegenüber minderjährigen ehelichen Kindern setzt voraus, daß der Tatrichter feststellen oder zumindest nicht ausschließen kann, daß bei ausreichenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1994, 418
Normenkette:
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2 Satz 1, § 1629
,
BSHG § 91 Abs. 1 Satz 1
,
ZPO § 265 Abs. 2
Vorinstanzen: AG Regensburg

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