Entscheidungsgründe:
I. Die Aktivlegitimation der Klägerin (nach §
1629 Abs.
2 Satz 2 und Abs.
3
BGB), die vom Beklagten im Hinblick auf die gewährte Sozialhilfe in Zweifel gezogen wird, ist hinsichtlich der künftigen Unterhaltsansprüche
der Kinder auf jeden Fall gegeben, weil gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Unterhaltsansprüche erst mit der Gewährung der Hilfe auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Auch bei den Unterhaltsansprüchen
für die Monate März bis Juni 1994 kann die Aktivlegitimation der Klägerin nicht zweifelhaft sein, weil nach dem jetzt vorliegenden
Bescheid des Sozialamtes der Stadt ... vom 9.6.1994 für die Kinder erst seit 1. Juli 1994 Sozialhilfe gewährt wird, so daß
für die Zeit vor dem 1. Juli 1994 ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht in Betracht kommt. Demnach kann die Aktivlegitimation
der Klägerin überhaupt nur hinsichtlich der Unterhaltsansprüche für die Monate Juli bis Oktober 1994 in Zweifel gezogen werden.
Hinsichtlich dieser erst nach Rechtshängigkeit im Laufe des Rechtsstreits übergegangenen Unterhaltsteile blieb die Klägerin
zwar nach §
265 Abs.
2
ZPO prozeßführungsbefugt (gesetzliche Prozeßstandschaft), sie hätte aber insoweit den Klageantrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger
(also an das Sozialamt) umstellen müssen (vgl. Zöller,
ZPO, 18. Aufl., §
265, Rdnr. 1 und 8 mit weiteren Nachweisen). Dies hat sie nicht getan. Ob die mit Schreiben des Sozialamtes vom 28. Juli 1994
erklärte Rückübertragung der Unterhaltsansprüche auf die Klägerin wirksam ist, kann zweifelhaft sein (für Unwirksamkeit: Seetzen,
NJW 94, 2505 ff., 2507 m.w.N.).
Die Frage der Aktivlegitimation kann aber dahingestellt bleiben, weil die Klage ohnehin aus den vom Erstgericht angeführten
Gründen wegen Leistungsunfähigkeit des Beklagten abgewiesen werden muß, so daß die Berufung auf jeden Fall ohne Erfolg bleibt.
Das Urteil wirkt nach §
325 Abs.
1
ZPO auch gegen das Sozialamt als Rechtsnachfolger.
II. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht wegen Leistungsunfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen
der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§
543 Abs.
1
ZPO).
Ergänzend ist noch auszuführen:
Zwar ist es richtig, daß die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes
Vermögen und Einkommen bestimmt wird, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Der Verpflichtete muß seine
Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare
Erwerbstätigkeit erzielten könnte. Er muß sich in ausreichendem Maß intensiv, ernsthaft und nachhaltig um eine angemessene
Erwerbstätigkeit bemühen und muß, wenn er sich auf Leistungsunfähigkeit berufen will, grundsätzlich in nachprüfbarer Weise
vortragen, welche Schritte er im einzelnen unternommen hat, um einen Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten
zu nutzen, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht ausreicht. Das hat der Beklagte, wie die Klägerin zu Recht hervorhebt,
im vorliegenden Fall nicht getan.
Ob ein Arbeitsuchender ein geeigneten Arbeitsplatz finden kann, ist aber auch von objektiven Voraussetzungen abhängig, wie
den jeweiligen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt sowie den persönlichen Eigenschaften des Arbeitssuchenden wie Alter, Ausbildung,
Berufserfahrung, Gesundheitszustand u.a. Eine Verurteilung zu Unterhaltsleistungen setzt deshalb auch voraus, daß der Tatrichter
feststellen oder zumindest nicht ausschließen kann, daß bei ausreichenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden
hätte. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht zu Recht berücksichtigt, daß der Beklagte keine Berufsausbildung hat und
auf einem Auge praktisch blind ist, daß er in den letzten 4 Jahren insgesamt nur rund ein Jahr - mit Unterbrechungen - gearbeitet
hat und seit Oktober 1992 ununterbrochen arbeitslos war. Davor war er einmal 6 Monate lang und zweimal - von vornherein befristet
- jeweils 3 Monate lang erwerbstätig. An zwei weiteren Arbeitsplätzen wurde er jeweils schon nach einer Woche entlassen. Auch
wenn der jeweilige Verlust des Arbeitsplatzes, wie die Klägerin behauptet, ganz oder zum Teil auf das Verhalten des Beklagten
zurückzuführen gewesen sein sollte, so muß doch berücksichtigt werden, daß durch diese "Biographie" seines bisherigen Arbeitslebens
die Chance des Beklagten, eine neue Arbeit zu finden, erheblich erschwert wird. Nimmt man hinzu, daß der Beklagte über keine
Berufsausbildung verfügt, keinen Führerschein besitzt, auf einem Auge praktisch blind ist und - unstreitig - aufgrund ärztlicher
Befunde nicht länger stehen und keine schweren Arbeiten verrichten darf, dann ist nachvollziehbar, warum das Erstgericht unter
Berücksichtigung der ihm bekannten Arbeitsmarktsituation zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Beklagte auch bei intensiven
eigenen Bemühungen eine dauerhafte Arbeitsstelle nicht finden könnte. Der Senat teilt diese Überzeugung. Geht man demgemäß
davon aus, daß der Beklagte auch bei intensiven eigenen Bemühungen immer nur eine vorübergehende Beschäftigung finden könnte
und daß er außerdem aufgrund seines Werdeganges und seiner, körperlichen Beeinträchtigungen auf einfache und körperlich leichte
Hilfsarbeitertätigkeiten beschränkt wäre, dann liegt auf der Hand, daß er im Laufe eines Jahres oder eines längeren Zeitraumes
bei zeitweiliger Erwerbstätigkeit und zeitweiliger Arbeitslosigkeit kein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen erzielen
könnte, das seinen notwendigen Selbstbehalt von 1.300,- DM monatlich übersteigen würde. Das Amtsgericht hat deshalb den Beklagten
zu Recht als leistungsunfähig behandelt. Der Berufung muß der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §
708 Nr. 10
ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 621 d Abs. 1, §
546 Abs.
1 Satz 2
ZPO) liegen nicht vor.