Entscheidungsgründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen und laufenden
Betreuungsunterhalt gemäß §
1615 l
BGB ab 10. Dezember 2001 zu zahlen. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte allein gegen die Verurteilung zur Zahlung des rückständigen
Betreuungsunterhaltes für die Zeit vom 10. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.250,57 EURO.
Der Beklagte rügt, er sei erst mit Schreiben des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck vom 27. Februar 2002, zugegangen am 01.
März 2002, zur Zahlung von Betreuungsunterhalt aufgefordert worden. Bis einschließlich Februar 2002 fehle es daher am erforderlichen
Verzug gemäß §
1613 BGB.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht auch für die Zeit ab 10. Dezember
2001 bis einschließlich Februar 2002 rückständiger Betreuungsunterhalt gemäß §
1615 l
BGB in der ausgeurteilten Höhe zu.
1.
Die Klägerin hat den Beklagten allerdings vor dem 01. März 2002 - Zugang des Schreibens des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck
vom 27. Februar 2002 - nicht zur Zahlung von Betreuungsunterhalt aufgefordert und damit nicht wirksam in Verzug gesetzt. Ihre
Anhörung vor dem Senat hat ergeben, dass die Parteien weder vor noch nach der Geburt ihres am 14. Oktober 2001 geborenen Kindes
Ella über Betreuungsunterhalt der Klägerin gemäß §
1615 l
BGB gesprochen haben. Die Klägerin hat vom Jugendamt der Hansestadt Lübeck erfahren, dass sie neben Kindesunterhalt für Ella
Betreuungsunterhalt für sich verlangen könne. Das sei aber erst möglich, wenn mit dem Vaterschaftsanerkenntnis alles geklärt
sei. Nachdem der Beklagte am 22. Januar 2002 die Vaterschaft anerkannt und die Klägerin am 29. Januar 2002 dem Vaterschaftsanerkenntnis
zugestimmt hat, hat das Jugendamt dann mit dem erwähnten Schreiben vom 27. Februar 2002 den Beklagten einerseits zur Zahlung
von Kindesunterhalt und andererseits - erstmalig - zur Zahlung von Betreuungsunterhalt für die Klägerin aufgefordert.
2.
Die Klägerin kann aber gleichwohl auch ohne Verzug den von ihr ab 10. Dezember 2001 (09. Dezember 2001: Ende des Mutterschaftsgeldbezuges)
beanspruchten Betreuungsunterhalt gemäß §
1615 l
BGB verlangen. Das ergibt die Auslegung der Vorschriften der §§
1615 l Abs.
3 S. 1 und S. 4
BGB i. V. m. §
1613 Abs.
2 BGB.
§
1615 l Abs.
3 S. 1
BGB verweist auf die "Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten" entsprechend. Durch diese Verweisung ist ohne
weiteres §
1613 BGB mit all seinen Absätzen anwendbar. Der Gesetzgeber hat dann aber weiter in §
1615 l Abs.
3 S. 4 ausdrücklich §
1613 Abs.
2 BGB als entsprechend anwendbar erklärt, obwohl §
1613 Abs.
2 BGB - wie erwähnt - schon über die Verweisung in §
1615 l Abs.
3 S. 1
BGB analog anwendbar ist.
Nach Auffassung des Senats ist die spezielle Verweisung in §
1615 l Abs.
3 S. 4
BGB auf §
1613 Abs.
2 BGB kein gesetzgeberisches Versehen, sondern der - allerdings unvollkommene - Ausdruck dafür, dass Betreuungsunterhalt gemäß
§
1615 l
BGB rückwirkend für ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des §
1613 Abs.
1 BGB verlangt werden kann. Was der Gesetzgeber mit der speziellen Verweisung auf §
1613 Abs.
2 BGB wollte, ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu diesem Gesetz (Bundestagsdrucksache V/2370, S. 57). In dieser amtlichen
Begründung der Bundesregierung heißt es wie folgt:
"Der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter des Kindes gegen den Vater können ähnliche Schwierigkeiten wie bei
Unterhaltsansprüchen des unehelichen Kindes und bei Sonderbedarf entgegenstehen. Auch hier wird es ... oft nicht möglich sein,
den Unterhaltsverpflichteten vor Entstehung des Anspruchs in Verzug zu setzen oder zu verklagen. Deshalb sollen die Unterhaltsansprüche
der Mutter unter denselben Voraussetzungen wie die des Kindes auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden können. Wegen
der starken Erweiterung des Unterhaltsanspruchs der Mutter erscheint es aber im Interesse des Vaters geboten zu verhindern,
dass der Anspruch noch nach unangemessen langer Zeit geltend gemacht werden kann. Die nach § 1613 Abs. 2 (des Entwurfs) für
Sonderbedarf geltende Einschränkung, dass nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs Unterhalt nur verlangt werden
kann, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist, soll daher für den gesamten
Unterhaltsanspruch der Mutter des Kindes entsprechend gelten (Satz 4 des Entwurfes). ..."
Auch wenn die Gesetzesfassung missglückt ist, wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass die Kindesmutter nach §
1615 l
BGB ein Jahr lang ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen nach §
1613 Abs.
1 BGB Betreuungsunterhalt gemäß §
1615 l
BGB geltend machen kann (ebenso Brüggemann, FamRZ 1971, 145, 147; ähnlich Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, FamRZ 1989, 315, 316). Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (FamRZ 1998, 554) bestätigt die Auffassung des Senats. Auch das Oberlandesgericht Zweibrücken geht nämlich davon aus, dass die nichteheliche
Mutter dem Kindesvater gemäß §
1615 l Abs.
3 S. 4
BGB i. V. m. §
1613 Abs.
2 BGB innerhalb der Jahresfrist ohne sonstige verzugsbegründende Maßnahmen in Anspruch nehmen kann.
Da hier die Jahresfrist gewahrt ist, schuldet der Beklagte den der Höhe nach unstreitigen Betreuungsunterhalt auch für die
Zeit vom 10. Dezember 2001 bis einschließlich Februar 2002.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.