SchlHOLG, Beschluss vom 26.04.2005 - 15 WF 119/05
Prozesskostenhilfe - Kindergeld als Einkommen?
»Kindergeld ist in Ausnahmefällen nicht als Einkommen der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei zu behandeln«
Fundstellen: OLGReport-Schleswig 2005, 768
Normenkette: ,
SGB II § 11 Abs. 1 Satz 3
,
SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanzen: AG Norderstedt 21.03.2005 52 F 23/05
Entscheidungstext anzeigen:
Entscheidungsgründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§
127 Abs.
2 Satz 2 und
3,
567 ff.
ZPO zulässig und in vollem Umfang begründet.
Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass an die Prozesskostenhilfe begehrende Partei gezahltes Kindergeld als deren Einkommen
anzusehen ist (vgl. neuestens BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 -, FamRZ 2005, 605). Davon ist jedoch zumindest in zwei Fällen eine Ausnahme zu machen: Wird das Kindergeld zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes verwendet, ist es im Sinne des Prozesskostenhilferechts kein Einkommen der Partei
(§
115 Abs.
1 Satz 2
ZPO i.V.m. §
11 Abs.
1 Satz 3 SGB II betr. "Hartz IV" bzw. i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII betr. Sozialhilfe, dazu BGH a.a.O.). Dasselbe muss
gelten, wenn ein volljähriges Kind wie hier die 19-jährige Tochter der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II bezieht und bei der Berechnung dieser Leistungen das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet wird
(so in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheid für ihre Tochter vom 29. November 2004 in der Anlage Berechnungsbogen
auf S. 6).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
127 Abs.
4 ZPO).