SchlHOLG, Beschluss vom 03.02.2005 - 2 W 277/04
Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf eine bestimmte Rechtsfrage - Prüfungspflicht des Vormundschaftsgerichts vor Anordnung eines Rückgriffs der Staatskasse
»1. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kann nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkte werden, sondern nur auf selbständige abtrennbare Teile des Sreitgegenstandes. Bei unzulässiger Zulassungsbeschränkung gilt die Zulassung als unbeschränkt.
2. Das Vormundschaftsgericht hat vor der Anordnung eines Rückgriffs der Staatskasse wegen möglicher Unterhaltsansprüche eines Betreuten grundsätzlich nicht zu prüfen, ob diese Unterhaltsansprüche bestehen.
3. § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG findet auf den Rückgriff der Staatskasse nach den §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e, 1836 c BGB keine Anwendung.«
Fundstellen: FGPrax 2005, 159, FamRZ 2005, 1579, NJW-RR 2005, 1093, OLGReport-Schleswig 2005, 505
Normenkette:
FGG § 56
,
BGB § 1908i
, , ,
BGB § 1613
,
BSHG § 91 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: LG Kiel 10.09.2004 3 T 515/03 , AG Kiel 3 XVII St 107 V

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