Tatbestand:
Die am 29.1.1985 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern am
22. 10.1997 wurde das Sorgerecht für die Klägerin zunächst der Beklagten übertragen. Nachdem die Klägerin im April 1999 zu
ihrem Vater gezogen war, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 7. 9 1999 die in dem Scheidungsurteil getroffene
Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Vaters der Klägerin abgeändert. Seit dem 7. 12. 1999 lebt die Klägerin nicht mehr im
Haushalt des Vaters, sondern in sozialtherapeutischen Einrichtungen des Kreisjugendamts Rendsburg-Eckernförde, zunächst aufgrund
einer Inobhutnahme in einer Aufnahmestation, ab 12. Februar 2000 im Rahmen einer Maßnahme zur Erziehungshilfe in einem Wohnheim
in Molfsee.
Die Beklagte zahlte Unterhalt für die Klägerin für Juni 1999 in Höhe von 413 DM und ab Juli 1999 in Höhe von monatlich 385
DM zunächst an den Vater der Klägerin und nach Erhalt der Überleitungsanzeige des Kreisjugendamts Rendsburg-Eckernförde gemäß
§ 94 Abs. 3
SGB VIII vom 22. 2. 2000 an das Kreisjugendamt.
Die Beklagte arbeitet im Schichtdienst bei der Bahn AG im Stellwerk in Kiel. Sie wohnte bis Mai 1999 in Kiel. Nach ihrem Umzug
nach Kirchnüchel im Juni 1999 macht sie im Rahmen der Unterhaltsberechnung berufsbedingte Fahrtkosten nach einem einfachen
Fahrtweg von 56 km geltend.
Der Vater der Klägerin ist von Beruf Maurermeister. Im streitigen Unterhaltszeitraum erzielte er nur zeitweise Erwerbseinkünfte
und bezog im Übrigen Arbeitslosengeld.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte über den freiwillig gezahlten monatlichen Unterhalt hinaus auf
Zahlung des Tabellenunterhalts nach der Einkommensgruppe 4 für 1999 und nach der Einkommensgruppe 3 der Unterhaltstabelle
ab 2000 in Anspruch. Den in erster Instanz zunächst angekündigten Antrag auf Zahlung des Tabellenunterhalts nach der Einkommensgruppe
4 auch ab Januar 2000 hat die Klägerin, nachdem sich das Einkommen der Beklagten durch den Wechsel der Steuerklasse verringert
hatte, zurückgenommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie über freiwillig gezahlten Unterhalt
in Höhe von monatlich DM 385 hinaus weiteren Unterhalt in Höhe von DM 108, insgesamt DM 493 monatlich ab 1. 10. 1999 und in
Höhe von insgesamt 447 DM monatlich (582 DM - 135 DM anteiliges Kindergeld) ab 1. 1. 2000 sowie rückständigen Unterhalt für
Juni bis September 1999 in Höhe von 394 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, ihr Einkommen sei um berufsbedingte
Fahrtkosten von 821,30 DM monatlich, Kreditbelastungen von 361,11 DM monatlich, eine Telefonkostenpauschale von 30 DM monatlich,
Gewerkschaftsbeiträge sowie von ihr für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Klägerin zu zahlende Beiträge zu
bereinigen.
Sie sei für den Weg zur Arbeit auf die Benutzung ihres Pkws angewiesen, weil sie, wenn sie werktags Frühdienst und an Wochenenden
Tagdienst habe, ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln überhaupt nicht pünktlich erreichen könne und bei den
übrigen Schichtzeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Abwesenheitszeiten zwischen 13 1/4 und 18 1/4 Stunden täglich
hinnehmen müsste. Berufsbedingte Telefonkosten hätte sie, weil sie teilweise ihre Schichteinsätze telefonisch abfragen müsse
und zudem im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzende Telefongespräche zu führen hätte. Zu den Kreditbelastungen
hat die Beklagte einen Pkw-Kreditvertrag vom 16. 8. 1996 sowie einen Kontoauszug der S. Bank über eine Kreditbewilligung über
10 200 DM am 3. 6. 1996 vorgelegt.
Das Familiengericht hat der Klage vollen Umfanges stattgegeben. Es hat nach der Dezember-Abrechnung 1999 für das Jahr 1999
ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Beklagten von rund 3395 DM und für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung des Wechsels
der Steuerklasse von II nach I ein Nettoeinkommen von monatlich rund 3068 DM errechnet. Das Einkommen hat das Familiengericht
jeweils bereinigt um berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 15 % des Nettoeinkommens (für 1999 509,30 DM und für 2000 460,26
DM) sowie monatliche Gewerkschaftsbeiträge von 30,42 DM. Nicht berücksichtigt hat das Familiengericht eine Steuererstattung
der Beklagten im Jahr 1999 in Höhe von 3100,37 DM, weil die Beklagte insoweit eine Verrechnung mit den Kosten des Scheidungsverfahrens
vornehmen könne.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, das Amtsgericht habe ausgehend von der in der Jahresverdienstbescheinigung 1999
ausgewiesenen Jahresbruttozahlung ein zu hohes monatliches Durchschnittsnettoeinkommen errechnet. Nach Addition der in den
einzelnen Monatsverdienstbescheinigungen ausgewiesenen Nettozahlungen ergebe sich lediglich ein monatliches Durchschnittsnetto
von 2995,46 DM.
Zu den berufsbedingten Fahrtkosten wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, den Wohnsitz in
Kirchnüchel habe sie ausgewählt, weil sie in Kiel der Verfolgung und den Gewalttätigkeiten ihres geschiedenen Ehemannes ausgesetzt
gewesen sei. Von den Kreditbelastungen seien zumindest die Tilgungsraten bei der S. Bank von monatlich 164,11 DM einkommensmindernd
zu berücksichtigen. Den Kredit habe sie aufgenommen, um Anwaltskosten zu begleichen, Anschaffungen für Teppiche, Wohnungsgegenstände
und Gerätschaften zu tätigen und einen Sollsaldo von 5000 DM auf ihrem Konto auszugleichen, von dem bis zu ihrem Auszug aus
der Ehewohnung der Lebensunterhalt der Familie bestritten worden sei. Von der Steuererstattung im Jahr 1999 habe sie den Umzug
und die Instandsetzung der Wohnung in Kiel bezahlt.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass jedenfalls ab Unterbringung der Klägerin im Heim der Vater anteilig barunterhaltspflichtig
sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit für Juni 1999 monatlicher Unterhalt über 35 DM, ab Juli
1999 monatlicher Unterhalt über 72 DM und ab 7. Dezember 1999 überhaupt ergänzender Unterhalt begehrt wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass für die Zeit bis einschließlich April 2000 DM 335,32 an den Kreis Rendsburg-Eckernförde
zu zahlen sind und danach der gesamte geltend gemachte Betrag, auch der zuvor freiwillig gezahlte Betrag.
Die Klägerin trägt mit der Berufungserwiderung vor, das Familiengericht habe das Einkommen der Beklagten nicht zu hoch angesetzt.
Die monatlichen Verdienstbescheinigungen der Beklagten seien nicht maßgebend, weil Mehrstunden gesondert abgerechnet würden
und der entsprechende Verdienst nur in den Jahressummen enthalten sei. Einkommenserhöhend zu berücksichtigen seien die Einkommenssteuererstattungen
der Beklagten in den Jahren 1999 und 2000.
Die anteilige Barunterhaltsverpflichtung des Vaters der Klägerin sei unerheblich angesichts der Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. Danach habe die Beklagte als derjenige Elternteil, bei dem das Kind vor der Heimunterbringung nicht gelebt habe, weiter
den Unterhaltsbetrag zu zahlen, den sie vor der Unterbringung geschuldet habe, als sie allein barunterhaltspflichtig gewesen
sei. Der tatsächlich vom Sozialhilfeträger aufzubringende Bedarf liege im Übrigen viel höher als der von den Eltern nach der
Unterhaltstabelle zu zahlende Unterhalt.
Der Senat hat den Vater der Klägerin und die Beklagte persönlich gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Für die Zeit ab 7. 12. 1999, in der die Klägerin nicht mehr im Haushalt
des Vaters lebt, haftet die Beklagte gemäß §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB nur noch anteilig neben dem Vater der Klägerin. Der von der Beklagten anteilig geschuldete Kindesunterhalt übersteigt den
freiwillig monatlich gezahlten Betrag von 385 DM nicht.
Für den Zeitraum vom 1. 6. 1999 bis 6. 12. 1999 hat die Berufung hingegen keinen Erfolg, weil die in diesem Unterhaltszeitraum
gemäß §
1606 Abs.
3 Satz 2
BGB allein barunterhaltspflichtige Beklagte nach ihren Einkommensverhältnissen in der Lage war, den zuerkannten Unterhaltsbetrag
nach der Einkommensgruppe 4 der Unterhaltstabelle zu zahlen.
Solange die Klägerin im Haushalt des Vaters lebte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach dem anrechenbaren Einkommen der
allein barunterhaltspflichtigen Beklagten, weil der Vater seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung der Klägerin erfüllte
(§
1606 Abs.
3 Satz 2
BGB).
Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen der Beklagten ist auf Grundlage des in den jeweiligen Dezember-Verdienstbescheinigungen
ausgewiesenen Gesamtjahresbrutto unter Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen zu ermitteln.
Danach ergibt sich für das Jahr 1999 ein Jahresnettoeinkommen von (65 015,45 DM Gesamtbrutto - 10 868,87 DM Lohnsteuer - 478,36
DM Solidaritätszuschlag - 4216,83 DM Krankenversicherung - 6146,22 DM Rentenversicherung - 2030,33 DM Arbeitslosenversicherung
- 531,02 DM Pflegeversicherung) = 40 473,82 DM und für das Jahr 2000 ein Jahresnetto von (63 190,78 DM Gesamtbrutto - 11 856,29
DM Lohnsteuer - 652,04 DM Solidaritätszuschlag - 4110,40 DM Krankenversicherung - 5876,35 DM Rentenversicherung - 1979,07
DM Arbeitslosenversicherung - 517,60 DM Pflegeversicherung) = 38 199,03 DM. Die Beklagte hat weder schlüssig dargetan noch
nachgewiesen, dass ihr tatsächlich ein geringeres Jahresnettoeinkommen ausgezahlt wurde als in den Jahresverdienstbescheinigungen
ausgewiesen. Die Addition der in den einzelnen Monatsverdienstbescheinigungen ausgewiesenen Nettoauszahlungsbeträge ergibt
zwar geringere Gesamtbeträge, nämlich im Jahr 1999 einen Auszahlungsbetrag von 35 945,69 DM und im Jahr 2000 einen Auszahlungsbetrag
von 33 661,94 DM. Nach Behauptung der Klägerin soll in den Monatsverdienstbescheinigungen aber der Verdienst für Mehrstunden
nicht ausgewiesen, dieser Verdienst vielmehr nur in den Jahressummen der Dezember-Abrechnungen enthalten sein. Dieser Vortrag
wird nicht dadurch widerlegt, dass nach Behauptung der Beklagten es bei der Deutschen Bahn AG mit der Einführung des Jahresarbeitszeittarifvertrages
Überstunden (Mehrarbeit) nicht mehr geben soll, Mehrstunden vielmehr auf einem so genannten Freizeitkonto gutgeschrieben werden
sollen. Die Beklagte behauptet nämlich selbst nicht, dass diese Regelung auf ihren Antrag hin bereits in den Jahren 1999 und
2000 umgesetzt wurde. Sie gibt auch keine andere plausible Erklärung dafür, wieso die Jahresnettosummen die Monatsnettosummen
übersteigen. Den Jahresverdienstbescheinigungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass in den ausgewiesenen Jahresbruttosummen
von der Beklagten zu zahlende Umlagen an den Zusatzversorgungsträger enthalten sind.
Einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind die von der Beklagten erhaltenen Steuererstattungen im Jahr 1999 in Höhe von monatlich
durchschnittlich (3100,37 DM: 12 Monate) = 258,36 DM und im Jahr 2000 in Höhe von (2468,79 DM: 12 Monate) = 205,73 DM. Eine
Verrechnung des im Jahr 1999 erhaltenen Steuererstattungsbetrages mit den Kosten des Scheidungsverfahrens kommt schon deshalb
nicht in Betracht, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren die Scheidungskosten mit diesem Betrag
nicht beglichen hat.
Abzusetzen sind die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, die Gewerkschaftsbeiträge und berufsbedingte Fahrtkosten.
Die Fahrtkosten können allerdings nicht in der vollen von der Beklagten geltend gemachten Höhe von 821,30 DM für den einfachen
Weg zwischen ihrer Wohnung in Kirchnüchel und ihrem Arbeitsplatz in Kiel von 56 km, sondern nur in Höhe von 15 % des Monatsnettos
der Beklagten berücksichtigt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte wegen ihres wechselnden Schichtdienstes
den Arbeitsplatz in Kiel von Kirchnüchel aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise nicht erreichen kann. Die
Beklagte kann ihrer minderjährigen Tochter Fahrtkosten in Höhe von mehr als 15 % ihres Nettoeinkommens schon deshalb nicht
entgegenhalten, weil ihre Entscheidung für einen Umzug von Kiel nach Kirchnüchel, der mit erheblichen berufsbedingten Fahrtkosten
verbunden war, aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vertretbar war. Die Beklagte bestreitet zwar, wegen ihres Lebensgefährten
nach Kirchnüchel gezogen zu sein, legt aber auch keinen anderen vernünftigen Grund für die Entscheidung für einen so verkehrsungünstig
gelegenen Wohnort wie Kirchnüchel dar. Selbst wenn sie sich in Kiel von ihrem früheren Ehemann verfolgt und bedroht gefühlt
haben sollte, hätte sie einen anderen Wohnort wählen können, von dem sie ihre Arbeitsstelle einfacher mit kostengünstigeren
öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können. Ihr Einkommen kann daher entsprechend den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien
zur Anrechnung berufsbedingter Fahrtkosten (A II 2 a) nur um Fahrtkosten in Höhe von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens
bereinigt werden.
Monatliche Kredittilgungsraten und berufsbedingte Telefonkosten sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht abzusetzen.
Von der Beklagten möglicherweise weiter gezahlte Raten auf einen im Jahr 1996 aufgenommenen Pkw-Kredit können schon deshalb
nicht berücksichtigt werden, weil nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (A II 2 b) neben der Kilometerpauschale Finanzierungskosten
für die Anschaffung eines Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden dürfen. Tilgungsraten auf einen bei der S. Bank ebenfalls
im Jahr 1996 aufgenommenen Kredit über 10 200 DM wären nur berücksichtigungsfähig, wenn die entsprechenden Schulden noch auf
das eheliche Zusammenleben zurückzuführen oder durch die Auflösung der Ehe unabweisbar entstanden wären. Hierzu fehlt es jedoch
auch in der Berufungsinstanz an einem substantiierten Vortrag der Beklagten. Die Beklagte legt weder dar, welche konkreten
ehelichen Verbindlichkeiten zu einem Sollsaldo auf ihrem Konto im Zeitpunkt der Trennung geführt haben sollen, noch trägt
sie vor, durch welche infolge der Trennung für sie unvermeidbare Anschaffungen neuen Hausrats weitere Kosten von rund 6000
DM entstanden sein sollen.
Die steuerlich möglicherweise absetzbare Telefonpauschale von 30 DM kann unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.
Berufsbedingte Telefonkosten wären vielmehr nur auf konkreten Nachweis, den die Beklagte nicht erbracht hat, absetzbar.
Kosten für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung der Klägerin hat die Beklagte, obwohl die Klägerin die Zahlung entsprechender
Versicherungsbeiträge bestritten hat, nicht nachgewiesen.
Für das Jahr 1999 ergibt sich danach ein anrechenbares Monatseinkommen der Beklagten von
Jahresnetto 40 473,82 DM
: 12 Monate = Monatsnetto 3 395,32 DM
- vermögenswirksame Leistungen 26,00 DM
- 15 % Fahrtkosten von 3369,32 DM 505,40 DM
- Gewerkschaftsbeitrag 30,42 DM
+ anteilige Steuererstattung 258,36 DM
insgesamt 3091,86 DM.
Dieses Einkommen entspricht der Einkommensgruppe 3 (2700 bis 3100 DM) der Unterhaltstabelle. Eine Höherstufung in die Einkommensgruppe
4 hat zu erfolgen, weil eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten lediglich gegenüber der Klägerin besteht. Für die Tochter
A. zahlt die Beklagte nach ihren eigenen Angaben bei ihrer Anhörung seit Dezember 1998 keinen Unterhalt mehr.
Nach der Einkommensgruppe 4 und der 3. Altersstufe schuldet die Beklagte der Klägerin für Juni 1999 einen monatlichen Unterhaltsbetrag
von (608 DM - 125 DM anteiliges Kindergeld) = 483 DM und nach Änderung der Unterhaltstabelle ab Juli 1999 einen monatlichen
Unterhalt von (618 DM - 125 DM anteiliges Kindergeld) = 493 DM.
Nach Abzug der freiwillig geleisteten Zahlungen von 413 DM im Juni 1999 und monatlich 385 DM ab Juli 1999 verbleiben die von
dem Familiengericht zuerkannten rückständigen Unterhaltsbeträge von 70 DM für Juni 1999 und monatlich 108 DM ab Juli 1999,
so dass die Berufung hinsichtlich des rückständigen Unterhalts vom 1. 6. bis 6. 12. 1999 keinen Erfolg hat.
Ab 7. 12. 1999 bemisst sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin, weil die Klägerin nicht mehr im Haushalt des Vaters lebt und
beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, nach dem anrechenbaren Gesamtmonatseinkommen beider Elternteile, wobei das
Monatseinkommen wegen der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen erhöhten Lebenshaltungskosten um 1000 DM monatlich
zu bereinigen ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus den Sonderregelungen über die Heranziehung der Eltern im Falle der Heimunterbringung
eines unterhaltsberechtigten Kindes im SGB VIII, insbesondere der Regelung des § 94
SGB VIII, nicht ableiten, dass die Beklagte unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Vaters nach der Heimunterbringung der Klägerin
weiter auf den Unterhaltsbetrag haftet, den sie vor der Unterbringung schuldete, als sie allein barunterhaltspflichtig war.
§ 94
SGB VIII regelt nicht die materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern, sondern die Heranziehung der Eltern zum Ersatz
der Kosten der Hilfe zur Erziehung, wobei danach differenziert wird, ob der Elternteil vor Beginn der Hilfe mit dem Kind zusammenlebte
(Abs. 2) oder ob das nicht der Fall war (Abs. 3). Diejenigen Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind in einem Haushalt
lebten, sollen danach in der Regel nur in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten
herangezogen werden. Von denjenigen Elternteilen, die mit dem Kind vor Beginn der Hilfe nicht zusammenlebten, wird hingegen
kein Kostenbeitrag erhoben. Für den Fall, dass Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe gewährt wird, zu deren Kosten
die Eltern nach den Vorschriften des SGB VIII beizutragen haben, geht vielmehr gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil kraft Gesetzes auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, dies
aber nur in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf
außer Betracht bleibt, höchstens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII regelt damit lediglich den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruches gegen den vor der Heimunterbringung des Kindes
allein barunterhaltspflichtigen Elternteil, wobei der Forderungsübergang der Höhe nach auf den Betrag begrenzt wird, der zu
leisten wäre, wenn das Kind weiter bei dem anderen Elternteil lebte.
Die Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung des vor der Heimunterbringung geschuldeten Barunterhalts lässt sich auch
nicht damit begründen, dass der Unterhaltsbedarf der Klägerin sich infolge der durch die Heimunterbringung der öffentlichen
Jugendhilfe entstehenden Kosten erheblich erhöht hätte und eine Bedarfsdeckung selbst dann nicht gegeben wäre, wenn der Vater
der Klägerin neben der Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages in vergleichbarer Höhe herangezogen würde. Abgesehen
davon, dass die konkreten Heimunterbringungskosten nicht dargetan sind, können die Mehrkosten, die durch eine im Rahmen der
öffentlichen Erziehungshilfe veranlasste Heimunterbringung im Vergleich zur Unterbringung des Kindes im Familienhaushalt entstehen,
nicht als unterhaltsrechtlich relevanter Mehrbedarf der Klägerin, insbesondere nicht als Kosten der Erziehung im Sinne von
§
1610 Abs.
2
BGB angesehen werden. Wenn dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den Sonderregelungen im SGB VIII, insbesondere der Regelung des § 94
SGB VIII, wegen der über den vor der Heimunterbringung eines Kindes von den Eltern geschuldeten Unterhalt hinausgehenden Kosten, die
mit der Jugendhilfe verbunden sind, ein Erstattungsanspruch gegen die Eltern nicht zustehen soll, kann daraus nur gefolgert
werden, dass die mit der Jugendhilfe verbundenen erhöhten Unterbringungs- und Erziehungskosten allein von der öffentlichen
Hand zu tragen sind. Ist der infolge der Leistung öffentlicher Jugendhilfe erhöhte Bedarf damit durch nicht subsidiäre Sozialleistungen
gedeckt, kommt eine Haftung der Eltern für einen Mehrbedarf im Sinne von §
1610 Abs.
2
BGB nicht in Betracht. Wenn nach einer Heimunterbringung des Kindes beide Elternteile ihre Unterhaltsverpflichtung nicht mehr
durch die Betreuung des Kindes erfüllen, haben sie vielmehr nur den nach der Unterhaltstabelle geschuldeten Kindesunterhalt
gemäß §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zu befriedigen.
Der Vater der Klägerin bezog im Dezember 1999 Arbeitslosengeld in Höhe von 2096,53 DM. Das zusammengerechnete Einkommen der
Eltern betrug (3091,86 DM + 2096,53 DM) rund 5188 DM, abzüglich Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung von 1000
DM 4188 DM. Dieses Einkommen entspricht der Einkommensgruppe 6 der Unterhaltstabelle und einem monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag
von (689 DM - 250 DM Kindergeld) = 439 DM. Hiervon schuldete die Beklagte nach einer Quote von (3092 DM - 1600 DM) = 1492
DM: (5188 DM - 3200 DM) = 1988 DM = 75,05 %, mithin 329,47 DM monatlich. Der ab 7. 12. 1999 von der Beklagten geschuldete
Unterhaltsbetrag ist damit geringer als der freiwillig gezahlte Betrag von 385 DM.
Ab Januar 2000 gilt folgende Unterhaltsberechnung:
Einkommen der Beklagten
Jahresnetto 38 199,03 DM
: 12 = Monatsnetto 3 183,25 DM
- vermögenswirksame Leistungen 26,00 DM
- berufsbedingte Fahrtkosten (15 % von 3157,25 DM) 473,59 DM
- Gewerkschaftsbeitrag 30,42 DM
+ anteilige Steuererstattung 205,73 DM
insgesamt 2 858,97 DM
Einkommen des Vaters der Klägerin
Arbeitslosengeld 1. 1. bis 3. 4. 2000 7 924,16 DM Erwerbseinkommen bei der Firma Schmalfuß 4. 4. bis 26. 6. 2000 (12 137,90
DM brutto - 932,92 DM Lohnsteuer - 65,04 DM Solidaritätszuschlag - 2524,70 DM Sozialversicherung) 8 615,24 DM
Erwerbseinkommen bei der Firma W. 27. 6. bis 19. 10. 2000 (18 106,74 DM brutto einschließlich Fahrtkostenzuschuss - 1228,85
DM Lohnsteuer - 15,32 DM Solidaritätszuschlag - 3687,88 DM Sozialversicherung) netto 13 174,69 DM Arbeitslosengeld 20. 10.
bis 31. 12. 2000 6 553,21 DM: 12 Monate 3022,28 DM
Für die Zeit der Erwerbstätigkeit bei der Firma W. sind berufsbedingte Fahrtkosten zu berücksichtigen in Höhe von (20 km x
80 Tage x 0,45 DM) = 720 DM. Im Jahresdurchschnitt ergibt sich ein Abzugsbetrag von monatlich 60 DM und ein anrechenbares
Monatsnetto von 2962,28 DM. Für die Zeit der Erwerbstätigkeit bei der Firma Schmalfuß können berufsbedingte Fahrtkosten nicht
angesetzt werden, weil der einfache Weg zur Arbeitsstelle lediglich 1 km ausmachte.
Kredittilgungsraten von monatlich 2594 DM sind nicht abzusetzen, weil nicht hinreichend dargelegt wird, dass die Belastungen
des Einfamilienhauses des Vaters der Klägerin unterhaltsrechtlich relevant sind.
Das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile beträgt 5821,25 DM, abzüglich der Mehrbelastung für die doppelte Haushaltsführung
von 1000 DM 4821,25 DM. Dieses Einkommen entspricht der Einkommensgruppe 8 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien und einem
monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag von insgesamt (765 DM - 270 DM Kindergeld) = 495 DM. Hiervon hat die Beklagte nach
einer Quote von (2859 DM - 1600 DM) = 1259 DM: (5821 DM - 3200 DM) = 2621 DM 48,04 %, mithin 237,80 DM monatlich zu tragen.
Auch das ist weniger als der freiwillig gezahlte monatliche Unterhalt von 385 DM.
Für den Unterhaltszeitraum ab 7. Dezember 1999 ist die Berufung daher begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
92
ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§
708 Nr. 10,
711, 713
ZPO.