Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung von Abfindungen
Gründe:
Die gemäß §
127 Abs.
3
ZPO n. F. statthafte Beschwerde des Bezirksrevisors ist teilweise begründet.
1) Nach der zur Zeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestehenden objektiven Sachlage stand auf Grund des Prozessvergleiches
der Parteien vom 15.01.1988 fest, dass ihr Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten bis zum 30.06.1988 fortgesetzt
werde. Aus den dem Beschwerdegericht vorliegenden Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.12.1987 bis zum 29.02.1988 ergibt sich
weiter, dass der Kläger jedenfalls bis zum 30.06.1988 einen durchschnittlichen Monatsnettolohn von 1.662,54 DM erzielt hat
bzw. erzielen wird. Da seine Ehefrau eine monatliche Rente von 800,-- DM bezieht und der Kläger nur noch einem einkommenslosen
Kinde zum Unterhalt verpflichtet ist, hat er unter Berücksichtigung des §
115 Abs.
4 Satz 1
ZPO nach der Anlage 1 zu §
114
ZPO folglich vorbehaltlich einer ab 01.07.1988 eintretenden Änderung seiner Einkommensverhältnisse (§
120 Abs.
4
ZPO) mit monatlich 120,-- DM zu den Kosten der Prozessführung beizutragen.
2) Weitergehend konnte der Beschwerde der Staatskasse indessen nicht stattgegeben werden. Der Beschluss des Beschwerdegerichts
vom 03.08.1987 - 13 Ta 212/87 - darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KüSchG stets "automatisch" als
Vermögen des Antragstellers einzusetzen ist. Ob und inwieweit das im konkreten Fall zu geschehen hat, bestimmt sich nach §
115 Abs.
2
ZPO in Verbindung mit § 88
BSHG. Der vorgenannte Beschluss des Beschwerdegerichts wollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass Abfindungen der vorgenannten
Art (seinerzeit immerhin 46.850 DM) bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht völlig unbeachtet bleiben dürfen. Denn
sie stellen unbestreitbar als Kapital einen Vermögenswert dar und das Gesetz gebietet ebenso unbestreitbar grundsätzlich den
Einsatz von Vermögen in den Grenzen der Zumutbarkeit, wobei Veränderungen gem. §
120 Abs.
4
ZPO n.F. zu beachten sind. Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht erkennbar, dass das Arbeitsgericht seinen Beurteilungsspielraum,
den ihm das Gesetz durch das Tatbestandsmerkmal "zumutbar" gewährt hat, verkannt hätte. Denn die hier zu zahlende Abfindung
beträgt lediglich DM 11.000,--. Da der im Jahre 1934 geborene türkische Kläger als einfacher Arbeiter es schwer haben wird,
ab 01.07.1988 im Raume Marburg eine andere Arbeitsstelle zu finden, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ihm von der Abfindung
letztlich ein Betrag verbleibt, der über die Geldwerte hinausgeht, die ihm gemäß §
115 Abs.
2
ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG ohnehin zu belassen sind.
Für eine Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung (z.B. Thomas/Putzo, 14. Aufl., § 127 Rdn. 4).
Der Beschwerdewert wird gemäß §
3
ZPO auf DM 300 festgesetzt.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.