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LSG Bayern, Beschluss vom 05.01.2015 - 15 VK 8/14 ER
Gewährung von Versorgungsrente und Berufsschadensausgleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Rechtsschutzbedürfnis bei unterbliebenem Antrag im Verwaltungsverfahren; Annahme eines Anordnungsgrundes bei Unzumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache
1. Es ist gemäß § 86b Abs. 3 SGG nicht erforderlich, dass die Hauptsache bereits bei Gericht anhängig ist. Gleichwohl ist aber der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anforderung regelmäßig unzulässig, wenn der Antragsteller vorher sein Begehren nicht an den zuständigen Verwaltungsträger herangetragen hat.
2. Eine besondere Eilbedürftigkeit bezüglich der Erhöhung der Versorgungsrente nach dem BVG ist nicht erkennbar, wenn nicht ersichtlich ist, welche schwerwiegenden Nachteile dem Beschwerdeführer drohen sollten, wenn seinem Begehren nicht sofort entsprochen wird. Vor diesem Hintergrund ist es zumutbar, dass die Klärung der Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
Normenkette:
BVG
,
SGB X § 44
,
SGB X § 48
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 3
Vorinstanzen: Sozialgericht München 26.11.2014 S 30 VK 4/14
Tenor
I.
Der Antrag vom 26.11.2014 auf Gewährung von Versorgungsrente nach einem GdS von 80 ab 1974 und nach einem GdS von 100 ab 19.12.2007 sowie von Berufsschadensausgleich ab dem 09.06.2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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