Gründe
Die wegen der begehrten Herabsetzung der Vergütung auf 1.071,00 Euro und damit um 571,20 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2022, der das Sozialgericht nicht
abgeholfen hat und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist auch im Übrigen zulässig und begründet.
Für die Beschwerde besteht nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sich der Sachverständige im Beschwerdeverfahren
mit der von der Staatskasse als zutreffend erachteten Vergütung sinngemäß einverstanden erklärt hat. Zwar folgt aus dieser
Erklärung des Sachverständigen, dass er die Angelegenheit mit der erfolgten Überweisung von 1.071,00 Euro als erledigt ansehe,
dass der Sachverständige eine weitergehende Vergütung nicht mehr verlangt. Durch die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts
wird jedoch ein Rechtsschein dahingehend erzeugt, dass dem Sachverständigen eine höhere Vergütung zusteht. Die Beschwerde
dient dazu, diesen Rechtsschein zu beseitigen.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist auch nicht in entsprechender Anwendung von §
269 Abs.
3 Satz 1 2. Halbsatz
ZPO wirkungslos, weil in der Erklärung des Sachverständigen eine Rücknahme seines Antrags auf richterliche Festsetzung gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu sehen sein könnte. Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz JVEG ergibt, nicht zwingend antragsabhängig, sondern kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Zudem ist auch die Landeskasse
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz JVEG antragsberechtigt. Solange der Vertreter der Landeskasse gegen einen bereits ergangenen Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG das Beschwerdeverfahren betreibt, verfolgt er in der Sache einen eigenen Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung.
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Sachverständige durch seine im Beschwerdeverfahren abgegebene Erklärung auf eine
etwaige ihm zustehende höhere Vergütung als 1.071,00 Euro verzichtet hat. Da ein Sachverständiger seinen Vergütungsanspruch
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend machen muss, darf und kann die aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung nie über das hinaus gehen, was der Sachverständige
selbst verlangt. Die Dispositionsmaxime gilt auch im richterlichen Festsetzungsverfahren nach dem JVEG und begrenzt den Gegenstand der richterlichen Prüfung. Der Senat hat deshalb nicht zu prüfen, ob die Vergütung, deren gerichtliche
Festsetzung die Staatskasse begehrt und mit der sich der Sachverständige einverstanden erklärt hat, inhaltlich zutreffend
bemessen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, §
177 SGG).