LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2014 - 1 AS 2713/14
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Angabe von Tatsachen durch den Antragsteller; Zulässigkeit der Schwärzung von Kontoauszügen
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 67 Abs. 12
,
SGB X § 67a Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 10.06.2014
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10.06.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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