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LG Münster, Urteil vom 07.05.1993 - 10 S 65/92
Ist ein volljähriges Kind einem pflegebedürftigen Elternteil zum Unterhalt verpflichtet, so ist ihm ein Selbstbehalt zu belassen, der es ihm gestattet seinen eigenen durch vernünftige Lebensführung geprägten angemessenen Lebensbedarf zu bestreiten und zwar auch dann, wenn der hiernach bestimmte zivilrechtliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen den nach dem BSHG bestimmten sozialhilferechtlichen Selbstbehalt überschreitet.
Eine lediglich prozentuale bzw. pauschale Erhöhung der nach den Unterhaltstabellen anerkannten Selbstbehaltssätze wird der besonderen Lebenssituation des volljährigen Kindes, das einem pflegebedürftigen Elternteil unterhaltspflichtig wird, nicht gerecht.
Fundstellen: FamRZ 1994, 843
Normenkette:
BGB § 1601, § 1603, § 1610
,
BSHG § 90