OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.1993 - 1 UF 3/93
Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt kann verwirkt sein, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach Zugang der Überleitungsanzeige (§ 90 BSHG) regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat und der Sozialhilfeträger, nachdem er dem Unterhaltspflichtigen die Höhe der Sozialhilfeleistungen mitgeteilt hat (§ 91 Abs. 2 BSHG), noch mehrere Jahre verstreichen läßt, bevor er die Nachforderung geltend macht.
Fundstellen: DRsp I(166)252f, FamRZ 1994, 771 , NJW-RR 1993, 1222
Normenkette:
BGB § 242, §§ 1601 ff.
,
BSHG § 90, § 91 Abs. 2