VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1993 - 6 S. 916/92
»1. Eine Wirtschaftsgemeinschaft i.S. § 122 Satz 1 BSHG ist anzunehmen, wenn jeder Partner seine finanziellen Möglichkeiten und persönlichen Kräfte in nennenswertem Umfang nicht
nur für sich selbst, sondern auch für das gemeinsame Leben in einer Weise einsetzt, die auch dem jeweils anderen unterstützend
zugute kommt.
2. Leben die Partner unstreitig oder offenkundig in Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft zusammen, bestreiten dagegen das Bestehen
einer Wirtschaftsgemeinschaft und weigern sich deshalb, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nicht hilfebedürftigen
Beteiligten zu offenbaren, ist der Sozialhilfeträger zunächst berechtigt, die Gewährung der Sozialhilfe mangels hinreichender
Feststellung der Bedürftigkeit abzulehnen.«
Fundstellen: NJW 1993, 2886, NJW 1995, 2808
Normenkette: BSHG § 122
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