Berücksichtigungsfähigkeit des Taschengeldes eines Ehegatten bei der Berechnung von Elternunterhalt
Tatbestand
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November
2007 bis Februar 2009 geltend.
Die Mutter der Beklagten lebt in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen
kann, gewährt ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen 848 € und 1-090 € monatlich liegen. Mit Rechtswahrungsanzeige
vom 7. November 2007 wurde die Beklagte von der Hilfegewährung unterrichtet.
Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Sie bewohnt mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen Sohn eine
lastenfreie Eigentumswohnung.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.267,36 € (nebst Zinsen), und zwar von monatlich 69,53 € für die Zeit
von November 2007 bis März 2008 und monatlich 83,61 € für die Zeit von April 2008 bis Februar 2009 in Anspruch genommen. Er
hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund des ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Taschengeldanspruchs in der
vorgenannten Höhe leistungsfähig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich nicht für leistungsfähig, da
ihr im Hinblick auf die Unterhaltspflicht ihres Ehemannes für den arbeitslosen volljährigen Sohn nur ein solches Taschengeld
zugestanden habe, das ihr für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse habe verbleiben müssen.
Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen der den Betrag von 894 € nebst Zinsen übersteigenden Forderung
abgewiesen- Dagegen richten sich die zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers, die jeweils
ihre zweitinstanzlichen Begehren weiter verfolgen.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlussrevision sind begründet.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden
ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
I.
Das Berufungsgericht hat seine - als Beschluss bezeichnete - Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der auf den Kläger übergegangene Anspruch beruhe auf §
1601 BGB. Der Bedarf der Mutter der Beklagten umfasse die nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten der Unterbringung in einem
Heim sowie den gewährten Zusatzbarbetrag (richtig: Barbetrag). Die Beklagte sei auch teilweise leistungsfähig. Sie verfüge
zwar nicht über Erwerbseinkommen; zu berücksichtigen sei aber der Vorteil des mietfreien Wohnens in der im Miteigentum der
Ehegatten stehenden Eigentumswohnung. Der Wohnwert sei mit 390 € monatlich beziffert worden, so dass die Hälfte (= 195 €)
auf die Beklagte entfalle- Die Beherbergung des Sohnes führe nicht zu einer Reduzierung dieses Betrages. Bei der Ermittlung
der Leistungsfähigkeit sei über den Wohnvorteil hinaus der Anspruch der Beklagten auf Familienunterhalt zu berücksichtigen.
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen ihres Ehemannes habe unter Einbeziehung der jeweils erfolgten Steuererstattungen
im Jahr 2007 monatlich rund 3.057 € und im Jahr 2008 monatlich rund 3.252 € betragen- Abzusetzen seien berufsbedingte Aufwendungen
mit pauschal 150 €, die Kosten der Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 76 € sowie Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge
in Höhe von monatlich 237 € (2007) bzw- monatlich 251 € (2008)- Höhere Leistungen für diesen Zweck könne die Beklagte dem
Kläger nicht entgegenhalten. Hinzuzurechnen seien Kapitaleinkünfte des Ehemannes in Höhe von 252 € monatlich. Danach errechne
sich unter Berücksichtigung des hälftigen Wohnwertes von 195 € ein bereinigtes Einkommen von 3-191 € für 2007 und von 3-372
€ für 2008. Aufwendungen für den Sohn könnten nicht berücksichtigt werden, da nicht von dessen Unterhaltsbedürftigkeit auszugehen
sei.
Der individuelle Familienbedarf unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretenden
Synergieeffekte betrage unter Heranziehung der Berechnungsweise des Senats monatlich 2.803,70 € für 2007 und monatlich 2.885,15
€ ab Januar 2008- Da das Einkommen der Beklagten mit 195 € (hälftiger Wohnwert) im Verhältnis zum Familiengesamteinkommen
von monatlich 3.236 € im Jahr 2007 nur 6,03 % ausmache, ergebe sich eine in diesem Umfang bestehende Verpflichtung zum individuellen
Familienbedarf beizutragen in Höhe von 168,95 €- Da das "Einkommen" in Höhe von 195 € diesen Betrag um 26,05 € übersteige,
sei die Beklagte in der Lage, in diesem Umfang für ihre Mutter Unterhaltsleistungen zu erbringen. Für die Zeit ab Januar 2008
reduziere sich der Anteil der Beklagten am Familienunterhalt auf 5,71 %, was zu einer Beteiligungspflicht am individuellen
Familienbedarf in Höhe von rund 164,65 € führe- Damit ergebe sich ein für den Unterhalt der Mutter verbleibender Betrag von
gerundet 30,35 € monatlich.
Es sei allerdings gerechtfertigt, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Jahr 2007 um monatlich 21,60 € und ab Januar
2008 um 26,60 € monatlich zu erhöhen. Diese Beträge könne die Beklagte aus dem ihr zustehenden Taschengeld aufbringen. Die
Einsatzpflicht des Taschengeldes bestehe zwar nur insoweit, als dieses nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen
benötigt werde. Hier sei aber der erhöhte angemessene Selbstbehalt der Beklagten von 1.400 € durch ihren hälftigen Anteil
am individuellen Familienbedarf bereits gedeckt. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Beklagte zu verpflichten, das gesamte
ihr rechnerisch zustehende Taschengeld für den Unterhalt der Mutter einzusetzen. Das Taschengeld werde mit 5 % der Differenz
zwischen dem Familieneinkommen und dem individuellen Familienbedarf für die jeweiligen Zeiträume bemessen, um den für den
individuellen Familienbedarf benötigen Betrag nicht anzutasten. Rechnerisch ergäben sich so rund 26 € (richtig: 21,61 €) monatlich
im Jahr 2007 und rund 30 € (richtig: 26 €) monatlich ab Januar 2008.
Durch die Zahlung von Familienunterhalt und Taschengeld werde der Selbstbehalt des Ehemannes der Beklagten nicht berührt.
Die Beklagte ihrerseits könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienunterhalt, Wohnwert und Taschengeld
von insgesamt 1.454 € im Jahr 2007 und 1.536 € ab Januar 2008 den ausgeurteilten Unterhalt für ihre Mutter auch bei Wahrung
des ihr zuzubilligenden erhöhten Selbstbehalts von 1.400 € monatlich aufbringen. Unter Einbeziehung der aus dem Taschengeld
zu leistenden Beträge ergebe sich eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von gerundet 48 € monatlich für November und Dezember
2007 und von 57 € monatlich ab Januar 2008, insgesamt von 894 €.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Mutter der Beklagten grundsätzlich unterhaltsberechtigt
ist. Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter nach §
1601 BGB steht zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit.
Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch
eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 und vom 7. Juli 2004 XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371). Diese überstiegen jedenfalls den vom Kläger geforderten monatlichen Unterhalt.
Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Barbetrag. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf
anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen
der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre,
diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 15 f.).
2.
Gegen die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Beklagten bestehen indessen durchgreifende rechtliche Bedenken.
a)
Das Berufungsgerichtsgericht hat insofern in einem ersten Schritt die Berechnungsweise zugrunde gelegt, die der Senat für
die Ermittlung der Leistungsfähigkeit bei der Fallgestaltung für sachgerecht hält, bei der der Unterhaltspflichtige über höhere
Einkünfte verfügt als sein Ehegatte.
aa)
In solchen Fällen wird von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt in
Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrages
um eine - in der Regel mit 10 % zu bemessende - Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt
zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der
Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann er
die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (Senatsurteil BGHZ 186,
350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. m. Anm. Hauß).
Demgemäß hat das Berufungsgericht auf der Seite des Ehemannes der Beklagten dessen bereinigtes Erwerbseinkommen, den hälftigen
Wohnvorteil sowie die Zinseinkünfte und auf der Seite der Beklagten lediglich den hälftigen Wohnvorteil in die Berechnung
eingestellt.
bb)
Ob die vorgenannte Berechnungsmethode auch dann herangezogen werden kann, wenn nicht der Unterhaltspflichtige, sondern sein
Ehegatte über höhere Einkünfte verfügt, brauchte der Senat bisher nicht zu entscheiden. Im Schrifttum wird dies teilweise
befürwortet, weil auch in solchen Fällen sachgerechte und angemessene Ergebnisse zu erzielen seien (vgl. Gutdeutsch FamRZ
2011, 77, 80; Hauß FamRZ 2010, 1541, 1542; Wellenhofer in Koch Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen.
Denn die Berechnungsmethode kommt hier unabhängig davon nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht über eigene bare Mittel
verfügt, mit denen sie zum Familienunterhalt beizutragen hätte.
Wie der Senat ausgeführt hat, soll durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende
Einkommen auf die geschilderte Weise gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis bei der
Unterhaltsberechnung erfasst und unter Berücksichtigung dessen die Beteiligung der Ehegatten am Familienunterhalt festgestellt
wird (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43). Die Beklagte erzielt indessen kein Einkommen, das auf Familienunterhalt einerseits und Elternunterhalt andererseits
aufgeteilt werden könnte. Sie kommt als Miteigentümerin der von den Eheleuten bewohnten Ehewohnung wovon der Senat aufgrund
der getroffenen Feststellungen auszugehen hat nur in den Genuss des Vorteils mietfreien Wohnens. Dieser Vorteil ist zwar beim
Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 f. und BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 29 ff.). Das ändert aber nichts daran, dass der Beklagten hieraus keine Mittel zur Verfügung stehen, die sie für den
Unterhalt ihrer Mutter einsetzen könnte. Denn der Ehemann der Beklagten braucht als Miteigentümer an die Beklagte keine Nutzungsentschädigung
zu zahlen. Beanspruchen kann die Beklagte allein Familienunterhalt nach den §§
1360,
1360 a BGB, der im vorliegenden Fall aufgrund des bestehenden Miteigentums keine Wohnkosten, sondern nur die Nebenkosten umfasst und
im Übrigen nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865).
Soweit das Berufungsgericht die Beklagte deshalb in Höhe von monatlich 26,05 € bzw- von monatlich 30,35 € für leistungsfähig
gehalten hat, vermag die gegebene Begründung dies nicht zu rechtfertigen.
b)
In Höhe weiterer Teilbeträge von 21,60 € monatlich bzw- von 26,60 € monatlich hat das Berufungsgericht eine Unterhaltsverpflichtung
der Beklagten aus dem ihr zustehenden Taschengeld angenommen. Auch das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa)
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Heranziehung des Taschengeldes
für Unterhaltszwecke in Betracht kommt.
(1)
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach den
§§
1360,
1360 a BGB ist. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung,
kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden.
Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, das heißt auf
einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig
von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368 und vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609). Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer hinsichtlich seiner
Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der
Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen.
(2)
Das Taschengeld eines Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb
für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt.
Das gilt auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 3 Rn. 67; Schnitzler/Günther MAH FamR
3. Aufl. § 11 Rn. 125; Wellenhofer in Koch aaO Rn. 5042; Hußmann in Heiß/Born Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn. 50; Schausten Elternunterhalt
Rn. 71; Soyka in Scholz/Stein/ Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rn. 56).
(3)
Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne Kritik geblieben. Insofern wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung
des verheirateten Elternteils zur Zahlung von Familienunterhalt bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit unberücksichtigt bleibt,
weshalb sein Renteneinkommen in voller Höhe als bedarfsdeckend angesehen wird. Denn der Elternunterhalt deckt nur den eigenen
Bedarf und dient nicht dazu, dem Elternteil die Erfüllung eigener Unterhaltspflichten zu ermöglichen (so Senatsurteil vom
7. Juli 2004 XII ZR 272/02 FamRZ 2004, 1370, 1372). Aus welchen Gründen das beim Taschengeld nicht gelte, erkläre sich nicht. Richtigerweise müsse der Taschengeldanspruch
des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinem Ehegatten bei der Einkommensermittlung außer Betracht bleiben (Holzwarth/Wagenitz
in Höland/Sethe Elternunterhalt S. 16, 18).
Diesen Einwand hält der Senat nicht für gerechtfertigt, weil die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Fall der
Anrechnung von bedarfsdeckendem Einkommen gilt der Grundsatz, dass eine eigene Unterhaltsverpflichtung den Bedarf nicht zu
erhöhen vermag, da der Unterhaltsanspruch allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs dient (Senatsurteil vom 7. Juli
2004 XII ZR 272/02 FamRZ 2004, 1370, 1372). Im Rahmen der Leistungsfähigkeit ist der Anspruch auf Taschengeld anders als der übrige Teil des Familienunterhalts
auf Geldleistung gerichtet, auf die der Ehegatte Anspruch hat und die er als sein Einkommen gegebenenfalls zur Erfüllung von
Unterhaltspflichten einzusetzen hat. Das Taschengeld ist demgemäß in seiner Höhe von einer bestehenden Unterhaltspflicht unabhängig.
Die ferner beanstandete fehlende Akzeptanz der Verwendung dieses monetären Teils des Familienunterhalts für Unterhaltszwecke
sowie Probleme der Durchsetzung des Taschengeldanspruchs (vgl. hierzu Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 209) mögen vorliegen,
ändern an dessen grundsätzlicher Berechtigung jedoch nichts. Eine Haftung des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen wird hierdurch
nicht begründet, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass ein Abfluss von Mitteln bei dem anderen Ehegatten in der Regel auf
die finanziellen Verhältnisse der Familie ausstrahlt (vgl. hierzu Klinkhammer FPR 2004, 555, 558).
bb)
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Taschengeld allerdings bereits nicht zutreffend errechnet.
(1)
Das Taschengeld richtet sich - wie der Familienunterhalt - hinsichtlich seiner Höhe nach den bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen
der Ehegatten. Der Berechnung ist deshalb der Anspruch auf Familienunterhalt zugrunde zu legen.
(2)
Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§
1360,
1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen
bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den
jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen
seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem
Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §
1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich
ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass §
1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt
im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen
zu veranschlagen (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).
(a)
Wie der Familienunterhalt zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Insofern ist das Berufungsgericht
zutreffend von dem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten zuzüglich der Steuererstattungen ausgegangen und
hat die berufsbedingten Aufwendungen sowie die Kosten einer zusätzlichen Krankenversicherung in Abzug gebracht. Eine Berücksichtigung
von Leistungen gegenüber dem volljährigen Sohn der Eheleute hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, da dessen Unterhaltsbedürftigkeit
nicht dargelegt worden ist. Der Sohn hat eine Berufsausbildung absolviert, war aber in dem maßgeblichen Zeitraum arbeitslos.
Dass er keine auch keine berufsfremde Beschäftigung hätte finden können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die
Revision rügt auch nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden wäre. Dann kann aber nicht angenommen werden, dass der
Sohn außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten (§
1602 Abs.
1 BGB).
(b)
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus einkommensmindernd berücksichtigt, dass der Ehemann zusätzliche Altersvorsorge betreibt,
und hat Aufwendungen in Höhe von 5 % des jeweiligen Bruttojahreseinkommens anerkannt; höhere Aufwendungen könne die Beklagte
dem Kläger allerdings nicht entgegenhalten. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der einem Unterhaltspflichtigen
die Möglichkeit eröffnet ist, zusätzliche Vorkehrungen für sein Alter zu treffen, damit er nicht seinerseits auf Unterhaltsansprüche
oder staatliche Hilfe angewiesen ist (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 30 mwN).
Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass eine solche Fallgestaltung hier nicht vorliegt. Der Ehemann ist nicht
der Mutter der Beklagten unterhaltspflichtig, sondern seiner Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts. Die in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis
maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der
Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden
Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung
des Senats bei der Bemessung sowohl des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen.
Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters
aus angemessen erscheint. Dabei haben gemessen an dem verfügbaren Einkommen sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch
ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 26 f. mwN). Das gilt für den Familienunterhalt in gleicher Weise.
Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs war es dem Ehemann der Beklagten während der bestehenden Ehe aber nicht verwehrt,
mehr als 5 % seines Jahresnettoeinkommens zu sparen. Die Revision verweist insofern auf den vom Berufungsgericht in Bezug
genommenen und nicht als verspätet angesehenen Sachvortrag der Beklagten, ihr Ehemann spare ausweislich der beigebrachten
Belege monatlich 400 €- Bei einem bereinigten Nettoeinkommen (einschließlich Kapitaleinkünften) von über 3.000 € monatlich
im Jahr 2007 (vgl- unten) und unter Berücksichtigung mietfreien Wohnens entspricht dies einer Sparquote, die auch nach objektiven
Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung tritt dadurch jedenfalls nicht ein.
Folglich haben diese Mittel für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben; der Abzug für die zusätzliche Altersvorsorge
hat andererseits zu entfallen.
(c)
Den Wohnwert der von den Eheleuten bewohnten Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung
erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen
(vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.). Von dem zwischen den Parteien unstreitigen Wohnwert von 390 € hat es zutreffend nicht die mit der Eigentumswohnung
verbundenen Kosten in Abzug gebracht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.). Insofern greift die Rüge der Revision aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Senats nicht durch.
(d)
Neben dem Wohnwert hat das Berufungsgericht dem Einkommen die Kapitaleinkünfte des Ehemannes hinzugerechnet. Das ist nicht
zu beanstanden. Es ist nicht festgestellt, dass die Erträge thesauriert worden sind.
(e)
Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Familienunterhalts allerdings zugunsten des Ehemannes einen Erwerbstätigenbonus
in Abzug gebracht. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt im Rahmen des Familienunterhalts aber uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz
(Senatsurteile vom 14. Januar 2004 XII ZR 149/01 FamRZ 2004, 792, 794 und vom 20. März 2002 XII ZR 216/00 FamRZ 2002, 742).
(3)
Danach kann die Bemessung des Taschengeldes schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht von einem unzutreffend
ermittelten Familienunterhalt ausgegangen ist. Die weitere Annahme, das Taschengeld sei nur noch aus der Differenz zwischen
dem Familieneinkommen und dem individuellen Familienbedarf zu berechnen, ist darauf zurückzuführen, dass das Berufungsgericht
die Beklagte bereits für verpflichtet gehalten hat, den hälftigen Wohnwert teilweise für den Elternunterhalt einzusetzen.
Dies hält den Rügen der Revision ebenfalls nicht stand (vgl. II 2 a bb).
3.
Abgesehen davon ist auch die Angemessenheitskontrolle des Berufungsgerichts zu beanstanden.
a)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienunterhalt,
Wohnvorteil und Taschengeld von insgesamt 1.454 € (1-238 € + 195 € + 21 €) im Jahr 2007 und von 1.536 € (1-315 € + 195 € +
26 €) im Jahr 2008 den Unterhalt unter Beachtung des Selbstbehalts von 1.400 € aufbringen.
Diese Annahme begegnet abgesehen von dem unzutreffend errechneten Familienunterhalt schon deshalb Bedenken, weil das Taschengeld
dem Familienunterhalt hinzugerechnet worden, aber als Bestandteil des Familienunterhalts in diesem enthalten ist. Darüber
hinaus führt das gefundene Ergebnis jedenfalls im Jahr 2007 dazu, dass der Beklagten nach Abzug des errechneten Unterhalts
nur 6 € mehr als der Selbstbehalt verbleiben- Das erscheint bereits nicht angemessen.
b)
Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach §
1603 Abs.
1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne
Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu leisten. §
1603 Abs.
1 BGB gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich
die Mittel verbleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Dieser Betrag
kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht durchgängig mit einer bestimmten festen Größe angesetzt werden, sondern ist
anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme
auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln. Dabei besteht inzwischen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern
von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu belassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen
die in den Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind,
unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei
der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen etwa hälftigen Anteil des Betrages abgestellt
wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 21. April 2004 XII ZR 326/01 FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182). Damit steht es nicht im Einklang, wenn die Beklagte fast in Höhe des gesamten, ihren Selbstbehalt übersteigenden
Betrages des Einkommens Unterhalt leisten soll.
c)
Die Inanspruchnahme von Taschengeld für den Elternunterhalt unterliegt aber noch weiteren Angemessenheitsvoraussetzungen.
aa)
Der Senat hat es zwar nicht beanstandet, dass eine im Übrigen einkommenslose Ehefrau, der 1998/99 ein auskömmlicher Familienunterhalt
von monatlich 3.000 DM zur Verfügung stand und die ein Taschengeld von monatlich 550 DM beanspruchen konnte, aus ihrem Taschengeld
Elternunterhalt zu zahlen hat. Bei dieser Sachlage hat der Senat die Einsatzpflicht des etwa hälftigen Taschengeldes (260
DM) gebilligt, weil der allgemeine Bedarf aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt war und auch ein gegenüber
dem Mindestselbstbehalt erhöhter Bedarf nicht berührt wurde. Solche Verhältnisse liegen hier aber nicht vor.
bb)
Allerdings ist auch im vorliegenden Fall der allgemeine Bedarf der Beklagten durch den ihr zustehenden Familienunterhalt gedeckt.
Ihr Ehemann verfügte im Jahr 2007 über ein Einkommen von 3.278 € (Nettoeinkommen:
3.057 € berufsbedingter Aufwendungen: 150 € - Krankenversicherung: 76 € + Wohnvorteil: 195 € + Kapitaleinkünfte: 252 €)- Aus
der für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehenden Sparrate von 400 € ist Familienunterhalt nicht zu zahlen. Demgemäß
ist der Bemessung des Familienunterhalts ein Betrag von 2.878 € zugrunde zu legen- Für das Jahr 2008 führt die Berechnung
bei einem Einkommen des Ehemanns von 3.252 € zu einem Betrag von 3.073 €- Der Familienunterhalt beläuft sich jeweils auf die
Hälfte der vorgenannten Beträge.
cc)
Das der Beklagten zustehende Taschengeld, das im Familienunterhalt enthalten ist, braucht jedoch nicht vollständig für den
Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Da der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
in dem hier maßgeblichen Zeitraum 1.400 € betrug, ist ein darin enthaltenes Taschengeld in Höhe von 5 - 7 %, d. h. ein Betrag
von 70 € - 98 €, ebenfalls geschütztes Einkommen. Diese Annahme steht auch damit in Einklang, dass der unterhaltsberechtigte
Elternteil ebenfalls über einen Barbetrag zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verfügen kann. Der Senat hat es
zwar nicht für gerechtfertigt gehalten, das Taschengeld der Höhe nach mit dem Barbedarf des Unterhaltsberechtigten zu vergleichen,
weil mit Letzterem teilweise andere Bedarfspositionen zu bestreiten sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 XII ZR 122/00 FamRZ 2004, 366, 370). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nicht ein Mindesttaschengeld anzuerkennen ist, das dem Unterhaltspflichtigen
verbleiben muss.
Hinsichtlich des über einen Sockelbetrag von 5 - 7 % des Selbstbehalts hinausgehenden Teils des Taschengeldes ist der Grundsatz
zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nur etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens für den
Elternunterhalt einzusetzen hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 XII ZR 326/01 FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182). Dem Unterhaltspflichtigen muss deshalb auch etwa die Hälfte des den Sockelbetrag als Mindesttaschengeld übersteigenden
Taschengeldes verbleiben. Nur in Höhe des restlichen Betrages kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt in
Betracht.
4.
Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da
das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Taschengeld nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. In welcher Höhe zwischen
5 % und 7 % des Nettoeinkommens der Ehegatten der Anspruch im vorliegenden Fall zu bemessen ist, unterliegt ebenso der tatrichterlichen
Beurteilung wie die Frage, inwieweit ein Einsatz des Taschengeldes für den Elternunterhalt im Einzelfall angemessen ist. Die
Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.