Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2014 wird
als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Durch Beschluss vom 6.11.2014 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage ablehnenden Beschluss des SG Ulm vom 31.7.2014 (S 9 U 1234/14 ER) als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.12.2014 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig erhoben. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in §
160a Abs
1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in §
17a Abs
4 Satz 4
GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat die Antragstellerin nicht beachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.