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BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - 2 U 156/14 B
Wiedereinsetzung im Beschwerdeverfahren Fristenkontrolle und Fristberechnung durch Prozessbevollmächtigten
1. Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich möglich.
2. Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen, sog. Routinefristen, qualifizierten Angestellten übertragen.
3. Für besonders wichtige Fristen im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens geht die Rechtsprechung hingegen davon aus, dass der Anwalt selbst die Fristberechnung vornehmen muss.
4. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, auch wenn er die Fristenkontrolle qualifiziertem Personal übertragen hat, eigenverantwortlich selbst nachprüfen, ob die Frist zutreffend berechnet worden ist und ob der Fristablauf bevorsteht, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 27.03.2014 L 14/3 U 178/10 , SG Osnabrück S 17 U 280/06
Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. März 2014 zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 4543,18 Euro festgesetzt.

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