BVerwG, Urteil vom 19.06.1980 - 5 C 37.78
»Während einer weiteren Ausbildung ist der Auszubildende nicht erwerbstätig im Sinne des § 25 a Abs. 1 Nr. 3
BAföG.
Eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung erfüllt nur dann die Merkmale einer vorhergehenden förderungsfähigen Ausbildung,
wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des §
2
BAföG für sie prägend war.«
Fundstellen: BVerwGE 60, 231
Normenkette: BAföGöG (1974) §
2 Abs.
1, 4, §
11 Abs.
3 Nr.
3, §
17 Abs.
3 Nr.
1, § 25a Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Sigmaringen