BVerwG, Urteil vom 17.04.1980 - 5 C 50.78
»1. In der Zeit vom 1. April 1976 bis zum 31. März 1977 hatte der Auszubildende keinen Anspruch auf Vorausleistungen, wenn
seine Eltern die für die Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens erforderlichen Auskünfte nicht erteilten.
2. Eine Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung nach §
20 Abs.
1 Nr.
4
BAföG besteht nur dann, wenn sie unter einem rechtmäßigen Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Ob einer der im
Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend normierten Fälle zulässiger Vorbehalte vorliegt, unterliegt der Prüfung noch im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen
den Rückforderungsbescheid.«
Fundstellen: BVerwGE 60, 99
Normenkette: ,
,
,
HstruktG Art. 18 § 1 Nr. 5a
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Freiburg